Themis
Anmelden
LG·13 T 6/24·22.01.2024

Berichtigungsbeschluss

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtBerichtigung nach § 42 FamFGStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht berichtigt das Rubrum eines Beschlusses des Landgerichts Deggendorf vom 22.01.2024 und fügt eine fehlende Formulierung als Verfahrensbevollmächtigte ein. Grundlage ist ein offensichtliches Diktat- bzw. Schreibversehen. Die Berichtigung erfolgt nach § 42 FamFG, da der richtige Wortlaut aus dem Zusammenhang eindeutig erkennbar ist. Materielle Entscheidungen werden dadurch nicht berührt.

Ausgang: Berichtigung des Rubrums wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 42 FamFG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsantrag ist nach § 42 FamFG zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.

2

Ein offensichtliches Schreibversehen liegt vor, wenn der beabsichtigte Wortlaut aus dem Urkundentext und dem Zusammenhang ohne weiteres erschließbar ist.

3

Die Berichtigung beschränkt sich auf die Berichtigung formeller Fehler (z. B. im Rubrum) und ändert nicht die materiellen Entscheidungsinhalte des Beschlusses.

4

Zur Feststellung eines offensichtlichen Schreibversehens bedarf es in der Regel keiner umfassenden Beweisaufnahme; das Gericht kann dies aus dem Akteninhalt herleiten.

Relevante Normen
§ FamFG § 42§ 42 FamFG

Vorinstanzen

AG Deggendorf, vom --, – XVII 474/23

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Deggendorf – 1. Zivilkammer – vom 22.01.2024 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:

ist als deren Verfahrensbevollmächtigte, einzufügen.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 42 FamFG.