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LG·18 Qs 7/26·22.04.2026

Beschwerde eines Beschuldigten gegen eine durch das Amtsgericht – Ermittlungsrichter – ausgesprochene Bestätigung einer bewirkten Beschlagnahme „gemäß §§ 110, 94, 98 Abs. 2 StPO“; Unwirksamkeit einer richterlichen Bestätigung der Beschlagnahme bei tatsächlich nur erfolgter Sicherstellung von Beweismitteln

VerfahrensrechtStrafprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte legte Beschwerde gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss ein, der eine „bewirkte Beschlagnahme“ mehrerer Datenträger bestätigte und die Herausgabe ablehnte. Das Landgericht hob den Beschluss auf und lehnte den Bestätigungsantrag ab, weil tatsächlich nur eine freiwillige (formlose) Sicherstellung erfolgt war und keine Beschlagnahmeanordnung existierte. Nach Widerruf der Einwilligung ist vielmehr eine erstmalige richterliche Beschlagnahmeanordnung nach §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 StPO einzuholen. Eine Bestätigung nach § 98 Abs. 2 StPO läuft ins Leere, wenn es an einer zuvor angeordneten Beschlagnahme fehlt.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; amtsgerichtlicher Bestätigungsbeschluss aufgehoben und Bestätigungsantrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine richterliche Bestätigung nach § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO setzt das Vorliegen einer (nicht richterlich angeordneten) Beschlagnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen voraus.

2

Sind Gegenstände zunächst mit Einwilligung des Betroffenen lediglich formlos sichergestellt worden, ist nach Widerruf des Einverständnisses eine erstmalige richterliche Beschlagnahmeanordnung nach §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 Satz 1 StPO einzuholen.

3

Die richterliche „Bestätigung“ einer Beschlagnahme ist unwirksam, wenn tatsächlich nur eine Sicherstellung erfolgt ist und damit kein bestätigungsfähiger Beschlagnahmeakt existiert.

4

Vorschriften über die Mitnahme von Gegenständen zur Durchsicht nach § 110 StPO sind nicht anwendbar, wenn die Gegenstände nicht zur Durchsicht mitgenommen wurden; in diesem Fall ist die Beschlagnahme nach §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 StPO zu beantragen.

5

Das Beschwerdegericht darf im Beschwerdeverfahren keine Beschlagnahme anordnen, die von der Staatsanwaltschaft nicht beantragt ist; es entscheidet nur über den Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 309 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ 98 Abs. 2 S. 1 StPO§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 102 StPO§ 105 Abs. 1 StPO§ 162 Abs. 1 StPO§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

AG Nürnberg, Bes, vom 2026-02-19, – 57 Gs 1458/26

Leitsatz

Soweit Beweismittel zunächst mit Einwilligung des Betroffenen durch die Polizei sichergestellt worden sind, ist nach erklärtem Widerruf des Einverständnisses mit der Sicherstellung seitens der Staatsanwaltschaft eine erstmalige (richterliche) Beschlagnahmeanordnung gemäß den §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO einzuholen.

Eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme von tatsächlich lediglich sichergestellten Beweismitteln ist unwirksam, da in diesem Fall keine Beschlagnahmeanordnung existiert, welche Gegenstand einer Beschlagnahmebestätigung gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 StPO sein könnte.

Tenor

I. Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 19.02.2026, Geschäftszeichen 57 Gs 1458/26, wird aufgehoben.

II. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 11.02.2026 auf Bestätigung der Beschlagnahme „gemäß §§ 110, 94, 98 Abs. 2 StPO“ wird abgelehnt.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führt seit dem 20.02.2024 (nach Verfahrensübernahme von der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern –, EA Bl. 26 f., 29) gegen den Beschwerdeführer […] als Beschuldigten unter dem Az. 653 Js 52598/24 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Drittverschaffung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dieser beruht auf einer Mitteilung der USamerikanischen Organisation „National Center For Missing and Exploited Children“ an das Bundeskriminalamt vom 13.08.2022 (EA Bl. 8 ff.)

