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LG·14 T 13484/23·23.10.2023

Überschießender Vergleichswert in Räumungssachen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Klägervertreter richtet sich mit einer Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das AG München. Streitgegenstand ist, ob ein Vergleich, der neben Räumung auch die Beendigung des Mietverhältnisses mit konkretem Beendigungszeitpunkt regelt, einen überschießenden Vergleichswert begründet. Das LG bestätigt die Anwendung des § 41 Abs. 2 S. 1 GKG: Maßgeblich ist die Jahresnettomiete; eine Erhöhung wegen der Vereinbarung zur Beendigung findet nicht statt. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 16.416 € als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren, in denen wegen der Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung verlangt wird, bemisst sich der Streitwert für das Verfahren und einen Vergleich nach § 41 Abs. 2 S. 1 GKG nach der für den Zeitraum eines Jahres geschuldeten Nettogrundmiete.

2

Ein Vergleich, der neben der Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe zugleich die Beendigung des Mietverhältnisses und einen konkreten Beendigungszeitpunkt regelt, begründet keinen überschießenden Vergleichswert.

3

Für die Streitwertfestsetzung nach § 41 Abs. 2 GKG ist unerheblich, auf wie viele Kündigungen sich der Räumungsanspruch stützt, wie viele Räumungsgründe geltend gemacht werden oder ob über das Bestehen des Mietverhältnisses insgesamt Streit besteht.

4

Eine abweichende Streitwertfestsetzung kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine höhere Bemessung ersichtlich vorliegen; bloße Regelungen über die Beendigung des Mietverhältnisses genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ GKG § 41 Abs. 2 S. 1§ 41 Abs. 2 S. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

AG München, Bes, vom 2023-09-08, – 411 C 13178/23

Leitsatz

Es führt nicht zu einer Streitwerterhöhung für den Vergleich, wenn über die Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe hinaus ein Konsens über die Beendigung eines Mietverhältnisses erzielt wird und ein konkreter Beendigungszeitpunkt bestimmt wird. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts München vom 08.09.2023, Az. 411 C 13178/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Klägervertreter wendet sich mit seiner in eigenem Namen eingelegten Streitwertbeschwerde vom 15.09.2023 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts München vom 08.09.2023, mit welchem der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich auf 16.416,00 € festgesetzt, ein überschießender Vergleichswert mithin nicht in Ansatz gebracht worden ist.

2

Mit Beschluss vom 17.10.2023 hat das Erstgericht der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen.

II.

3

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Erstgericht keinen überschießenden Vergleichswert festgesetzt.

4

Entgegen der Meinung des Klägervertreters resultiert aus der vergleichsweise erzielten Einigung über die Beendigung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses (zum 31.03.2023) kein überschießender Vergleichswert. Dies hat das Erstgericht völlig zutreffend gesehen. Auf die diesbezüglichen Gründe im angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung wird zunächst Bezug genommen.

5

Ergänzend ist anzufügen: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 41 Abs. 2 S. 1 GKG und richtet sich daher nach der für den Zeitraum eines Jahres geschuldeten Nettogrundmiete. Eine hiervon abweichende Streitwertfestsetzung kommt nicht in Betracht. Die Norm ist anwendbar, wenn wegen der Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt wird (BGH NJW-RR 1995, 781). Keine Rolle spielt dabei, auf wie viele Kündigungen die Klagepartei ihren Räumungsanspruch stützt (BGH BeckRS 2021, 43491). Unerheblich ist auch die Zahl der Räumungsgründe (OLG München NZM 2001, 749). Schließlich ist gleichermaßen unerheblich, ob zugleich über das Bestehen des Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses insgesamt oder in einzelnen Teilen Streit besteht (BGH NJW-RR 1995, 781; Toussaint/Elzer, 53. Aufl. 2023, § 41 GKG Rn. 29). Ob ein Vergleich also nur die Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe beinhaltet, oder ob zugleich ein erzielter Konsens über die Beendigung eines Mietverhältnisses und einen konkreten Beendigungszeitpunkt festgehalten wird, ist mithin ohne Belang.

6

Der vorliegenden Streitwertbeschwerde ist daher kein Erfolg beschieden.

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.