Berücksichtigung von Großkundenrabatt bei der Schadensabrechnung
KI-Zusammenfassung
Die Kammer erließ einen Hinweisbeschluss in einem Verfahren zur fiktiven Schadensabrechnung nach einem Kfz-Unfall. Sie hält Desinfektionskosten angesichts der Corona-Lockerungen 2023 grundsätzlich nicht mehr für regelmäßig erforderlich; maßgeblich ist der Schluss der mündlichen Verhandlung. Zudem sind gewährte Großkundenrabatte markengebundener Fachwerkstätten, die der Geschädigte nutzen könnte, bei der subjektbezogenen (auch fiktiven) Abrechnung zu berücksichtigen, wobei die Darlegungs- und Beweislast für solche Rabatte bei der behauptenden Partei liegt. Die Berufung erscheint überwiegend aussichtslos; das Gericht regt eine Erledigung durch Zahlung an.
Ausgang: Hinweisbeschluss: Berufung überwiegend Aussichtslos; Anregung zur Erledigung durch Zahlung, Entscheidung in Hauptsache offengelassen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der fiktiven Schadensabrechnung ist für die Beurteilung, ob bestimmte Kosten erforderlich und üblich sind (z. B. Desinfektionskosten), auf den Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen.
Angesichts der Lockerungen der Corona-Pandemie sind Desinfektionskosten ab dem Jahr 2023 nicht mehr ohne weiteres als regelmäßig erforderliche und üblicherweise berechnete Positionen anzunehmen.
Großkundenrabatte, die einem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem regionalen Markt eingeräumt wurden und die er für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, sind bei der subjektbezogenen Schadensberechnung – auch bei fiktiver Abrechnung – zu berücksichtigen.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen konkreter Großkundenrabatte trägt diejenige Partei, die sich darauf beruft; wird dies bestritten, sind die behauptenden Umstände von dieser Partei substantiiert nachzuweisen.
Eine pauschale Rüge, ein Gutachten sei hätte eingeholt werden müssen, ist unsubstantiiert, soweit nicht konkret dargetan wird, inwiefern ein Sachverständigengutachten für einzelne Positionen erforderlich wäre.
Vorinstanzen
AG München, vom --, – 334 C 4778/22
Leitsatz
Angesichts der zunehmenden Lockerung im Hinblick auf die Corona-Pandemie ist zumindest im Jahr 2023 nicht mehr davon auszugehen, dass in Werkstätten noch regelmäßig entsprechende Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden und diese erforderlich sind. (redaktioneller Leitsatz)
Bei einer fiktiven Abrechnung kommt es im Hinblick darauf, ob Desinfektionskosten noch als erforderlich anzusehen sind und üblicherweise berechnet werden, auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an. (redaktioneller Leitsatz)
Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dieser Umstand bei der – auch fiktiven – Schadensabrechnung zu berücksichtigen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass es bezüglich der Desinfektionskosten auf den Schluss der mündlichen Verhandlung ankommt, also ob zu diesem Zeitpunkt die Desinfektionskosten üblicherweise (noch) berechnet wurden und werden konnten. Dies wird vorliegend zu verneinen sein.
In Bezug auf die Behauptung der Beklagten, dem Kläger werde ein Großkundenrabatt in Höhe von 20 % eingeräumt, der einen entsprechenden Abzug von den Reparaturkosten rechtfertige, gilt grundsätzlich Folgendes:
Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich - und zwar auch bei der fiktiven Abrechnung - zu berücksichtigen ist.
Dennoch liegt für diese Behauptung, sofern ein solcher vorliegend vom Kläger in Abrede gestellt wird, die Beweislast bei der Beklagten. Auch ist nicht ersichtlich, was der Kläger insoweit vortragen sollte, außer dass er keinen Großkundenrabatt erhält.
Unsubstantiiert ist auch das Berufungsvorbringen, soweit dort ausgeführt wird, dass „bezüglich der übrigen Positionen“ ein Gutachten hätte erholt werden müssen.
Allenfalls wären damit vom Ersturteil noch weitere Euro 15,00 in Anzug zu bringen. Im Übrigen dürfte die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben. Es wird daher angeregt, dass die Beklagte an den Kläger statt des ausgeurteilten Hauptsachebetrages Euro 1.886,72 nebst entsprechender Zinsen seit 26.11.2021 und die ausgeurteilten vorgerichtlichen Kosten bezahlt, so dass der Rechtsstreit in der Berufung für erledigt erklärt werden könnte und nur noch über die Kosten entschieden werden müsste.
Die Parteien erhalten insoweit eine Stellungnahmefrist von 3 Wochen. Anderenfalls wird terminiert werden müssen.