Themis
Anmelden
LG·2 S 2447/22·05.02.2024

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Berichtigung Beschlüsse, Revisionsgericht, Revisionszuständigkeit, Endurteil, Zivilkammer, Bestimmung, Bundesgerichtshofs, Landgerichte, Egzpo, Bundesrecht, Verhandlung, Tenor, Entscheidung über, Diktat, Gericht, Urteil, Zuständigkeit, Ziffern, Folgen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisionszuständigkeitTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Traunstein wurde im Tenor seines Urteils vom 05.09.2023 dahin berichtigt, dass für Revision der Bundesgerichtshof zuständig ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht erkannte ein offensichtliches Diktat- bzw. Schreibversehen. Die Berichtigung erfolgte nach § 319 ZPO, da Bundesrecht angewandt wurde und damit gemäß § 7 Abs. 1 EGZPO der BGH zu bestimmen war.

Ausgang: Berichtigungsantrag erfolgreich: Tenor ergänzt um Bestimmung des BGH als zuständiges Revisionsgericht

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein fehlender Hinweis auf das für die Revision zuständige Gericht in einem Urteil kann ein offenkundiges Diktat- oder Schreibversehen darstellen, das nach § 319 ZPO zu berichtigen ist.

2

Wird im Urteil Bundesrecht angewandt, ist das für Revision zuständige Gericht gemäß § 7 Abs. 1 EGZPO zu bestimmen; in diesem Fall ist der Bundesgerichtshof zuständig.

3

Die Berichtigung nach § 319 ZPO dient der Korrektur offenkundiger Schreib- oder Übertragungsfehler und darf nicht die inhaltliche Entscheidung des Urteils verändern.

4

Eine Tenorberichtigung zur Klarstellung der Revisionszuständigkeit ist auch nach Erlass des Endurteils zulässig, wenn der Fehler offensichtlich und ohne inhaltliche Neubewertung zu beheben ist.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 EGZPO§ 319 ZPO

Vorinstanzen

LG Traunstein, Endurteil, vom 2023-09-05, – 2 S 2447/22

AG Traunstein, Endurteil, vom 2022-10-13, – 319 C 128/22

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Traunstein – 2. Zivilkammer – vom 05.09.2023 wird im Tenor in Ziffer 4. um folgenden Satz 2 ergänzt:

Das für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständige Gericht ist der Bundesgerichtshof.

Gründe

1

Soweit im Endurteil vom 05.09.2023 die Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts gemäß § 7 Abs. 1 EGZPO nicht ausgesprochen wurde, liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Da im Urteil Bundesrecht zur Anwendung kam, war nicht das Bayerische Oberste Landesgericht, sondern der Bundesgerichtshof als zuständiges Revisionsgericht zu bestimmen.