Beschluss zur Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht berichtigte einen vorherigen Beschluss wegen eines offensichtlichen Schreibversehens im Rubrum nach § 319 ZPO und nahm die korrekte Nennung der Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten auf. Weiter stellte das Gericht fest, dass die Kostenentscheidung zwingend aus § 14 Abs. 4 Satz 7 TMG folgte und daher keiner näheren Begründung bedurfte. Eine weitergehende Beanstandung der Kostenentscheidung wurde nicht für begründet erachtet.
Ausgang: Berichtigung des Rubrums wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO stattgegeben; Kostenentscheidung als rechtmäßig bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Erkennbar offensichtliche Schreibfehler in einem gerichtlichen Rubrum sind nach § 319 ZPO berichtigt werden, um die Entscheidung formal zu vervollständigen.
Eine Kostenentscheidung, die sich unmittelbar und zwingend aus einer gesetzlichen Regelung ergibt, bedarf insoweit keiner weitergehenden Begründung.
Die Bestätigung einer Kostenentscheidung kann erfolgen, wenn keine substantiierten Einwendungen dargelegt werden, die eine Verletzung rechtlichen Gehörs oder eine inhaltliche Fehlanwendung der einschlägigen Norm begründen.
Die Aufnahme der Beteiligten und ihrer Verfahrensbevollmächtigten in das Rubrum dient der Klarstellung des Parteien- und Vertretungsverhältnisses und ist berichtungsfähig, wenn ein formelles Schreibversehen vorliegt.
Vorinstanzen
LG Schweinfurt, Bes, vom 2021-06-29, – 14 O 782/20
Tenor
1. Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 29.06.2021 folgte zwingend aus § 14 Abs. 4 Satz 7 TMG und bedurfte daher keiner näheren Begründung.
2. Der Beschluss vom 29.06.2021 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens entsprechend § 319 ZPO dahin berichtigt, dass im Rubrum zusätzlich aufgenommen wird:
- Beteiligte -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
F.
M.
M.
Vorsitzender Richter am Landgericht
Richterin am Landgericht
Richterin