Berichtigungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht berichtigt das Rubrum eines Beschlusses des Landgerichts Deggendorf vom 22.01.2024 und fügt eine fehlende Formulierung als Verfahrensbevollmächtigte ein. Grundlage ist ein offensichtliches Diktat- bzw. Schreibversehen. Die Berichtigung erfolgt nach § 42 FamFG, da der richtige Wortlaut aus dem Zusammenhang eindeutig erkennbar ist. Materielle Entscheidungen werden dadurch nicht berührt.
Ausgang: Berichtigung des Rubrums wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 42 FamFG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsantrag ist nach § 42 FamFG zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.
Ein offensichtliches Schreibversehen liegt vor, wenn der beabsichtigte Wortlaut aus dem Urkundentext und dem Zusammenhang ohne weiteres erschließbar ist.
Die Berichtigung beschränkt sich auf die Berichtigung formeller Fehler (z. B. im Rubrum) und ändert nicht die materiellen Entscheidungsinhalte des Beschlusses.
Zur Feststellung eines offensichtlichen Schreibversehens bedarf es in der Regel keiner umfassenden Beweisaufnahme; das Gericht kann dies aus dem Akteninhalt herleiten.
Vorinstanzen
AG Deggendorf, vom --, – XVII 474/23
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Deggendorf – 1. Zivilkammer – vom 22.01.2024 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:
ist als deren Verfahrensbevollmächtigte, einzufügen.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 42 FamFG.