Themis
Anmelden
LG·19 O 2645/20·10.06.2021

Berichtigung Beschlüsse, Zivilkammer, Endurteil, Landgerichte, Rubrum, Nürnberg, Diktat, Tenor, Bürgermeister, Vertretung, Folgen, Gründe

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Nürnberg‑Fürth berichtigte das Endurteil vom 22.04.2021 im Rubrum: Die Formulierung „vertreten durch d. Vorstand“ wurde durch „vertreten durch d. 1. Bürgermeister“ ersetzt. Streitgegenstand war die Beseitigung eines offensichtlichen Diktat‑ bzw. Schreibversehens. Die Berichtigung erfolgte nach § 319 ZPO, da der Fehler augenscheinlich und die Korrektur eindeutig war.

Ausgang: Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO stattgegeben; Rubrum des Endurteils entsprechend korrigiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung eines Urteilsrubrums nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat‑ oder Schreibversehen vorliegt.

2

Die erforderliche Offensichtlichkeit richtet sich danach, ob die beabsichtigte Formulierung nach dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung eindeutig feststellbar ist.

3

Die Berichtigung dient allein der Korrektur formeller Unrichtigkeiten und berührt nicht die materiell‑rechtliche Substanz des Endurteils.

4

Der Gerichtsbeschluss zur Berichtigung kann auch ohne umfangreiche Beweisaufnahme ergehen, wenn die Richtigstellung klar und ohne Ermessensspielraum möglich ist.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

LG Nürnberg-Fürth, Endurteil, vom 2021-04-22, – 19 O 2645/20

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth – 19. Zivilkammer – vom 22.04.2021 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:

„, vertreten durch d. Vorstand“ wird ersetzt durch „, vertreten durch d. 1. Bürgermeister“

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.