Berufung, Beschwerde, Kostenentscheidung, Streitwert, Berufungsverfahren, Anwaltszwang, Wert, Anwendung, Darstellung, Grenze, Beklagte, Anwaltsvertretung, Beschriftung, unstatthaft, Wert des Beschwerdegegenstands
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit mehreren Schriftsätzen gegen das Urteil des Amtsgerichts Deggendorf, insbesondere gegen die Kostenentscheidung. Das Landgericht wertet die Eingaben als Berufung, verwirft diese jedoch als unzulässig, weil die Beklagte nicht anwaltlich vertreten war, und als unstatthaft, weil der Beschwerdegegenstand unter 600 € liegt. Die Beklagte trägt die Kosten; Streitwert 492,54 €.
Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig bzw. unstatthaft verworfen; Beklagte trägt die Kosten; Streitwert 492,54 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist nach § 99 ZPO unzulässig, wenn nicht gleichzeitig ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache eingelegt wird.
Die Berufung kann nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden; fehlt die anwaltliche Vertretung, ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die formelle Bezeichnung eines Schriftsatzes ist der inhaltlichen Auslegung unterzuordnen; die bloße Beschriftung als ‚Beschwerde‘ kann nicht die als Berufung auszulegende Rechtsmittelerhebung von den Folgen des Anwaltszwangs befreien.
Eine Berufung ist unstatthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands die gesetzliche Grenze (600 €) nicht erreicht und das Amtsgericht die Berufung nicht gemäß § 511 ZPO zugelassen hat.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
AG Deggendorf, Ent, vom 2022-06-07, – 3 C 564/21
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Deggendorf vom 07.06.2022, Aktenzeichen 3 C 564/21, wird verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 492,54 € festgesetzt
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Deggendorf vom 07.06.2022, zugestellt am 09.06.2022, Bezug genommen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21.06.2022, eingegangen am 27.06.2022, beantragt, dass der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen habe. Insoweit wurde die Beklagte mit amtsgerichtlichem Schreiben vom 30.06.2022 um Mitteilung gebeten, ob dies als Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung im Urteil vom 07.06.2022 verstanden werden solle. Dies bejahte die Beklagte mit Schreiben vom 02.07.2022, eingegangen am 05.07.2022.
Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist gem. § 99 ZPO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Im Hinblick darauf und die Formulierung des Schreibens vom 02.07.2022 vor dem Hintergrund des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts war das Rechtsmittel als Berufung gegen das umfassende Urteil des Amtsgerichts vom 07.06.2022 auszulegen. Dies erscheint auch im Lichte des Schreibens der Beklagten vom 11.07.2022, in welchem diese „Beschwerde“ gegen das Endurteil des Amtsgerichts Deggendorf vom 07.06.2022 mit weiterer, inhaltlicher Begründung erhebt, angezeigt. Durch die in der dortigen Begründung enthaltenen, sachlichen sowie prozessualen Ausführungen war eine Auslegung als Berufung unumgänglich. Die Mehrfacheinlegung gilt als einheitliches Rechtsmittel.
Die Berufung ist jedoch unzulässig gem. § 522 Abs. 1 ZPO.
Die Berufung kann nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin eingelegt werden, §§ 519 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO. Diese Voraussetzungen erfüllt die Berufung der Beklagten nicht. Sie ist nicht anwaltlich vertreten. Die Berufung war daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Weiter ist die Berufung unstatthaft gemäß § 511 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, da der Wert des Beschwerdegegenstands die Grenze von 600 € nicht erreicht und die Berufung auch nicht vom Amtsgericht im Urteil zugelassen wurde.
Auf den Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 18.07.2022 mit dahingehenden Hinweisen wird Bezug genommen (Bl. 83/85).
Das neuerliche Schreiben der Beklagten vom 28.07.2022, welches ausführt, dass das Schreiben vom 11.07.2022 als Beschwerde verfasst sei und als solche nicht dem Anwaltszwang unterliege, dringt nicht durch. Die bloße Beschriftung eines als Berufung auszulegenden Rechtsmittels als Beschwerde kann die erforderliche Anwaltsvertretung nicht untergraben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.