Rücktritt vom Kaufvertrag eines PKW wegen Sachmangels bei Gefahrenübergang und Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs, nachdem das Fahrzeug zwei Monate nach Übergabe wegen eines Defekts am Abgasrückführungskühler in Brand geriet. Das Gericht bejaht das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang und wendet die Vermutung nach § 477 BGB/§ 446 BGB an. Da die Beklagte die Nacherfüllung verweigerte, ist der Rücktritt wirksam; die Beklagte wird zur Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug sowie zur Erstattung von Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Sachmangels als begründet; Beklagte zur Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug, Zins- und Kostentragung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag (vgl. § 477 BGB a.F.), was die Beweislast zugunsten des Käufers verschiebt.
Nach § 446 S.1 BGB ist der Zustand der Kaufsache bei Gefahrübergang maßgeblich; ein bei Gefahrübergang vorhandener Mangel begründet Gewährleistungsrechte des Käufers.
Ein Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB ist möglich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder trotz Fristsetzung nicht leistet.
Bei wirksamem Rücktritt kann der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Kaufgegenstands verlangen (§ 348 S.1 BGB).
Zinsforderungen wegen Zahlungsverzugs richten sich nach §§ 286, 288 BGB; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Schadensersatz nach § 280 Abs.1 BGB geltend gemacht werden.
Leitsatz
Es gilt nach § 446 S. 1 BGB zu vermuten, dass der Mangel an dem Abgasrückführungskühler eines PKW, der schließlich zwei Monate nach Übergabe des PKW zu einem Fahrzeugbrand führte, bereits bei Gefahrenübergang vorlag. (Rn. 1 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.490,00 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.04.2022 Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen PKW ..., FIN: ....
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen PKW im Verzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.06.2022 zu zahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 10.490,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen.
Am 27.10.2021 kaufte der Kläger von der Beklagten den PKW ..., FIN: ..., zum Kaufpreis in Höhe von 10.490,00 €. Der Kläger zahlte den Kaufpreis an die Beklagte und erhielt im Gegenzug den PKW.
Der Kläger machte einige Zeit nach der Übergabe des PKW gegenüber der Beklagten Gewährleistungsrechte geltend. Die Beklagte äußerte hierzu, dass kein Gewährleistungsfall vorliege.
Der Klägervertreter erklärte dann mit Schreiben vom 21.03.2022 namens des Klägers den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, bis spätestens 05.04.2022 den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW an den Kläger zu zahlen.
Der Kläger behauptet, am 24.12.2021 sei der PKW nach einer etwa 45 minütigen Fahrdauer wegen eines schon bei Übergabe des PKWs vorhandenen technischen Mangels in Brand geraten. Der für den Brand ursächliche Mangel habe schon bei Übergabe des PKW vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.490,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.04.2022 Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen PKW ..., FIN: ..., zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen PKW in Verzug befindet.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
K l a g e a b w e i s u n g.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugin ... und durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ... . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage der Zeugin ... vom 23.03.2023 sowie das schriftliche Gutachten vom 08.03.2024 Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 24.10.2022 und 26.08.2024 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen PKWs verlangen.
I.
Der Kläger kann die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Er ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB). Der PKW war bei Gefahrübergang mangelhaft.
1. Der PKW war bei Gefahrübergang mangelhaft.
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenständliche PKW mangelhaft war.
b) Nach den schriftlichen Angaben der Zeugin ... geriet der PKW während der Fahrt in Brand. Die Zeugin hat ein Lichtbild vorgelegt. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass der streitgegenständliche PKW in Brand geraten ist.
c) Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist der Brand im Bereich des Abgasrückführungssystems (AGR-System) bzw. der Ansaugbrücke nachzuweisen gewesen. An dem Anschlussflansch des AGR-Kühlers, welcher an die Ansaugbrücke vorher angeschlossen war, trat im Rahmen der vom Sachverständigen durchgeführten Untersuchung Druckluft aus, so dass eindeutige Spuren vorlagen, die auf eine Undichtigkeit des AGR-Kühlers hinweisen. Die Brandentstehung ist mit einem Mangel an dem Abgasrückführungskühler in Verbindung zu bringen, wodurch das Kunststoffmaterial der Ansaugbrücke derart thermisch aufbereitet wurde, dass es schließlich in der Endphase des Geschehens zu einem Entzünden des Kunststoffmaterials der Ansaugbrücke und zum Fahrzeugbrand kam. Wegen der weiteren Ausführungen des Sachverständigen wird auf das Gutachten Bezug genommen.
d) Das Gericht macht sich die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu eigen.
e) Nach § 477 I S. 1 BGB a.F. wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt.
Der Sachmangel zeigte sich hier 2 Monate nach Übergabe bzw. Gefahrübergang des PKW. Damit wird hier vermutet, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang also bei Übergabe (§ 446 S. 1 BGB) vorhanden war.
2. Die Beklagte hat trotz Aufforderung eine Nacherfüllung verweigert.
3. Der Kläger hat den Rücktritt erklärt.
4. Damit kann der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug (§ 348 S. 1 BGB) gegen Rückgabe des streitgegenständlichen PKWs verlangen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich seit 06.04.2022 in Verzug.
Da die Beklagte die Rückabwicklung des Kaufvertrages verweigert hat, befindet sie sich in Annahmeverzug. Dementsprechend war der Feststellungsantrag, dessen Rechtsschutzbedürfnis sich aus § 756 ZPO ergibt, begründet.
Weiter kann der Kläger von der Beklagten die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB).
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.