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LG·16 Qs 43/24·30.10.2024

Voraussetzungen eines ausnahmsweisen Absehens von der Gesamtstrafenbildung bei Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafe

StrafrechtStrafzumessungStrafvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG ein, von der Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen. Streitpunkt war die Ausnahmeregel des § 53 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 StGB bei Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafen. Das LG hob den Beschluss auf, bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten 2 Wochen und setzte diese zur Bewährung aus, weil die im Bewährungsbeschluss angeordnete Geldauflage den Verurteilten bereits unmittelbar traf und das Absehen nicht hinreichend begründet war.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Verurteilten stattgegeben; Beschluss des AG aufgehoben, Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anwendungsbereich des § 53 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 StGB als Ausnahmetatbestand setzt eine konkrete und nachvollziehbare Begründung voraus, weshalb die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe entfallen soll.

2

Eine im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung angeordnete Geldauflage trifft den Verurteilten unmittelbar und kann den Gesichtspunkt entkräften, mit einer sofort vollstreckbaren Strafe zu begegnen, der gegen die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe spricht.

3

Bei Zusammentreffen mehrerer Einzelstrafen ist die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 StGB vorzunehmen; die Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB bleibt grundsätzlich leitend, und die Bemessung der Gesamtstrafe ist nach § 54 StGB zu orientieren.

4

Fehlen tragfähige Gründe für das Absehen nach § 53 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 StGB, ist der erstinstanzliche Verzicht auf die Bildung der Gesamtstrafe aufzuheben und eine Gesamtfreiheitsstrafe nach den einschlägigen Vorschriften zu bilden.

Relevante Normen
§ StGB § 53 Abs. 2 S. 2 Hs. 1§ 53 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 StGB§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB§ 462 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 55 StGB§ 53 Abs. 2 Satz 1 StGB

Vorinstanzen

AG Nürnberg, Bes, vom 2024-09-05, – 401 Ls 802 Js 13185/23

Leitsatz

Als ein Gesichtspunkt, der bei Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafen ausnahmsweise gegen die Bildung einer alle Einzelstrafen zusammenfassenden (nachträglichen) Gesamtfreiheitsstrafe sprechen kann, ist die Überlegung anerkannt, dass es ggf. angezeigt ist, den Angeklagten, der zu einer bedingten - bis auf Weiteres nicht zu vollstreckenden - Freiheitsstrafe verurteilt wurde, auch mit einer sofort zu vollstreckenden Strafe zu treffen). Indes geht diese Argumentation fehl, wenn der Verurteilte ohnehin schon durch eine Geldauflage im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses getroffen wird. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 05.09.2024 wird dieser aufgehoben.

2. Die mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 01.07.2024 (Az.: 401 Ls 802 Js 13185/23) und mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.08.2023 (Az.: 531 Cs 709 Js 113615/22) gegen die Verurteilte rechtskräftig verhängten Strafen werden auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten zwei Wochen zurückgeführt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt bleibt. Auch das Fahrverbot von 2 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 30.01.2024 bleibt bestehen.

3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Verurteilte … wurde mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 01.07.2023 (Az.: 401 Ls 802 Js 13185/23), rechtskräftig seit 09.07.2024, wegen Beihilfe zum versuchten Betrug, Tatzeit 27.12.2022, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungszeit dauert an.

2

Mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.08.2023 (Az.: 531 Cs 709 Js 113615/22), rechtskräftig seit 25.08.2023, wurde die Verurteilte wegen unerlaubten Entfemens vom Unfallort, Tatzeit 03.12.2022, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt. Die Geldstrafe ist noch nicht vollstreckt.

3

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft sah das Amtsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 05.09.2024 unter Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 StGB von der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe aus den oben genannten Strafen ab. Zur Begründung führte es an, dass „die Verurteilte neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auch mit einer sofort zu vollstreckenden Strafe getroffen werden soll“. Die Entscheidung wurde der Verurteilten und ihrem Verteidiger jeweils am 10.09.2024 zugestellt.

4

Gegen den vorbezeichneten Beschluss hat die Verurteilte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 17.09.2024, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, sofortige Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand bilde, für dessen Anwendung in seinem Falle kein Bedürfnis bestehe, weil er durch die verhängte Bewährungsauflage (Zahlung von 800,00 € an eine gemeinnützige Einrichtung) ohnehin schon direkt und spürbar von der Vollstreckung getroffen werde.

5

Die Staatsanwaltschaft hat die Akten mit Verfügung vom 24.10.2024 mit dem Antrag vorgelegt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

6

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

7

In der Sache konnte der angegriffene Beschluss vom 22.10.2018 keinen Bestand haben. Im angegriffenen Beschluss wird das Absehen von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe – d.h. die Anwendung der als Ausnahme konzipierten Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 StGB – den Umständen des Falls nicht gerecht.

8

Als ein Gesichtspunkt, der bei Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafen ausnahmsweise gegen die Bildung einer alle Einzelstrafen zusammenfassenden (hier: nachträglichen) Gesamtfreiheitsstrafe sprechen kann, ist die Überlegung anerkannt, dass es ggf. angezeigt ist, den Angeklagten, der zu einer bedingten – bis auf Weiteres nicht zu vollstreckenden – Freiheitsstrafe verurteilt wurde, auch mit einer sofort zu vollstreckenden Strafe zu treffen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 53 Rn. 6). Dieser Gesichtspunkt bildet vorliegend, ausweislich der Begründung, die einzige Grundlage für die vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung. Indes geht diese Argumentation fehl, weil die Verurteilte ohnehin schon sofort durch die Geldauflage im Rahmen des Bewährungsbeschlusses getroffen wurde und wird.

9

Sonstige Gründe, die eine Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 StGB geboten erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und im Beschluss auch nicht angeführt.

10

Im Ergebnis hat die Kammer unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung eine Gesamtfreiheitsstrafe aus den zwei eingangs genannten Einzelstrafen gebildet (§ 55, § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe erachtet sie, von den Vorgaben des § 54 StGB geleitet, mit 9 Monaten 2 Wochen für sachgerecht.

III.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.