Widerruf der Bewährung, sofortige Beschwerde, sachliche Zuständigkeit, Strafvollstreckungskammer, Zurückverweisung, Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legt sofortige Beschwerde gegen den Widerruf seiner Strafaussetzung zur Bewährung durch das AG Kaufbeuren ein. Streitpunkt ist die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung. Das LG hebt den Beschluss auf und verweist die Sache an das AG zurück, weil zuständiger Spruchkörper die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ist. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts zum Widerruf der Bewährung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen; Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist die sofortige Beschwerde statthaft; die Frist beginnt mit der Zustellung und ist innerhalb einer Woche zu erheben (§ 453 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 311, § 306 Abs. 1 StPO).
Für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts sachlich zuständig, wenn die Vollstreckung bzw. Unterbringung dem Landgericht zuzuordnen ist (§§ 463, 462a, 453 StPO).
Hat ein nicht gesetzlich vorgesehener Spruchkörper entschieden, darf das Beschwerdegericht in der Regel keine eigene Sachentscheidung treffen, sondern die Sache an den zuständigen Spruchkörper zurückverweisen, wenn der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht ausgeglichen werden kann.
Die Kosten des Rechtsmittels können der Staatskasse auferlegt werden; die Kostenentscheidung ergibt sich insoweit aus § 467 StPO entsprechend.
Vorinstanzen
AG Kaufbeuren, Bes, vom 2025-10-27, – 9 BRs 4/25
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 27.10.2025 wird dieser aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Kaufbeuren zurückverwiesen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Mit dem Beschluss vom 27.10.2025 (Bl. 61/63 d. Bewährungshefts) hat das Amtsgericht Kaufbeuren entschieden, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main am 23.01.2023 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird.
Gegen den Beschluss wendet sich der Verurteilte mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 27.10.2025, eingegangen beim Amtsgericht am 28.10.2025 (Bl. 64/69 d. Bewährungshefts). Mit diesem Schreiben wurde das Rechtsmittel auch begründet.
Das Amtsgericht Kaufbeuren hat keine Abhilfeentscheidung getroffen, Bl. 70 d. Bewährungshefts.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist statthaft und auch sonst zulässig. Gegen den Widerrufsbeschluss nach § 453 Abs. 1 StPO ist gem. § 453 Abs. 2 S. 3 StPO i.V.m. § 311 StPO die sofortige Beschwerde innerhalb einer Woche nach Zustellung bei dem Gericht gegeben, dessen Entscheidung angefochten wird, § 306 Abs. 1 StPO. Die sofortige Beschwerde erfolgte vorliegend einen Tag nach Erlass des Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht Kaufbeuren hat als sachlich unzuständiges Gericht entschieden. Der Verurteilte befindet sich derzeit in der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Kaufbeuren aus der Verurteilung des Amtsgerichts Augsburgs vom 06.08.2024. Für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung ist demnach gemäß §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 1, 453 Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer am Landgericht zuständig.
Die Sache war zur erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Beschwerdegericht in Ausnahmefällen keine eigene Sachentscheidung zu treffen, sondern die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen hat. Eine Zurückverweisung ist zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung nicht von dem gesetzlich dafür vorgesehenen Spruchkörper getroffen worden ist und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht ausgeglichen werden kann, weil das Beschwerdegericht nicht voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann, vgl. MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl. 2024, StPO § 309 Rn. 31 m.w.N. Der zuständige Spruchkörper ist vorliegend die Strafvollstreckungskammer und nicht die Beschwerdekammer, die daher keine eigene Sachentscheidung treffen darf, vgl. BeckOK StPO/Cirener, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 309 Rn. 15.1.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.