Schützenswertes Recht zum Besitz im vereinfachten Klauselerteilungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen die Zurückweisung ihrer Klauselerinnerung wird als unbegründet abgewiesen. Streitpunkt war, ob im vereinfachten Klauselerteilungsverfahren in ein schützenswertes Recht zum Besitz eingegriffen werden darf und ob ein Zustellmangel eines ausländischen Zuschlags die Erinnerung trägt. Das Gericht sah keine erkennbaren Umstände, die ein Besitzrecht plausibel machen, stellte Rechtsmissbräuchlichkeit fest und hielt einen behaupteten Zustellmangel für entscheidungserheblich nicht wirksam. Kosten trägt die sonstige Beteiligte.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Klauselerinnerung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der sonstigen Beteiligten.
Abstrakte Rechtssätze
Im vereinfachten Klauselerteilungsverfahren darf nicht in ein bestehendes Recht zum Besitz eingegriffen werden, wenn dieses nach §57 ZVG schützenswert erscheint; hierfür müssen Umstände erkennbar sein, die das Besitzrecht möglich erscheinen lassen.
Die Darlegung konkreter Umstände, die ein Besitzrecht glaubhaft machen, obliegt der Erinnerungsführenden; mangels solcher Anhaltspunkte ist die Erinnerung unbegründet.
Ein Besitzrecht, das durch rechtsmissbräuchliches Verhalten erlangt wurde, ist im vereinfachten Klauselerteilungsverfahren nicht schutzwürdig.
Ein behaupteter Verfahrensmangel (etwa unvollständige Zustellung eines ausländischen Zuschlags) wirkt sich in der Regel nicht auf das Erinnerungsverfahren aus, wenn er die Entscheidung in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich beeinträchtigt.
Vorinstanzen
AG München, Bes, vom 2025-07-07, – 1514 K 133/09
Leitsatz
Durch das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren darf allerdings dann nicht in ein bestehendes Recht zum Besitz eingegriffen werden, wenn es nach § 57 ZVG schützenswert ist, wobei Umstände erkennbar sein müssen, welche ein solches Besitzrecht möglich erscheinen lassen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Erinnerungsführerin Dr. gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 07.07.2025, Az. 1514 K 133/09, wird zurückgewiesen.
2. Die sonstige Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit welchem die Klauselerinnerung zurückgewiesen worden war, erweist sich als unbegründet.
Dabei kann, nachdem die mit Schriftsatz vom 22.07.2025 angekündigte Beschwerdebegründung nicht erfolgte, auf die in jeder Hinsicht zutreffende und unter keinem Gesichtspunkt ergänzungsbedürftige Begründung des Beschlusses vom 07.07.2025 Bezug genommen werden. Hinsichtlich des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.09.2025 ist alleine klarzustellen, dass eine sofortige Beschwerde der sonstigen Beteiligten F AG mit dem Schriftsatz vom 22.07.2025 nicht eingelegt worden war.
Nur zusammenfassend und wiederholend ist hinsichtlich des behaupteten Besitzrechts darauf zu verweisen, dass auch nach der von der Erinnerung mit Schriftsatz vom 18.06.2025 genannten Kommentarstelle Umstände erkennbar sein müssen, welche ein solches Besitzrecht möglich erscheinen lassen. Hierzu wurde auch durch die Rechtsmittelgerichte bereits entschieden, dass das auch hier geltend gemachte Besitzrecht rechtsmissbräuchlich erlangt wurde. Im Übrigen geht die Erinnerung weiterhin davon aus, dass der Zuschlagsbeschluss der ALimited in England im Wege der Rechtshilfe hätte zugestellt werden müssen. Diesbezüglich kann zum einen auf den Beschluss dieser Kammer vom 17.01.2024 (16 T 18601/23) Bezug genommen werden, hinsichtlich welcher eine Verfassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.04.2024 nicht zur Entscheidung angenommen wurde (2 BvR 434/24). Zum anderen könnte sich ein behaupteter Verfahrensmangel, wie vom Amtsgericht zutreffend erkannt, in 3 diesem Erinnerungsverfahren nicht auswirken.
Die Kostenentscheidung wurde auf § 97 ZPO, Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestanden nicht. Eine Wertfestsetzung war, da eine Festgebühr nach Nr. 2121 KV GKG anfällt, nicht veranlasst.