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LG·20 O 16480/24·08.05.2025

Anhörung einer Partei

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Restzahlung aus Rechnungen für Lieferungen von 2021/2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte bestritt Bestellungen und Lieferungen, erschien jedoch unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung. Das LG verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 18.093,47 € und 520,50 € nebst Zinsen, wies die Klage insoweit ab. Entscheidend waren Lieferscheinbekundung, Teilzahlungen und das Fernbleiben des Beklagten bei der Beweiswürdigung.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 18.093,47 € und 520,50 € nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erscheint eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung, hat sie sich die Möglichkeit der Anhörung genommen; dies ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

2

Die Gegenzeichnung eines Lieferscheins durch einen Mitarbeiter bestätigt die tatsächliche Lieferung der dort angegebenen Waren und bedarf nicht der besonderen Vollmacht des Unternehmenskunden.

3

Leistet der Käufer Teilzahlungen auf eine Rechnung, kann dies Indizwirkung dafür haben, dass eine Zahlungsverpflichtung bestand und entgegenstehende Behauptungen des Käufers an Glaubwürdigkeit verlieren.

4

Verzugszinsen wegen Zahlungsverzugs beginnen nach Fristsetzung gemäß §§ 286, 288 BGB; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden erstattungsfähig, wenn anwaltliche Tätigkeit zur Wahrung der Rechte erforderlich und zweckmäßig war.

Relevante Normen
§ ZPO § 141§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO§ 709 S. 1 ZPO

Leitsatz

Erscheint eine Partei trotz Ladung zum Gerichtstermin nicht, hat sie sich die Möglichkeit der Anhörung durch das Gericht genommen, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.093,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.07.2024 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 520,50 nebst 5 % Zinsen p.a. seit 19.3.25 Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klagepartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 18.093,47 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Bestellungen verschiedener Artikel für den Gewerbebetrieb des Beklagten, der mit Produkten für … betreibt, sowie deren Lieferungen an den Beklagten bzw. deren (Rest-)Bezahlung.

2

Es existiert ein Lieferschein (Anlage K1) vom 19.5.2022 für die Lieferdaten: 05.11.21, 13.12.21 und 25.03.2022, der mit dem Vermerk „erhalten“ vom Zeugen … unterzeichnet wurde.

3

Am 30.06.2022 erstellte der Kläger dem Beklagten eine Rechnung in Höhe von 43.093,47 EUR brutto (Rechnungsnummer 00016) für die Lieferungen am 05.11.21, 13.12.21 und 25.03.2022 (Anlage K2).

4

Der Beklagten überwies am 07.02.2023 einen Betrag über 5000,00 EUR, am 08.03.2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR, am 13.04.2023 einen über 5.000 EUR und am 05.06.2023 einen Betrag über 10.000,00 EUR. Die Überweisungen des Beklagten erfolgten mit dem Betreff „teil re nr. 00016“.

5

Der Kläger beauftragte den Klägervertreter im Juli 2024 mit der außergerichtlichen Durchsetzung der Forderung, nachdem eine umfangreiche Kommunikation über WhatsApp zwischen den Parteien im Zeitraum vom 2.3.23 bis 20.12.23 stattgefunden hatte.

6

Der offene Restbetrag in Höhe von 18.093,47 Euro wurde mit Schreiben des Klägervertreters vom 10.07.2024 unter Fristsetzung bis zum 18.07.2024 angemahnt. Weitere Zahlungen gingen bei der Klagepartei nicht ein.

7

Der Kläger behauptet, dass die Lieferungen am 5.11.21, am 13.12.21 und am 25.3.22 aufgrund vorangegangener Bestellungen seitens des Beklagten erfolgt seien. Im Lieferschein vom 19.5.2022 seien alle dem Beklagten tatsächlich gelieferten Waren zusammengefasst worden, den der Zeuge …, Mitarbeiter des Beklagten, gegengezeichnet habe.

8

Die angesetzten Preise seien im Großhandel 2021/2022 ortsüblich und angemessen gewesen.

9

Der Kläger beantragt daher,

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 18.093,47 nebst 9 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit 18.07.2024 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 520,50 nebst 5 % Zinsen p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

11

Der Beklagte trägt vor, dass er bei dem Kläger nichts bestellt habe. Zudem bestreitet er Lieferungen an den Tagen 05.11.21, 13.12.21 und 25.03.2022.

12

Der Beklagte bestreitet, dass die angegebenen Preise ortsüblich und angemessen sind.

