Tatbestandsberichtigung, Berichtigung Beschlüsse, Rubrumberichtigung, Antrag der Beklagten, Preiserhöhung, Rechtsnachfolger, weitere Tatbestände, Zivilkammer, Neugefaßte, Endurteil, Landgerichte, Genussmittel, Ersetzung, Wortfolgen, Vertrieb, Urteil, Klarheit, Nürnberg, Schokolade, Gesonderte
KI-Zusammenfassung
Die Kammer hat auf Anträge der Beklagten Rubrum und Teile des Tatbestands des Endurteils berichtigt (Adress- und Namensangaben, Klarstellungen zu Rechtsnachfolge und Wortlaut). Eine beantragte weitergehende sprachliche Änderung (Singular/Plural) wurde hingegen nicht für geboten zurückgewiesen. Die Berichtigungen dienen der Klarheit und der zutreffenden Wiedergabe der tatsächlichen Verhältnisse.
Ausgang: Anträge auf Rubrums- und Tatbestandsberichtigungen teilweise stattgegeben; weitergehende sprachliche Änderung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsbeschluss dient der Korrektur von Schreib- oder Übertragungsfehlern im Urteil, soweit dadurch die tatsächlichen Verhältnisse klarer und zutreffender wiedergegeben werden.
Die Berichtigung des Rubrums oder des Tatbestands ist zulässig, wenn sie nicht in die materielle Entscheidungsbefugnis eingreift, sondern der Klarstellung des Urteilsinhalts dient.
Anträge auf weitergehende sprachliche Änderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie inhaltlich geboten sind; bloße Stil- oder Wortlautänderungen können abgelehnt werden.
Zur Zulässigkeit einer Berichtigung genügt die substantiiere Darlegung, dass die vorgeschlagene Fassung die tatsächlichen Verhältnisse sachgerecht und zutreffend widerspiegelt.
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth – 19. Zivilkammer – vom 07.01.2021 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:
ist die bisherige Adresse zu ersetzen durch: ...
im Tatbestand wie folgt berichtigt:
I. Der zweite Satz des Tatbestands, S. 3 des Urteils, wird neu gefasst: „Die Beklagte zu 1) ist die Rechtsnachfolgerin der..., die bis 2015 Kaffee, kaffeehaltige Produkte, Schokolade und schokoladehaltige Produkte, sonstige Nahrungs- und Genussmittel sowie Konsumgüter vertrieb.“
II. Soweit im weiteren Tatbestand die Beklagte zu 1) genannt wird, ist stattdessen die zu nennen.
III. Im dritten Satz, zweiter Hauptabsatz des Tatbestands, S. 3 des Urteils, wird zwischen den Worten „sowie“ und „dem Beklagten zu 6)“ das Wort „gesondert“ eingefügt. Im anschließenden Satz werden die Worte „folgend“ und „entsprechende“ gestrichen.
Gründe
Die Rubrumsberichtigung und die Tatbestandsberichtigungen I. und II. dienen der Klarheit des Tatbestand:es und geben die tatsächlichen Zustände überdies korrekter wieder als die derzeitige Fassung des Tatbestandes. Die Tatbestandsberichtigung III. folgt dem Antrag der Beklagten zu 3) und 4), soweit dies inhaltlich geboten war. Es wird ergänzend auf die Begründung der Anträge der Beklagten vom 21.1. und 27.1.2021 Bezug genommen. Die weitergehend im Antrag vom 27.01.2021 beantragte Änderung durch Streichung des Wortes „eine“ und Ersetzung des Wort „Preiserhöhung“ durch „Preiserhöhungen“ war inhaltlich nicht geboten, insofern bleibt die bestehende Formulierung zutreffend und verständlich.