Themis
Anmelden
LG·2 LL StVK 37/24·07.05.2024

Ablehnung des Tragens eigener Kleidung

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Inhaftierte beantragte gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG gegen die Ablehnung, eigene Sportschuhe bei einem Arztbesuch außerhalb der Anstalt zu tragen. Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung über Privatkleidung dem Ermessen des Anstaltsleiters unterliegt und kein Anspruch auf Tragen besteht; einklagbar ist nur die Ermessenfehlerfreiheit. Da die Maßnahme überwiegend erledigt war und kein besonderes Feststellungsinteresse bestand, wurden die Anträge kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen und kostenpflichtig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Gestattung des Tragens privater Kleidung in Haft obliegt dem Ermessen des Anstaltsleiters; ein Anspruch des Gefangenen auf das Tragen von Privatkleidung besteht grundsätzlich nicht, vielmehr besteht ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

2

Bei der Ermessensausübung sind medizinische Verordnungen gegen Sicherheitsinteressen abzuwägen; Sicherheitsgründe, insbesondere Flucht- beziehungsweise Weglaufsgefahr durch bestimmtes Schuhwerk, können die Gestattung rechtfertigt verweigern.

3

Anträge auf gerichtliche Feststellung nach §§ 109 ff. StVollzG sind unzulässig, wenn kein besonderes Feststellungsinteresse besteht; ein solches liegt insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, Wiederholungsgefahr, Rehabilitierungsinteresse oder beabsichtigter Geltendmachung von Amtshaftungs-/Schadensersatzansprüchen vor.

4

Die Vorlage einer ärztlichen Verordnung begründet nicht automatisch einen durchsetzbaren Anspruch auf Privatkleidung oder ein Feststellungsinteresse, solange die Anstaltsbehörde schutzwürdige Sicherheitsbelange substanziiert darlegt und keine Ermessensfehler erkennbar sind.

Relevante Normen
§ BayStVollzG § 22 Abs. 2 S. 1§ 109 ff. StVollzG§ 115 Abs. 3 StVollzG§ Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG§ 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG§ 60 GKG

Leitsatz

Die Entscheidung über die Gestattung oder Ablehnung des Tragens eigener Kleidung steht im Ermessen des Anstaltsleiters; es besteht kein Anspruch des Gefangenen auf das Tragen von Privatkleidung, worunter auch Schuhwerk fällt, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 13.01.2024 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt ... Strafende ist für den ... vorgemerkt.

2

Mit Schreiben vom 13.01.2024, hier eingegangen am 16.01.2024, hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt.

3

Die Vollzugsbehörde hat zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 13.03.2024 Stellung genommen.

4

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Er hat dies mit Schreiben vom 14.04.2024, hier eingegangen am 16.04.2024, getan.

5

Eine weitere Äußerung ist nicht eingegangen.

II.

6

Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen der Antragsgegnerin vom 27.04.2023, vom 15.06.2023 und vom 11.01.2024 waren als unzulässig zurückzuweisen.

7

Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen der Antragsgegnerin vom 27.04.2023, vom 15.06.2023 und vom 11.01.2024 ist wegen fehlendem Feststellungsinteresses bereits unzulässig.

8

Da sich die Maßnahmen der Antragsgegnerin, nämlich die Ablehnung des Tragens von eigenen Sportschuhen erledigt haben, war für den Antrag des Antragstellers gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG ein besonderes Rechtsschutzinteresse notwendig. Ein solches kommt bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsinteresse des Antragstellers oder bei beabsichtigter Geltendmachung von Amtshaftungs-, Schadensersatz- und Folgenbeseitigungsansprüchen in Betracht. Vorliegend ergibt sich ein Feststellungsinteresse weder aus einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff, noch aus einem Rehabilitierungsinteresse noch aus einer beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs-, Schadensersatz- und Folgenbeseitigungsansprüchen. Auch die vorliegend allenfalls in Betracht zu ziehende Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben, da die Antragsgegnerin im Schreiben vom 13.03.2024 ausdrücklich erklärt hat, Kenntnis darüber zu haben, dass der Antragsteller nun im Besitz einer schriftlichen Trageerlaubnis ist und diese von den Bediensteten der Antragsgegnerin beachtet wird.

9

Selbst wenn man hier bei der Maßnahme vom 11.01.2024 eine Wiederholungsgefahr bejahen würde, da zu diesem Zeitpunkt – anders als bei den beiden anderen Maßnahmen – der Antragsgegnerin die schriftliche Verordnung vorlag, wäre dieser Antrag auch unbegründet. Denn wie die Antragsgegnerin zutreffend dargelegt hat, kann gem. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG dem Verurteilten das Tragen eigener Kleidung grundsätzlich gestattet werden. Die Antragsgegnerin hielt es jedoch trotz des Vorliegens der ärztlichen Verordnung für erforderlich, aus Sicherheitsgründen bei der Ausführung zu einem Arzt außerhalb der Anstalt, das Tragen von eigenen Schuhen nicht zu gestatten. Diese Entscheidung steht dabei im Ermessen des Anstaltsleiters, wobei hier kein Anspruch des Gefangenen auf das Tragen von Privatkleidung, worunter auch Schuhwerk fällt, besteht, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Antragsgegnerin hat bei der Abwägung in ihre Ermessensentscheidung das Bestehen der ärztlichen Verordnung auf der einen Seite und auf der anderen Seite die Gefahr des Entweichens, das durch das Tragen von Sportschuhen erleichtert wird, einbezogen. Die insoweit von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 13.03.2024 vorgetragenen Gesichtspunkte, die sie dabei in ihre Abwägung einbezogen hat, sind nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.

III.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 StVollzG.

11

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 bis 3 GKG.