Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Wiederaufnahme eines Verfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe zur Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig beendeten Verfahrens mittels Nichtigkeits- oder Restitutionsklage. Die zentrale Frage ist, ob sein Vorbringen hinreichende Erfolgsaussichten für eine Wiederaufnahme erkennen lässt. Das Landgericht verneint dies mangels Darlegung konkreter Voraussetzungen nach §§ 579, 580 ZPO. Folge: Der PKH-Antrag wird gemäß § 114 Abs. 1 ZPO abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Wiederaufnahme mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 Abs. 1 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Fehlt es im Vorbringen des Antragstellers ersichtlich an einer auch nur ansatzweisen Darlegung, welche tatbestandlichen Voraussetzungen einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vorliegen, ist PKH zu versagen.
Die Wiederaufnahme nach §§ 578 ff. ZPO kann nur durch Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage erfolgen und bedarf der Substantiierung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
Ein Antrag auf PKH ist nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Vorbringen des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Leitsatz
Lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht im Ansatz entnehmen, welche Voraussetzungen einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vorliegen sollen, ist die beantragte Prozesskostenhilfe für eine Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil beendeten Rechtsstreits mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu versagen. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 03.09.2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Gemäß Beschluss des bayerischen Verwaltungsgerichtes Würzburg vom 05.11.2020 begehrt der Kläger die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens W 2 K 16.49. Dieses Verfahren war nach Verweisung durch das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 12.12.2017 am Landgericht Schweinfurt unter dem Aktenzeichen 23 O 20/18 geführt worden. In diesem Verfahren hatte das Landgericht Schweinfurt mit Versäumnisurteil vom 09.07.2018 die Klage abgewiesen und mit Urteil vom 22.08.2018 den gegen das Versäumnisurteil vom 09.07.2018 eingelegten Einspruch als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da nach dem Vorbringen des Klägers die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Gemäß § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. Aus dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht im Ansatz entnehmen, welche Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 - 4, Abs. 2 ZPO oder einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 1 - 8, 581 ZPO vorliegen sollen.