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KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Traunstein wurde im Tenor seines Urteils vom 05.09.2023 dahin berichtigt, dass für Revision der Bundesgerichtshof zuständig ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht erkannte ein offensichtliches Diktat- bzw. Schreibversehen. Die Berichtigung erfolgte nach § 319 ZPO, da Bundesrecht angewandt wurde und damit gemäß § 7 Abs. 1 EGZPO der BGH zu bestimmen war.
Ausgang: Berichtigungsantrag erfolgreich: Tenor ergänzt um Bestimmung des BGH als zuständiges Revisionsgericht
Abstrakte Rechtssätze
Ein fehlender Hinweis auf das für die Revision zuständige Gericht in einem Urteil kann ein offenkundiges Diktat- oder Schreibversehen darstellen, das nach § 319 ZPO zu berichtigen ist.
Wird im Urteil Bundesrecht angewandt, ist das für Revision zuständige Gericht gemäß § 7 Abs. 1 EGZPO zu bestimmen; in diesem Fall ist der Bundesgerichtshof zuständig.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO dient der Korrektur offenkundiger Schreib- oder Übertragungsfehler und darf nicht die inhaltliche Entscheidung des Urteils verändern.
Eine Tenorberichtigung zur Klarstellung der Revisionszuständigkeit ist auch nach Erlass des Endurteils zulässig, wenn der Fehler offensichtlich und ohne inhaltliche Neubewertung zu beheben ist.
Vorinstanzen
LG Traunstein, Endurteil, vom 2023-09-05, – 2 S 2447/22
AG Traunstein, Endurteil, vom 2022-10-13, – 319 C 128/22
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Traunstein – 2. Zivilkammer – vom 05.09.2023 wird im Tenor in Ziffer 4. um folgenden Satz 2 ergänzt:
Das für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständige Gericht ist der Bundesgerichtshof.
Gründe
Soweit im Endurteil vom 05.09.2023 die Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts gemäß § 7 Abs. 1 EGZPO nicht ausgesprochen wurde, liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Da im Urteil Bundesrecht zur Anwendung kam, war nicht das Bayerische Oberste Landesgericht, sondern der Bundesgerichtshof als zuständiges Revisionsgericht zu bestimmen.