Unterlassungsanspruch wegen des unbefugten Abstellens eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Unterlassung, nachdem der Beklagte einmalig unbefugt ein Fahrzeug auf ihrem Privatparkplatz abgestellt hat. Das Gericht stellt Wiederholungsgefahr fest und ändert das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Klägerin ab. Begründend wird auf die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr und das Schweigen des Beklagten auf Benennungsaufforderungen verwiesen. Zudem wird Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen.
Ausgang: Berufung der Klägerin vollumfänglich stattgegeben; Unterlassungsanspruch und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Das einmalige, unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück kann die tatsächliche Vermutung begründen, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt, und damit Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch begründen.
Der Halter bzw. Zustandsstörer kann wegen Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf Aufforderung, den Fahrzeugführer zu benennen, schweigt.
Geringfügige oder kurzfristige Parkverstöße schließen die Annahme der Wiederholungsgefahr nicht aus.
Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 862 Abs. 1 S. 2, 858 Abs. 1 BGB ist gegeben, wenn Wiederholungsgefahr besteht; daraus können auch Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgen.
Vorinstanzen
AG Pfaffenhofen, Urt, vom 2019-11-15, – 1 C 552/19
Leitsatz
Das einmalige, unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück kann die tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (BGH BeckRS 2016, 2025). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Der Halter und Zustandsstörer kann unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
(abgekürzt nach §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO)
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 15.11.2019, Az. 1 C 552/19, abgeändert:
1. Der Beklagte hat es, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, den Parkplatz der Klägerin, Von-Plüschow- Straße 10, 8..5077 Manching, zu nutzen, oder durch Dritte nutzen zu lassen, es sei denn, dass die Klägerin der Benutzung vorher ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts Jan Bröcker in Höhe von 201, 71 € freizustellen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung ist in der Sache vollumfänglich begründet und führt zu Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.
1. Die Klägerin ist Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Klägers und hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 862 Abs. 1 S. 2, 858 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt, anders die Berufungsbeklagtenpartei meint, vor. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 160/14, NJW 2016, 863, 865 Rn. 25) hat unter Aufrechterhaltung der ständigen Rechtsprechung entschieden, dass schon das - wie hier unstreitig erfolgte - einmalige, unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück die tatsächliche Vermutung dafür begründen kann, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt. Der Halter und Zustandsstörer kann unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er - wie hier - auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Dieses Verhalten macht bei wertender Betrachtung künftige Besitzstörungen zumindest wahrscheinlich. Das ist für einen Unterlassungsanspruch nach allgemeiner Ansicht ausreichend. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass das Vorliegen eines „geringfügigen [oder auch kurzfristigen] Parkverstoßes“ der Annahme der Wiederholungsgefahr nicht entgegenstand. Die Ausführungen der Berufungserwiderung gehen damit ins Leere. Mit Schreiben vom 17.05.2020 hat die Klagepartei bzw. der Berufungsführer den Beklagten dazu aufgefordert, den Namen des Fahrzeugführers zu benennen, was nicht erfolgte. Das Amtsgericht hat die streitentscheidende Passage im Urteil ersichtlich nicht zugrunde gelegt, sondern das Gegenteil angenommen.
2. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 862, 1004 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 14 S 3061/19 - Seite 3 - 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt nach § 708 Nr. 9 ZPO.