Erlaubnis zum Führen von Telefongesprächen bei ausländischem Untersuchungsgefangenen
KI-Zusammenfassung
Der in Untersuchungshaft befindliche Angeschuldigte beantragte Telefongespräche mit Eltern und Schwestern, hilfsweise monatlich. Das Gericht stellte die Abwägung zwischen Zwecken der Untersuchungshaft und dem Schutz des Familienlebens nach Art. 6 Abs. 1 GG an. Es genehmigte monatlich ein überwachtes Telefonat mit Dolmetscher, da Überwachung Verdunkelungsgefahren begegnet. Die JVA bestimmt praktische Beschränkungen.
Ausgang: Antrag auf Telefongespräche mit Angehörigen teilweise stattgegeben: monatlich ein überwachtes Gespräch mit Dolmetscher genehmigt
Abstrakte Rechtssätze
Telekommunikationskontakte eines Untersuchungsgefangenen stehen in der Regel den Zwecken der Untersuchungshaft entgegen; bei Telefonaten mit nahen Familienangehörigen ist jedoch im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG ein großzügigerer Maßstab anzulegen.
Bei der Abwägung des Gewährungsanspruchs auf Kontakte per Telekommunikation ist die Dauer der Untersuchungshaft zu berücksichtigen; bei vergleichsweise kurzer Haftzeit können weniger häufige Telefonate ausreichen.
Telefonate dürfen versagt werden, wenn konkrete Verdunkelungsgefahren bestehen; eine Überwachung der Gespräche kann diese Gefahren ausreichend mindern und damit die Erlaubnis rechtfertigen.
Beschränkungen hinsichtlich Teilnehmerzahl und Gesprächsdauer sowie organisatorische Ausgestaltung der Gespräche sind vollzugsinterne Fragen der zuständigen Justizvollzugsanstalt.
Leitsatz
Zur Telefonerlaubnis für einen ausländischen U-Haft-Gefangenen für Telefonate mit seinen Angehörigen. (redaktioneller Leitsatz)
Zwar widerstreitet das Begehren eines Untersuchungsgefangenen auf Kontakte per Telekommunikation mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt in der Regel den Zwecken der Untersuchungshaft allgemein. Jedoch ist bei Telefonaten mit nahen Familienangehörigen im Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG ein großzügigerer Maßstab angezeigt (vgl. OLG Nürnberg BeckRS 2014, 12794). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Dem Antrag des Angeschuldigten vom 05.01.2021 auf Erlaubnis zu einem Telefongespräch mit seinen Eltern und Schwestern wird insoweit stattgegeben, dass monatlich 1 Telefonat nach näherer zeitlicher Bestimmung durch die JVA K. genehmigt wird, beginnend ab Januar 2021.
Die Telefonate sind mithilfe eines Dolmetschers zu überwachen.
Gründe
Der Angeschuldigte hat beantragt, 14 - tägig, hilfsweise monatlich Telefongespräche mit seinen Eltern und Schwestern führen zu können.
Zwar widerstreitet das Begehren eines Untersuchungsgefangenen auf Kontakte per Telekommunikation mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt in der Regel den Zwecken der Untersuchungshaft allgemein. Jedoch ist bei Telefonaten mit nahen Familienangehörigen im Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG ein großzügigerer Maßstab angezeigt (vgl. OLG Nürnberg, BeckRS 2014, 12794).
Vorstehend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Angeschuldigte erst seit 4 Monaten in Untersuchungshaft befindet und insoweit monatliche Telefonate ausreichend erscheinen.
Telefonate ohne Überwachung können im vorliegenden Einzelfall grundsätzlich nicht genehmigt werden, da der Angeklagte bislang nicht geständig ist und insbesondere auch im Kontakt mit den Geschwistern und Eltern eine indirekte Verständigung der Hintermänner droht. Den Gefahren eventueller Verdunkelung durch die Telefongespräche kann aber durch die durchzuführende Überwachung mit Dolmetscher ausreichend entgegengewirkt werden.
Bei der aus organisatorischen Gründen etwaigen erforderlichen Beschränkung von der Anzahl der Gesprächspartner pro Telefonat und der Dauer des einzelnen Telefongesprächs handelt es sich um eine vollzugliche Frage, für die die JVA K. zuständig ist.