2

Am 15.03.2024 erließ das Amtsgericht Nürnberg auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 20.02.2024 (EA Bl. 29) hin einen gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichteten Durchsuchungsbeschluss, Geschäftszeichen 57 Gs 2148/24, gemäß §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO zur Durchsuchung seiner Person und Wohnräume. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 14.07.2022 um 18.50 Uhr verschickte der Beschuldigte über den Internetdienst Facebook, vermutlich von seinem Wohnort in der […] in Nürnberg aus, an vier weitere Nutzer eine kinderpornographische Videodatei.

Der Beschuldigte wusste, dass die Darstellung ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand hat.“

3

Der Beschluss wurde am 15.07.2024 durch Polizeibeamte der Kriminalpolizeiinspektion Nürnberg, insbesondere KHK […], an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers vollzogen (EA Bl. 48 f.). In diesem Zusammenhang wurden mit Einverständnis des Beschwerdeführers ein Mobiltelefon des Beschwerdeführers, ein SIM-Kartenträger, drei USB-Sticks sowie ein (altes) Mobiltelefon der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die eingesetzten Polizeibeamten sichergestellt (EA Bl. 52, 54-57).

4

Mit Schriftsatz vom 17.07.2024 (EA Bl. 81 f.) zeigte sich Rechtsanwalt […] unter Vollmachtsvorlage (EA Bl. 80) als Verteidiger des Beschwerdeführers an und beantragte Akteneinsicht, welche durch die Staatsanwaltschaft unter dem 19.08.2024 erteilt wurde (EA Bl. 85). Am 23.07.2024 wurde das Unternehmen […] mit der Auswertung der sichergestellten Gegenstände beauftragt (EA Bl. 65).

5

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30.01.2026 (EA Bl. 98 ff.) widerrief der Beschwerdeführer sein „Einverständnis mit der formlosen Sicherstellung der Gegenstände“ und beantragte die „Herausgabe der Gegenstände gem. der Asservatenliste vom 16.7.2024“. Hilfsweise beantragte er eine richterliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO über die Herausgabe. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem 03.02.2023 die Akte dem Amtsgericht Nürnberg – Ermittlungsrichter – mit dem Antrag vor, die Beschlagnahme anzuordnen (EA Bl. 106); das Amtsgericht Nürnberg sandte die Akte mit Verfügung vom 05.02.2026, Geschäftszeichen 57 Gs 1458/26, ohne entsprechende Entscheidung an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Übersendung eines Beschlussentwurfs zurück.

6

Am 19.02.2026 erließ das Amtsgericht Nürnberg – auf entsprechenden neuen Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 11.02.2026 (EA Bl. 115) hin – nach Anhörung des Beschwerdeführers (EA Bl. 119, 121) einen Beschluss, Geschäftszeichen 57 Gs 1458/26, (EA Bl. 123 f.), in dem es wörtlich folgende Anordnung traf:

„Die auf Anordnung d. KHK […], KFD 1 K11 bewirkte Beschlagnahme d. folgenden Gegenstände:

Ass. 001 Handy Samsung

Ass. 002 SIM-Kartenträger

Ass. 003 USB Stick grün – mit Aufkleber

Ass. 004USB-Stick silber

Ass. 005 USB-Stick grün

Ass. 006 Handy Huawei schwarz

wird gemäß §§ 110, 94, 98 Abs. 2 StPO entsprechend bestätigt.

Der Antrag des Verteidigers auf Herausgabe der Gegenstände wird abgelehnt.“

7

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.02.2026 (EA Bl. 129) legte der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 19.02.2026 Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 25.02.2026 half das Amtsgericht Nürnberg der Beschwerde nicht ab.