13

Weiter trägt der Beklagte vor, dass Teilzahlungen ausschließlich auf Druck des Klägers erfolgt seien.

14

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.4.25 verweisen.

Gründe

15

Die zulässige Klage war überwiegend begründet.

16

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bezahlung des Restkaufpreises in Höhe von EUR 18.093,47, nachdem der Beklagte bereits Teilzahlungen auf die streitgegenständliche Rechnung vom 30.6.2022 bezahlt hatte.

17

Das Gericht ist nach der Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über die im Lieferschein vom 19.5.2022 aufgeführten Waren zustande gekommen ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.4.25 nachvollziehbar ausgeführt, dass seine Geschäfte mit dem Beklagten immer derart abliefen, dass er die Bestellungen seitens des Beklagten mündlich aufgenommen hat, diese geliefert hat, und dann für den Beklagten die Möglichkeit bestand, Waren zurückzugeben oder weitere noch zu nachzubestellen. Um den Überblick zu behalten, welche Waren schlussendlich tatsächlich geliefert wurden, sei es zeitlich versetzt zu den Lieferungen am 5.11.21, 9.11.21 und 25.3.22 zu einer Zusammenfassung aller tatsächlich ausgelieferter Waren im Lieferschein vom 19.5.22 gekommen.

18

Letzterer umfasst ausweislich Anlage K1 die Lieferungen vom 05.11.21, 13.12.21 und 25.03.2022. Nach Vorlage der Einzellieferscheine vom 5.11.21, 9.11.21 sowie 25.3.2022 (Anhang zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.4.25) und der vielen dort vorgenommenen Anmerkungen ist es für das Gericht auch nachvollziehbar diese tatsächlich „abgenommenen“ Waren zeitnah, hier ca. 2 Monate nach der letzten Lieferung, wenn man sich einen Überblick verschafft hat, zusammenzufassen.

19

Der Beklagte konnte zu den streitgegenständlichen Bestellungen sowie zu dem seitens des Klägers vorgetragenen üblichen Ablauf der Warenanlieferung und Warenrücknahme nicht angehört werden, weil er trotz Anordnens des persönlichen Erscheinens unentschuldigt zum Termin nicht erschienen ist.

20

Der Beklagte hat auch nicht bestritten, dass der Zeuge … diesen zusammengefassten Lieferschein vom 19.5.2022 mit „erhalten“ tatsächlich unterschrieben hat. Aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2025 bezüglich des Ablaufs der Lieferungen hat diese Unterzeichnung für das Gericht deshalb auch einen Aussagewert, weil gerade fast 2 Monate Zeit war, zu prüfen, welche Waren tatsächlich bei dem Beklagten verblieben.

21

Der Zeuge … hat mit der Gegenzeichnung auf Anlage K1 nur eine Tatsache, nämlich Lieferung der auf dem Lieferschein stehenden Waren, bestätigt; hierzu musste er nicht vom Beklagten bevollmächtigt werden.

22

Die Einlassungen des Beklagten hingegen waren nicht nachvollziehbar. Unstreitig vier Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 25.000 Euro auf die streitgegenständliche Rechnung zu leisten, ohne hierzu verpflichtet zu sein („nur auf Druck des Klägers“) erscheint dem Gericht nicht glaubhaft. Hinzukommt, dass die Beklagenpartei im Schriftsatz vom 19.2.2025 den klägerischen Vortrag zu den Whats-App Nachrichtenverlauf (Schriftsatz des Klägervertreters vom 10.2.25, dort Seite 2) nicht bestritten hat, so dass die dort angesprochenen finanziellen Probleme des Beklagten der tatsächliche Grund für die Nichtbezahlung des Restbetrages sein dürften.

23

Soweit die Beklagtenpartei die Höhe der Preise der Waren pauschal als nicht ortsüblich und angemessen bestreitet, war dieser Vortrag unsubstantiiert.

24

Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 18.093,47 € waren der Klagepartei gemäß §§ 286 I, 288 I, II BGB erst ab 19.7.2024 aufgrund des Schreibens des Klägervertreters vom 10.7.2024 („Frist bis 18.7.24“) zuzusprechen.

25

Zudem hat der Beklagte dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in der beantragten Höhe zu leisten, die mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen waren (§ 291 BGB). Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich unter Verzugsgesichtspunkten, da im vorliegenden Verhältnis die Wahrnehmung und Durchsetzung der klägerischen Rechte mittels anwaltlicher Vertretung erforderlich und zweckmäßig waren (Grüneberg, BGB 2022, § 286, Rdnr. 44 ff.).

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.