Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Ablehnungsgesuch
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin erhob eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Landgerichts zur Ablehnung einer Richterin. Das Gericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung vom 16.09.2022 endgültig abgeschlossen ist und somit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Eine inhaltliche Prüfung der Gehörsverletzung erübrigt sich.
Ausgang: Anhörungsrüge der Schuldnerin mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen, da das Verfahren bereits endgültig abgeschlossen ist
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch bzw. eine gegen eine Richterablehnung gerichtete Anhörungsrüge setzt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraus; fehlt dieses, ist die Rüge unzulässig.
Das Recht, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, besteht nur bis zum vollständigen Abschluss der Instanz; nach einer endgültigen Verfahrensentscheidung ist ein Tätigwerden des abgelehnten Richters nicht mehr zu befürchten.
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn der Rügeführende substantiiert darlegt, welche entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vorliegt.
Ist das Rechtsschutzbedürfnis bereits nicht gegeben, entfällt eine weitergehende inhaltliche Prüfung auf das Vorliegen einer Gehörsverletzung.
Vorinstanzen
LG München I, Bes, vom 2022-09-16, – 16 T 10239/22
LG München I, Bes, vom 2022-09-14, – 16 T 10239/22
LG München I, Bes, vom 2022-08-25, – 16 T 10239/22
AG München, Bes, vom 2022-08-25, – 1537 M 30975/21
AG München, Bes, vom 2022-08-15, – 1537 M 30975/21
AG München, Bes, vom 2022-03-28, – 1537 M 30975/21
Leitsatz
Nach Erlass der das Beschwerdeverfahren endgültig abschließenden Entscheidung besteht kein Rechtschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch, weil ein Tätigwerden der abgelehnten Richterin in diesem Verfahren für die Schuldnerin nicht mehr zu befürchten ist. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Schuldnerin vom 26.09.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts I vom 14.09.2022 über die Richterablehnung wird verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig erhoben, weil der Schuldnerin kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Das Beschwerdeverfahren der Schuldnerin vor der von ihr abgelehnten Richterin ist mit der dortigen Entscheidung über die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 16.09.2022 endgültig abgeschlossen. Damit ist ein Tätigwerden der abgelehnten Richterin in diesem Verfahren für die Schuldnerin nicht mehr zu befürchten. Das Ablehnungsrecht besteht aus diesem Grund auch nur bis zum vollständigen Abschluss der Instanz (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 42 Ablehnung eines Richters, Rn. 3 m.w.N.). Nachdem die Anhörungsrüge alleine darauf gerichtet ist, ein Tätigwerden der abgelehnten Richterin zu verhindern, dieses aber ohnehin nicht mehr erfolgen könnte, ist die Rüge schon deswegen unzulässig.
Darauf, dass die Rüge auch deshalb unzulässig ist, weil es trotz ihres zur Kenntnis genommenen Umfangs an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die angegriffene Entscheidung fehlt, kommt es damit nicht mehr an. Ein Eingehen erübrigt sich.