8

Mit Verfügung vom 20.03.2026 (EA Bl. 132) leitete die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die Ermittlungsakte dem Landgericht Nürnberg-Fürth zur Entscheidung über die Beschwerde mit dem Antrag vor, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen. Die Akte ging am 24.03.2026 beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein.

II.

9

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

10

1. Die Beschwerde ist zulässig.

11

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 19.02.2026 ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO die Beschwerde statthaft. Die erforderliche unmittelbare Beschwer des Beschwerdeführers ist gegeben. Diese ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer unmittelbar Betroffener des angegriffenen Beschlusses ist.

12

2. Die Beschwerde ist – unter anderem Gesichtspunkt als dem des Beschwerdevortrags – begründet. Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 19.02.2026 wäre abzulehnen gewesen, weil keine Beschlagnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) im Sinne des § 98 Abs. 2 S. 1 StPO aktenkundig ist, die richterlich hätte bestätigt werden können.

13

Es liegt auch – entgegen der im Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 19.02.2026 zitierten Vorschriften – keine wirksame richterliche Bestätigung der Mitnahme der asservierten Gegenstände zur Durchsicht gemäß §§ 110 Abs. 4, 98 Abs. 2 StPO vor, da die asservierten Gegenstände von der Polizei nicht zur Durchsicht mitgenommen wurden. a)

14

Nach § 94 Abs. 1 StPO können Strafverfolgungsbehörden Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung nehmen oder in anderer Weise sicherstellen (BeckOK StPO/Gerhold, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 94 Rn. 1-33, StPO § 94 Rn. 2). Beweismittel sind alle Gegenstände, die mittelbar oder unmittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. September 1993 – 3 Ws 466/93, NJW 1993, 3278; OLG Hamm Beschluss vom 18. August 2020 – 2 Ws 108/20, BeckRS 2020, 21050 Rn. 19) oder für den Straffolgenausspruch Beweisbedeutung haben (OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2020 – 2 Ws 108/20, BeckRS 2020, 21050 Rn. 19; BeckOK StPO/Gerhold, 58. Ed. 1.1.202, StPO § 94 Rn. 5). Untersuchung im Sinne des § 94 StPO meint das Strafverfahren von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss (OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2020 – 2 Ws 108/20, BeckRS 2020, 21050 Rn. 22; BeckOK StPO/Gerhold, 58. Ed. 1.1.202, StPO § 94 Rn. 6). Gemäß § 94 Abs. 2 StPO bedarf es einer Beschlagnahme – statt nur einer Sicherstellung – dann, wenn sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person befinden und sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Sicherstellung als Oberbegriff meint daher die Herstellung der staatlichen Gewalt über den Gegenstand durch dessen Ingewahrsamnahme oder in sonstiger Weise (BeckOK StPO/Gerhold, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 94 Rn. 14).

15

Die Sicherstellung kann formlos (durch Realakt) erfolgen, wenn ein Gewahrsamsinhaber nicht bekannt ist oder der Gewahrsamsinhaber die Sache (ausdrücklich oder stillschweigend) freiwillig zur Verfügung stellt (BeckOK StPO/Gerhold, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 94 Rn. 15). Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) angeordnet werden (§ 98 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn der Betroffene gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO). b)

16

Vorliegend wurde ausweislich des Aktenvermerks des KHK […] vom 15.07.2024 (EA Bl. 52) sowie des Inhalts des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls vom 15.07.2024 (EA Bl. 54) aufgrund des zum Zeitpunkt der Durchsuchung (noch) bestehenden Einverständnisses des Beschwerdeführers mit der Ingewahrsamnahme der asservierten Gegenstände durch die Polizei ausschließlich eine formlose Sicherstellung vorgenommen. Dies war auch folgerichtig, da nach Maßgabe von § 94 Abs. 2 StPO eine Beschlagnahmeanordnung in diesem Fall gar nicht erforderlich war. Erst mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.02.2026 widerrief der Beschwerdeführer dieses Einverständnis, was dann erstmals eine (richterliche) Beschlagnahmeanordnung (§§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO) erforderlich machte. Den Erlass einer entsprechenden richterlichen Beschlagnahmeanordnung beantragte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zunächst auch folgerichtig unter dem 03.02.2023. Dem Antrag kam das Amtsgericht Nürnberg aber nicht nach, sondern sandte ausweislich dessen Verfügung vom 05.02.2026 die Akte an die Staatsanwaltschaft zur Fertigung eines Beschlussentwurfs zurück.

