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LG·13 T 15372/21·25.11.2021

Tagesordnungsergänzungsanträge im Vorfeld der Mitgliederversammlung des FC Bayern München e.V.

ZivilrechtVereinsrechtSatzungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung des FC Bayern München e.V. Zentrale Frage war, ob die Mitgliederversammlung für den beantragten Beratungsgegenstand zuständig ist. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, weil die Satzung die Geschäftsführung des Bereichs Fußball ausdrücklich dem Präsidium zuweist. Die Satzungsübertragung ist wirksam, soweit der Kernbereich nicht betroffen ist; eine Rückholung der Zuständigkeit ist nur durch Satzungsänderung möglich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Tagesordnungsergänzung wegen ausschließlicher Zuständigkeit des Präsidiums zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ergänzung der Tagesordnung eines eingetragenen Vereins kann abgelehnt werden, wenn die Mitgliederversammlung für den bezeichneten Beratungs- und Beschlussgegenstand nach Satzung nicht zuständig ist.

2

Ist eine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung wirksam durch Satzung auf ein anderes Organ übertragen worden, ist diese Übertragung für die Mitgliederversammlung bindend; die Zuständigkeit kann nur durch Satzungsänderung zurückgewonnen werden.

3

Die Übertragung von Aufgaben durch Satzung ist zulässig, soweit sie nicht den sogenannten Kernbereich der Mitgliedsrechte betrifft.

4

Satzungsbestimmungen sind im Zusammenhang der Gesamtsatzung auszulegen; der Begriff "ausschließlich" ist als Ausschluss anderer Organe zu verstehen, sofern der Wortlaut und der Regelungszusammenhang dies tragen.

Relevante Normen
§ BGB § 32§ 32 BGB§ 38 BGB§ 101 AktG

Vorinstanzen

AG München, Bes, vom 2021-11-19, – 231 C 18299/21

Leitsatz

Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung eines e.V. kann abgelehnt werden, wenn die Mitgliederversammlung für den bezeichneten Beratungs- und Beschlussgegenstand nicht zuständig ist, da dieser nach der Satzung ausschließlich Aufgabe des Präsidiums ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verlagert die Satzung wirksam eine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung auf eine andere Stelle, ist dies für die Mitgliederversammlung bindend. Unbenommen bleibt der Mitgliederversammlung, durch Satzungsänderung die betreffende Zuständigkeit zu sich zurückzuholen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.11.2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert wird auf € 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, da es jedenfalls an einem Verfügungsgrund fehlt:

2

Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung kann abgelehnt werden, wenn die Mitgliederversammlung für den bezeichneten Beratungs- und Beschlussgegenstand nicht zuständig ist (Stöber/Otto, Hdb. z. Vereinsrecht, 12. Aufl., Rn. 814). Das ist hier der Fall. Nach § 15 Nr. 5 S. 2 der Satzung des Antragsgegners ist die Geschäftsführung für den Bereich Fußball (vereinsunmittelbarer und ausgegliederter Bereich) ausschließlich Aufgabe des Präsidiums.

3

Diese Übertragung ist zulässig, da der Kernbereich nicht betroffen ist (Staudinger/Schwennicke, BGB 2019, § 32 Rn. 8 ff, § 38. Rn. 285 ff.).

4

Verlagert die Satzung wirksam eine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung auf eine andere Stelle, ist dies für die Mitgliederversammlung bindend. Unbenommen bleibt der Mitgliederversammlung, durch Satzungsänderung die betreffende Zuständigkeit zu sich zurückzuholen, oder sie kann durch Weisungen an die entsprechende Stelle die entsprechende Stelle ihren Willen durchsetzen, wenn nicht die satzungsmäßige Zuständigkeitsdelegation die Weisungsfreiheit der anderen zuständigen Stelle bezweckt (BeckOGK-Notz, Stand 15.9.2018, § 32 BGB, Rn. 24 m.w.N.; s. auch OLG Celle Beschluss vom 28.8.2017, 20 W 18/17).

5

Dabei darf die Satzung als Vereinsverfassung nur aus sich heraus und nur einheitlich ausgelegt werden. Einzelne Regelungen dürfen also nicht isoliert betrachtet, sondern müssen m Regelungszusammenhang der Gesamtheit der Satzungsvorschriften verstanden werden (OLG Celle a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Dabei beschränkt sich hier die Bedeutung des Wortes ausschließlich in § 15 Nr. 5 S. 2 der Satzung nicht darauf, dass (gegenüber S. 1) der Aufgabenbereich nicht übertragen werden kann; denn insoweit wäre es ausreichend gewesen, in S. 1 eine Ausnahme zu statuieren. Vielmehr ist das gewählte Wort ausschließlich als Ausschluss anderer Organe zu begreifen. Dies erhellt auch durch § 15 Nr. 5 S. 3 der Satzung, wonach der Präsident und der erste Vizepräsident dem Aufsichtsrat als geborene Mitglieder angehören. Inhaber von Entsendungsmandaten haben die gleichen Rechte wie gewählte Aufsichtsratsmitglieder, auch sie unterliegen nicht den Weisungen des Entsendungsberechtigten (Hüffer/Koch, AktG, 15. Aufl., § 101, Rn. 12 m.w.N.).

6

Soweit der Antrag zur Jahreshauptversammlung als Einwirkung auf den Präsidenten und den ersten Vizepräsidenten als Mitglieder des Aufsichtsrates zu verstehen sein sollte, was nach der Begründung des Antrags (5. Umsetzung) der Fall sein könnte, widerspräche dies aktienrechtlichen Vorgaben. Vor diesem Hintergrund kann die Geschäftsführungstätigkeit des Präsidenten und des ersten Vizepräsidenten als Mitglieder des Aufsichtsrates nur eine ausschließliche sein.