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LG·2 HK O 1601/23·12.06.2023

Keine Streitwertminderung mangels hinreichenden Vortrags des Antragsgegners

ZivilrechtVerbraucherschutzFernabsatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt gegen den Antragsgegner ein Unterlassungsgebot wegen unzureichender Verbraucherinformationen beim Vertrieb vorverpackter Lebensmittel im Internet. Das Gericht verbietet mehrere konkrete Verhaltensweisen (fehlende Anbieterangaben, fehlender Plattformlink, mangelhafte Widerrufsbelehrung, unvollständige Telemedienangaben) und droht Ordnungsgeld/Ordnungshaft an. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. Eine Streitwertminderung nach § 51 III GKG wurde abgelehnt, da der Antragsgegner hierzu keinen substantiierten Vortrag erbracht hat.

Ausgang: Antrag auf Unterlassung in den aufgeführten Punkten vollumfänglich stattgegeben; Kosten dem Antragsgegner auferlegt, Streitwert 30.000 €, keine Streitwertminderung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch gegen geschäftliche Verstöße gegenüber Verbrauchern kann per gerichtlichem Beschluss mit Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durchgesetzt werden.

2

Anbieter von vorverpackten Lebensmitteln im Fernabsatz haben vor Vertragsschluss den Namen bzw. die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers gegenüber Verbrauchern anzugeben.

3

Im Fernabsatz sind Verbraucher durch einen leicht zugänglichen Link zur jeweiligen Plattform sowie durch eine vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich des amtlichen Muster-Widerrufsformulars zu informieren.

4

Geschäftliche Telemedien müssen die nach dem Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben vollständig enthalten; das Fehlen dieser Angaben kann Unterlassungsansprüche begründen.

5

Eine Herabsetzung des Streitwerts nach § 51 III GKG setzt substantiierten Vortrag des Antragsgegners voraus; unterbleibt ein entsprechender Vortrag, ist der vom Antragsteller geltend gemachte Streitwert beizubehalten.

Relevante Normen
§ GKG § 51 Abs. 2 u. Abs. 4§ ZPO § 130a Abs. 4§ 51 Abs. 2, Abs. 4 GKG§ 51 Abs. 3 GKG

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

untersagt, im geschäftlichen Verkehr

1. gegenüber Verbrauchern vorgepackte Lebensmittel im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers vor Vertragsschluss anzugeben,

2. im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur -Plattform einzustellen,

3. im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, bezüglich derer nicht über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht informiert wird,

4. im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, bei denen eine Widerrufsbelehrung ohne Information über das Muster-Widerrufsformular gemäß dem amtlichen Muster zur Verfügung gestellt wird,

5. geschäftliche Telemedien zu veröffentlichen, ohne die Pflichtangaben gemäß Telemediengesetz vollständig anzugeben, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage A 4 wiedergegeben.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 17.05.2023 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

2

Der Streitwert ist entsprechend der Angaben des Antragstellers festgesetzt worden, dies entspricht dem Gesetz, § 51 II, IV GKG. Anhaltspunkte für eine Streitwertminderung nach § 51 III GKG sind hier nicht ersichtlich, insbesondere vom Antragsgegner nicht vorgetragen.