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LG·14 O 2318/21·07.07.2022

Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit einem Thermofenster ausgestatteten BMW-Diesel-Fahrzeugs (hier: BMW X3 2.0d X-Drive)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger kaufte 2016 einen BMW X3 mit Motortyp B47 und rügt unzulässige Abschalteinrichtungen (Thermofenster, Warm-/Kaltstartverhalten, OBD‑Erfassung). Das LG wies die Klage ab, weil der Kläger nicht substantiiert darlegte, dass Hard‑ und Software ausschließlich der unzulässigen Abgasmanipulation dienen. Typzulassung und fehlender verpflichtender Rückruf sprachen gegen Haftung; Prüfemissionen sind maßgeblich.

Ausgang: Klage wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen und sittenwidriger Schädigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erwerber trägt die substantielle Darlegungslast dafür, dass konkrete Hard‑ oder Softwarevorrichtungen des Motors ausschließlich oder überwiegend der unzulässigen Manipulation von Emissionen dienen; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Fehlt eine solche Substantiierung, trifft den Hersteller keine sekundäre Darlegungslast zur Darstellung entgegenstehender technischer Zwecke.

3

Die fortbestehende Tatbestandswirkung der Typzulassung und das Fehlen eines verbindlichen Rückrufs durch die KBA können einer Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung entgegenstehen.

4

Für die Bewertung von Abschalteinrichtungen sind nach EU‑Verordnung 692/2008 Art. 3 Nr. 6 Prüfemissionen maßgeblich; Realemissionen sind nicht primärer Maßstab.

5

Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) setzen eine substantiierte Darlegung arglistigen Handelns mit Schädigungswillen voraus; allgemeine Vorwürfe reichen nicht aus.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ BGB § 823 Abs. 2, § 826§ VO (EU) Nr. 692/2008 Art. 3 Ziff. 6§ Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ Art. 3 Ziff. 6 EU-VO 692/2008

Leitsatz

Zu BMW-Diesel-Fällen vgl. auch BGH BeckRS 2021, 37995; BeckRS 2021, 40856; OLG München BeckRS 2019, 19592; BeckRS 2021, 40857; BeckRS 2021, 54108; BeckRS 2022, 47159; BeckRS 2023, 9804 (sowie die ausführlichen Verweise in den dortigen Rn. 4 – 5); BeckRS 2023, 9808; BeckRS 2023, 9806; OLG Koblenz BeckRS 2020, 30105; OLG Bremen BeckRS 2020, 31082; OLG Stuttgart BeckRS 2020, 5654; OLG Schleswig BeckRS 2021, 11679; OLG Celle BeckRS 2021, 43494. (redaktioneller Leitsatz)

Der Fahrzeugkäufer muss substantiiert darlegen, dass die Hard- und Softwarevorrichtungen des konkreten Motors gerade nur der unzulässigen Manipulation der Abgaswerte und nicht zumindest auch anderen technischen Zwecken dienen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal geltend.

2

Der Kläger kaufte am 13.09.2016 von dritter Seite den in den Klageanträgen näher bezeichneten Pkw. In diesem war ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter Motor Typ B47 (B47D20O0) verbaut. Ein verbindlicher Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt ist nicht erfolgt.

3

Der Kläger behauptet, in dem Motor seien Vorrichtungen zur unzulässigen Manipulation der Abgaswerte vorhanden. So sei ein unzulässiges Thermofenster vorhanden; das Warm/Kaltstartverhalten (hot restart, Online-Dosiermodus) sei unzulässig, das OBD-System erfasse Emissionsüberschreitungen nicht. Bezüglich der Details wird auf die Klageschrift (mit zahlreichen Ausführungen zu hier nicht relevanten Motortypen) und den Klägerschriftsatz vom 04.10.2021 verwiesen. Hätte er um diese gewusst, hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Durch die Täuschung der Beklagten sei er vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt.

4

Der Kläger macht als Schadensersatzersatz den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend und beantragt hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht.

5

Der Kläger beantragte nach Änderung der Klageanträge zunächst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 39.118,88 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. November 2020 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke BMW vom Typ X3 2.0 D X-Drive mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) …06 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief zu zahlen.

Hilfsweise:

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke BMW vom Typ X3 2.0 D X-Drive mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … resultieren.

6

Weiter unbedingt:

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.

4. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.791,74 freizustellen.

7

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger zunächst einseitig eine Teilerledigung, welchem die Beklagte widersprach.

8

Der Kläger stellt zuletzt die ursprünglichen Anträge und änderte diese auch im schriftlichen Verfahren nicht mehr.

9

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

10

Ergänzend wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2021 sowie den weiteren Akteninhalt.

Gründe

11

Die zulässige Klage ist in Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet.

12

Der Kläger hat keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, insbesondere nicht aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die Hard- und Softwarevorrichtungen des konkreten Motors gerade nur der unzulässigen Manipulation der Abgaswerte und nicht zumindest auch anderen technischen Zwecken dienen. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten kommt nicht zum Tragen. Die Tatbestandswirkung der Typenzulassung besteht fort. Auch ein verbindlicher Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt ist nicht erfolgt. Nach der EUVO 692/2008 Art. 3 Ziff. 6 sind nicht Real-, sondern Prüfemissionen relevant.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.