Themis
Anmelden
LG·19 O 1948/20·22.02.2021

Berichtigung Beschlüsse, Kommissionsentscheidung, Urteilstatbestand, Klageerwiderung, Tatbestandsfeststellung, Unrichtige, Streitstand, Fristgerechte, Endurteil, Zivilkammer, Klagepartei, Neugefaßte, Europäische Kommission, Annehmender, Beteiligte, Zeitraum, Landgerichte, Feststellung, Gericht, Unzutreffende

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 320 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte stellte fristgerecht den Antrag, den Tatbestand des Endurteils zu berichtigen, weil der dort genannte Beteiligungszeitraum fehlerhaft wiedergegeben war. Zentral war die Frage, ob der Tatbestand unrichtig ist und daher zu korrigieren. Das Landgericht gab dem Antrag statt und änderte den Zeitraum, da die Beklagte eine unbestrittene, konkrete Tatsachenfeststellung vortrug (§ 320 Abs.1 ZPO).

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands nach § 320 Abs.1 ZPO wegen fehlerhafter Zeitangabe wird stattgegeben; Zeitraum berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteilstatbestand ist nach § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, wenn er unrichtige Angaben, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält.

2

Unrichtigkeit i.S.v. § 320 ZPO liegt vor, wenn das Gericht den Sach‑ oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und Tatsachen beurkundet, die die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben.

3

Ist eine von einer Partei substantiiert vorgetragene Tatsachenbehauptung nicht bestritten und zeigt sie die Unrichtigkeit einer tatbestandlichen Angabe, ist der Tatbestand entsprechend zu berichtigen.

4

Ein Antrag auf Berichtigung ist nur zu berücksichtigen, wenn er fristgerecht gestellt wurde; nur fristgerecht gestellte Berichtigungsanträge sind zu prüfen und zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 320 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

LG Nürnberg-Fürth, Endurteil, vom 2021-01-14, – 19 O 1948/20

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth – 19. Zivilkammer – vom 14.01.2021 wird im Tatbestand auf Seite 2 des Urteils wie folgt berichtigt:

Der Satz „Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum vom 26.06.2001 bis 18.01.2011.“ wird wie folgt neu gefasst: „Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum vom 20.01.2004 bis 18.01.2011.“

Gründe

1

Dem fristgerecht gestellten Antrag der Beklagtenpartei auf Berichtigung des Endurteils vom 14.01.2021 wird stattgegeben.

I.

2

Nach § 320 Abs. 1 ZPO ist ein Urteilstatbestand dann zu berichtigen, wenn er Unrichtigkeiten im Sinne des § 320 ZPO oder Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche aufweist. Unrichtigkeit i.S.v. § 320 meint, dass das Gericht den Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben. Es kommt allein darauf an, ob der Sach- oder Streitstand ein anderer ist, als das Gericht annahm (vgl. BeckOK ZPO/Elzer, 37. Ed. 1.7.2020 Rn. 21, ZPO § 320 Rn. 21).

II.

3

Nach § 320 Abs. 1 ZPO ist die tatbestandliche Feststellung „Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum vom 26.06.2001 bis 18.01.2011.“ unrichtig.

4

Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vorgetragen, dass eine Beteiligung der Beklagten nach den Feststellungen der Europäischen Kommission (Rn. 100 der Kommissionsentscheidung) erst ab dem 20.01.2004 und mithin allenfalls für den Zeitraum vom 20.01.2004 bis 18.01.2011 gegeben sei. Die Klagepartei hat dies nicht bestritten.