17

c) Die Durchsicht ist das Mittel, die als Beweismittel in Betracht kommenden Papiere (jede gedankliche Erklärung, die auf Papier geschrieben ist, auch wenn sie nicht in Papierform vorhanden, aber auf einem anderen Material oder in einem elektronischen System gespeichert sind, z.B. auf Festplatten, Disketten, CDs, DVDs, Speicherkarten, USB-Sticks, externen Servern oder anderen Datenträgern) inhaltlich darauf zu prüfen, ob eine richterliche Beschlagnahme zu beantragen oder gegebenenfalls die Rückgabe zu veranlassen ist. Das Verfahren der Durchsicht nach § 110 StPO zielt auf der Grundlage einer vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Feststellung der potenziellen Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit auf die Vermeidung eines dauerhaften und umfassenden staatlichen Zugriffs und soll der zeitlichen Perpetuierung und Intensivierung des staatlichen Zugriffs bei einer endgültigen, bis zum Verfahrensabschluss wirkenden Beschlagnahme entgegenwirken (vgl. BeckOK StPO/Hegmann, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 110 Rn. 6). In der Mitnahme der Papiere oder Daten zum Zwecke der Durchsicht liegt noch keine Beschlagnahme, sondern sie dient erst vorbereitend dazu, mögliche Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern (KK-StPO/Bruns, 9. Aufl. 2023, StPO § 110 Rn. 9). e)

18

Dass die asservierten Gegenstände gemäß § 110 StPO zur Durchsicht mitgenommen worden wären, geht weder aus dem Aktenvermerk des KHK […] vom 15.07.2024 noch aus dem Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 15.07.2024 hervor. Insofern ginge auch eine dahingehende richterliche Bestätigung einer Mitnahme zur Durchsicht ins Leere. Vielmehr wäre – deren Voraussetzungen unterstellt – die Beschlagnahme als solche gemäß den §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 Satz 1 zu beantragen und anzuordnen gewesen. Diesen Antrag hatte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth noch mit Verfügung vom 03.02.2026 völlig zutreffend gestellt. Erst nach Einwand des Amtsgerichts Nürnberg, „dem üblichen Vorgehen entsprechend“ einen Beschlussentwurf erhalten zu wollen, stellte die Staatsanwaltschaft unter Zuleitung eines solchen den Antrag auf Bestätigung der Beschlagnahme „gemäß §§ 110, 94, 98 Abs. 2 StPO“, obwohl keine Beschlagnahme stattgefunden hatte, sondern eine Sicherstellung, und unter Zitat jener für die Bestätigung einer vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht anzuwendenden Vorschriften.

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3. Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung (§ 309 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdekammer ist die Anordnung der Beschlagnahme allerdings vorliegend verwehrt. Das Beschwerdegericht tritt nur hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes der Erstentscheidung an die Stelle des Erstgerichts (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 309 Rn. 5 m. w. N.). Der Ermittlungsrichter darf keine Untersuchungshandlungen vornehmen, die der Staatsanwalt nicht beantragt hat (vgl. KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl. 2023, StPO § 162 Rn. 5 m. w. N.). Demnach ist die Beschwerdekammer – wie auch ursprünglich der Ermittlungsrichter – gehindert, eine nicht beantragte Beschlagnahme anzuordnen. Vielmehr ist die „in der Sache erforderliche Entscheidung“ die Ablehnung des Antrags vom 11.02.2026.

III.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.