Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Verletzung, Wiedereinsetzung, Verfahrensgang, Vortrag, vorigen, Kammer, ersichtlich, substantiiert, vorgetragen, verworfen, Schreiben, Verurteilte, sofortige Beschwerde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §33a StPO mit der Rüge, sein rechtliches Gehör sei nicht gewahrt worden. Das Landgericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil der Vortrag des Verurteilten den tatsächlichen Verfahrensgang widerspricht und keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vorlegt. Die Kammer hatte zuvor das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde eingeordnet und den Verurteilten hierüber aufgefordert, Stellung zu nehmen.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung wegen angeblicher Gehörsverletzung als unzulässig verworfen, da kein substantiierter Vortrag zur Gehörsverletzung und widersprüchlicher Verfahrensvortrag vorliegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §33a StPO setzt eine substantiiert vorgetragene und ersichtliche Gehörsverletzung voraus.
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn der Vortrag des Antragstellers den dokumentierten Verfahrensablauf widerspricht oder entgegen der Aktenlage steht.
Die bloße Behauptung, der Betroffene habe keine Kenntnis von der Einordnung seines Schreibens als sofortige Beschwerde gehabt, reicht ohne konkrete Anhaltspunkte nicht für die Annahme einer Gehörsverletzung aus.
Wird ein Schreiben des Beteiligten von Amts wegen als sofortige Beschwerde eingeordnet und der Betroffene zur Klarstellung aufgefordert, ist ein späterer Vortrag über angebliche Unzutreffendheit ohne substantiierte Darstellung der Entscheidungsrelevanz unbeachtlich.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
AG München, vom --, – 1122 OWi 262 Js 128852/18 (2)
Tenor
Der Antrag des Verurteilten nach § 33a StPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag des Verurteilten nach § 33 a StPO ist als unzulässig verworfen.
Der Vortrag des Verurteilten, dass er nicht dazu gehört worden sei, ob sein Schreiben vom 07.05.2021 als sofortige Beschwerde verstanden werden soll, entspricht nicht den tatsächlichen Umständen. Insbesondere entspricht es nicht der Wahrheit, dass der Verurteilte keine Kenntnis davon gehabt haben will, dass die Staatsanwaltschaft sein Schreiben als sofortige Beschwerde auslegt.
Mit Schreiben vom 16.06.2021 hat die Kammer den Verurteilten darüber informiert, dass das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft sein Schreiben als sofortige Beschwerde verstehen (s. Absatz 2 des Schreibens). Weiter wurde der Verurteilte dazu aufgefordert klarzustellen, ob sein Schreiben als Antrag nach § 33 a StPO oder als sofortige Beschwerde auszulegen ist. (s. Absatz 3 des Schreibens).
Mit Schreiben vom 27.06.2021 hat der Verurteilte auf dieses Schreiben der Kammer vom 16.06.2021 geantwortet und mitgeteilt, dass die Kammer sein Rechtsmittel in das aus Sicht der Kammer zulässige Rechtsmittel auslegen soll. Dies hat die Kammer in der Folge getan, indem es im Beschluss vom 30.06.2021 das Schreiben entsprechend der zutreffenden Einordnung des Amtsgerichts und der Staatsanwaltschaft als sofortige Beschwerde ausgelegt hat.
Der diesbezügliche Vortrag des Verurteilten entspricht daher nicht dem tatsächlichen Verfahrensgang.
Weiter weist die Kammer darauf hin, dass der weitere Sachvortrag, dass die sofortige Beschwerde nicht zutreffend gewesen sei, da es nicht um eine Anordnung nach § 99 Abs. 2 OWiG gehe, völlig an der Sache vorbeigeht. Ausweislich der Begründung des Beschlusses vom 30.06.2021 stellte die Kammer nicht auf eine Anordnung nach § 99 Abs. 2 OWiG ab, sondern auf eine Anordnung nach § 93 OWiG.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 a StPO nicht zu erfolgen hat.