Sofortige Beschwerde, Untersuchungshaftbefehl, Pflichtverteidigerbestellung, Notwendige Verteidigung, Verfahrenseinstellung, Haft in anderer Sache, Staatsanwaltschaft, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Kostenentscheidung, Zustellungsmängel, Beschuldigter, Rechtsanwalt, Beschlüsse des Amtsgerichts, Ermittlungsverfahren, Notwendige Auslagen, Zustellungsnachweis, Bestellung, Beschwerdegericht, Führungsaufsicht, Diebstahl mit Waffen
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung seines Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger ein. Streitpunkt war, ob bei Vollstreckung von Untersuchungshaft in anderer Sache notwendige Verteidigung nach §140 Abs.1 Nr.5 StPO vorliegt und ob §141 Abs.2 S.3 StPO auf Beiordnungen auf Antrag anwendbar ist. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und ordnete die Beiordnung an, weil Untersuchungshaft in anderer Sache notwendige Verteidigung begründet. Die Ausnahme des §141 Abs.2 S.3 StPO findet auf Beiordnungen auf Antrag keine Anwendung; die Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich; Beschluss des AG aufgehoben und Beiordnung des beantragten Pflichtverteidigers angeordnet; Kosten der Staatskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liegt vor, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft in anderer Sache vollstreckt wird; auf Antrag des Beschuldigten ist in diesem Fall ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
Die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO, die eine Beiordnung entfallen lassen kann, wenn eine alsbaldige Verfahrenseinstellung beabsichtigt ist und nur geringe Untersuchungshandlungen anfallen, ist nicht auf Beiordnungen auf Antrag des Beschuldigten nach § 140 Abs. 1 StPO anwendbar.
Gegen die Ablehnung der Beiordnung ist die sofortige Beschwerde gemäß § 142 Abs. 7 StPO statthaft; fehlt ein Zustellungsnachweis, ist im Zweifel von fristgerechter Einlegung auszugehen.
Erfolgt der Erfolg der sofortigen Beschwerde, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (entsprechend § 467 Abs. 2–4 StPO).
Vorinstanzen
AG München, Bes, vom 2022-09-09, – ER VIII Gs 1985/22
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten vom 27.09.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 09.09.2022, mit dem die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. M1. als Pflichtverteidiger abgelehnt wurde, aufgehoben.
2. Dem Beschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO i.V.m. § 142 StPO Rechtsanwalt Dr. M1. F., K. Straße 2, ... Regensburg als Pflichtverteidiger bestellt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft München II führte gegen den Beschuldigten und Beschwerdeführer … ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. Mangels bekannten Aufenthaltsorts und zustellungsfähiger Adresse war dieser zunächst zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (Bl. 238/239).
Der Beschuldigte wurde am 23.07.2022 wegen des Vorwurfs des Diebstahls mit Waffen in Regensburg festgenommen. Am 24.07.2022 erging gegen den Beschuldigten deswegen Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Regensburg (Az. Gs/22 – 307 Js 20720/22), der ihm am selben Tag eröffnet wurde (Bl. 266). Seither befindet er sich in dieser Sache in Untersuchungshaft.
Am 24.07.2022 zeigte Rechtsanwalt Dr. M1. gegenüber der Staatsanwaltschaft München II die Verteidigung des Beschuldigten im vorliegenden Ermittlungsverfahren an und beantragte, die Beiordnung als Pflichtverteidiger, da aufgrund der Haft in anderer Sache ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO.
Die Staatsanwaltschaft München I übernahm mit Verfügung vom 11.08.2022 das hiesige Verfahren gem. GZVUJu, da Haft in anderer Sache bestand (Bl. 250) und teilte dem Verteidiger Dr. M2. mit Schreiben vom 22.08.2022 mit, dass eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO angedacht sei und deswegen einer Pflichtverteidigerbestellung entgegen getreten werde (Bl. 252).
Mit Schreiben vom 22.08.2022 beantragte der Verteidiger seinen Beiordnungsantrag dem zuständigen Ermittlungsrichter vorzulegen (Bl. 266).
Mit Beschluss vom 09.09.2022, Az. ER VIII Gs 1985/22 (Bl. 268/269) lehnte das Amtsgericht München den Antrag, Rechtsanwalt Dr. M1. als Pflichtverteidiger zu bestellen, ab, da die Fälle des § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 vorlägen, wonach eine Bestellung unterbleiben könne, wenn beabsichtigt sei, das Verfahren alsbald einzustellen und nur geringe Untersuchungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen.
Das Verfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München I am 16.09.2022 im Hinblick auf das Verfahren der Staatsanwaltschaft Regensburg, Az: 307 Js 20720/22, gem. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt (Bl. 270/271).
Mit Schreiben vom 27.09.2022 (Bl. 273), beim Amtsgericht München eingegangen am 28.09.2022, legte der Beschuldigte gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 16.09.2022 sofortige Beschwerde ein (Bl. 283/294).
Mit Verfügung vom 30.09.2022 leitete die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegericht (Eingang: 04.10.2022) die Akten mit dem Antrag zu, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 09.09.2022, mit dem der Antrag, Rechtsanwalt Dr. M1. als Pflichtverteidiger zu bestellen, abgelehnt wurde, ist zulässig. Statthaftes Rechtsmittel ist gemäß § 142 Abs. 7 StPO die sofortige Beschwerde.
Die Einhaltung der Wochenfrist gemäß § 311 Abs. 2 StPO kann nicht widerlegt werden, da das Datum der Zustellung mangels Zustellnachweis nicht festgestellt werden kann. Somit ist von fristgerechter Einlegung auszugehen.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Für den Beschuldigten war gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5, 141, 142 StPO antragsgemäß Rechtsanwalt Dr. M1. als Pflichtverteidiger zu bestellen.
Es liegt gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Vorliegend befindet sich der Beschuldigte seit dem 23.07.2022 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Regensburg, Gs/2022 – 307 Js 20720/22, in Untersuchungshaft in der JVA Amberg. Eine notwendige Verteidigung liegt insbesondere auch vor, wenn – wie hier – Untersuchungshaft in anderer Sache vollstreckt wird (BeckOK StPO/Krawczyk StPO § 140 Rn. 10).
Zwar kann im Falle des § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 von der Pflichtverteidigerbestellung abgesehen werden, wenn eine alsbaldige Verfahrenseinstellung beabsichtigt ist und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen, § 141 Abs. 2 S. 3 StPO.
Auf Fälle einer Bestellung auf Antrag des Beschuldigten gem. § 140 Abs. 1 StPO ist Abs. 2 S. 3 des § 141 StPO jedoch gerade nicht anwendbar (BeckOK StPO/Krawczyk StPO § 141 Rn. 2, LG Bremen BeckRS 2021, 20605 Rn. 43 ff.; LG Hamburg BeckRS 2021, 20600 Rn. 17; LG Hannover StraFo 2022, 241; LG Freiburg NStZ 2021, 191; LG Düsseldorf BeckRS 2021, 36883 Rn. 18; LG Wuppertal BeckRS 2021, 32474 Rn. 7 f.).
Somit war den Beschuldigten antragsgemäß nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO Rechtsanwalt Dr. M1. als Pflichtverteidiger zu bestellen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 2 bis 4 StPO.