Pfändungsschutz, Beschwerdeverfahren, Amtsgericht München, Kontoauszüge, Energiekosten, Mietvertrag, Rechtsmittel
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, der dem Schuldner unter Auflage Einkünfte als pfändungsfrei beließ. Das Landgericht hob den Beschluss auf, weil die Freistellung für Drittschuldner unbestimmt war und die Auflage keine überprüfbaren Voraussetzungen nannte. Der Schuldner trägt die Beweislast für Pfändungsschutz, und unbewiesene Angaben zur Gefährdung der Stromversorgung genügen nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts vom 04.11.2025 wegen Unbestimmtheit und unzureichender Begründung aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pfändungsfreistellung muss hinreichend bestimmt sein, damit Drittschuldner erkennen können, ob und wie sie leisten dürfen.
Eine unter Auflage erteilte Freistellung ist unzulässig, wenn die Auflage unklar bleibt (etwa hinsichtlich Beginn, Dauer oder erforderlicher Nachweise) und damit für Drittschuldner nicht überprüfbar ist.
Im Antrag nach §§ 850f, 850i, 850l ZPO trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Pfändungsschutzvoraussetzungen.
Bei der Ausübung des pfändungsrechtlichen Ermessens ist eine nachvollziehbare, substanziierte Grundlage erforderlich; bloße, unbelegte Behauptungen (z.B. Androhung der Einstellung der Energieversorgung) genügen nicht.
Vorinstanzen
AG München, Bes, vom 2025-11-04, – 1538 M 53564/24
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 04.11.2025, Az. 1538 M 53564/24, aufgehoben.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 04.09.2025 war ein Antrag des Schuldners vom 04.11.2024 auf Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte zurückgewiesen worden. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 12.09.2025 zugestellt.
Gegen diese Entscheidung wendete sich der Schuldner mit seiner Beschwerde vom 17.09.2025. Mit Verfügung vom 14.10.2025 wurde der Schuldner auf die fehlende Begründung seiner Beschwerde hingewiesen. Am 28.10.2025 reichte der Schuldner Kontoauszüge nach und erklärte, dass die Stadtwerke bei weiterer Nichtzahlung der Energiekosten die Einstellung der Versorgung angedroht haben.
Mit Verfügung vom 28. Oktober wurde der Schuldner zur nach Erreichung verschiedene Unterlagen aufgefordert.
Mit Schreiben vom 09.11.2025 legte der Schuldner nochmals Kontoauszüge vor.
Mit Beschluss vom 04.11.2025 wurde der sofortigen Beschwerde vom 17.09.2025 dahingehend abgeholfen, dass dem Schuldner aus einem Mietvertrag über monatlich 777,95 € zu belassen sind. Dies sollte unter der Auflage gelten, dass der Schuldner binnen 2 Wochen weitere Angaben macht und Belege vorliegt. Auf Tenor und Begründung des Beschlusses vom 04.11.2025 wird Bezug genommen.
Gegen diese ihr am 07.11.2025 zugestellte Entscheidung wendete sich die Gläubigerin mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Das Amtsgericht hatte sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.11.2025 nicht ab.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde erweist sich als begründet.
Die Entscheidung des Amtsgerichts, ein Einkommen des Schuldners unter einer Auflage als pfändungsfrei zu belassen, erweist sich nicht als frei von Rechtsfehlern.
Der tenorierten Pfändungsfreistellung mangelt es bereits an der Bestimmtheit. Durch den Beschluss sollen die Drittschuldnerinnen in die Lage versetzt werden, zu erkennen, ob sie die Beträge an den Schuldner oder an die Pfändungsgläubigerin auskehren können. Dies ist hier nicht möglich. Die Pfändungsfreistellung erfolgte unter einer Auflage, wonach der Schuldner binnen zwei Wochen weitere Angaben machen und Belege vorlegen solle. Diese Verpflichtung besteht mangels anderer Anhaltspunkte gegenüber dem Gericht. Damit kann die Drittschuldnerin aber nicht wissen, ob der Schuldner der Auflage nachkam oder nicht. Auch ist nicht erkennbar, ob die Anordnung in der Zwischenzeit gelten solle und ob die 2 Wochen etwa ab Beschlusserlass oder Zustellung an den Schuldner gelten. Auch was als ausreichende Mitteilung oder als ausreichender Beleg gelten solle, ist jedenfalls für die Drittschuldnerin nicht überprüfbar.
Der Beschluss erweist sich aber auch aus einem anderen Grunde als unrichtig. Das Amtsgericht ging letztlich davon aus, dass unabhängig von den vorzulegenden Belegen und der Mitteilung jedenfalls der Pfandfreibetrag deutlich unter der Freigrenze verbleiben werde. Da das Amtsgericht von Einkünften von 1226,37 € ausging, die Differenz zur Freigrenze damit etwa 370 € betrug ist nicht erkennbar, worauf das Amtsgericht diese Prognose stützte. Der Schuldner trägt im Antragsverfahren nach §§ 850 f Abs. 1, 850 i Abs. 1 und 2, 850 l ZPO aber die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Pfändungsschutzes (Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850 Rn. 30, beckonline). Zwar besitzt das Amtsgericht ein Ermessen hinsichtlich der Bestimmung der Pfändbarkeit. Dieses muss ich aber auf eine nachvollziehbare Grundlage stützen. Der Schuldner war mit Verfügung vom 28.10.2025 zurecht auf Unzulänglichkeiten der bisherigen Nachweise hingewiesen worden. Die gegenüber der Rechtsantragstelle am 28.10.2025 hierzu gemachten Angaben sind teilweise vage, teilweise ohne Belege. Die Behauptung, die Stromversorgung seiner Wohnung sei gefährdet, ist ebenfalls durch nichts belegt und nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
Gerichtskosten fallen für die erfolgreiche Beschwerde nicht an, sodass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestanden nicht.