Mietwagenkosten, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Streitwert, Elektronischer Rechtsverkehr, Kosten des Rechtsstreits, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Sachverständigengutachten, Berufungsverfahren, Qualifizierte elektronische Signatur, Fiktive Abrechnung, Formlose Mitteilung, Aufgabe zur Post, Rechtsbehelfsbelehrung, Ortsübliche Kosten, Wiederbeschaffungskosten, Wert des Beschwerdegegenstandes, Basiszinssatz, Reparaturkosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; das Landgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise statt und sprach 1.493,07 EUR sowie weitere 480,20 EUR zu, im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Bestimmung der ortsüblichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht nach § 287 ZPO und hielt wegen fehlender Erfahrungswerte ein Sachverständigengutachten für erforderlich. Als Bezugspunkt gelten die ortsüblichen Kosten des konkreten Anmietzeitraums; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Klägerin erhält teilweise Ersatz von Mietwagenkosten (insgesamt 1.493,07 EUR zzgl. Zinsen), die Klage im Übrigen ist abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten besteht nach §§ 7, 18 StVG i.V.m. §§ 823 Abs.1, 249 Abs.2 BGB und § 115 VVG, soweit die Kosten ortsüblich, erforderlich und angemessen sind.
Zur Bemessung nicht konkret nachgewiesener Mietwagenkosten ist nach § 287 ZPO zu schätzen; mangels hinreichender Erfahrungsgrundlagen kann zur Schätzung ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.
Bei der Schätzung sind die ortsüblichen Kosten des konkreten (in der Vergangenheit liegenden) Anmietzeitraums zugrunde zu legen; Preisänderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie den fraglichen Zeitraum betreffen.
Bereits geleistete Zahlungen sind auf den Erstattungsanspruch anzurechnen und mindern den verbleibenden Ersatzanspruch.
Vorinstanzen
AG Eggenfelden, vom --, – 1 C 671/20
Tenor
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 12.04.2021, Az. 1 C 671/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.493,07 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2020 sowie weitere 480,20 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte 68%, die Klägerin 32%. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Beklagte 83%, die Klägerin 17%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.803,32 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.375,00 EUR aus §§ 7, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 115 VVG.
Das Gericht hat die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen, § 287 ZPO. Mangels hinreichend konkreter Schätzgrundlage bzw. Erfahrungswerte war die Schätzung vorliegend mithilfe eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. N.N. kam durch Gutachten vom 22.07.2022 und 15.12.2022 zu dem Ergebnis, dass die ortsangemessenen, üblichen Kosten für einen Werkstattersatzwagen für den konkreten Anmietzeitraum höchstens 1.850,00 EUR betrugen. Die Kammer schließt sich den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an und macht sich diese zu eigen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war im Rahmen der Schätzung ein Abzug für die seit April 2020 eingetretenen Preissteigerungen vorzunehmen. Bezugspunkt der Schätzung sind die ortsüblichen Kosten, die in einem konkreten (in der Vergangenheit liegenden) Anmietzeitraum angefallen wären. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.2.2020 – VI ZR 115/19 ist auf hiesigen Fall nicht übertragbar. Gegenstand dieser Entscheidung war die Berechnung fiktiver Reparatur-/Wiederbeschaffungskosten. Für diesen Fall erscheint es sachgerecht, auf die ortsüblichen Kosten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen, weil dem Geschädigten auf Basis der fiktiven Abrechnung ggf. eine spätere Reparatur und Wiederbeschaffung ermöglicht werden soll.
Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 475,00 EUR ergibt sich ein Restbetrag in Höhe von 1.375,00 EUR. Hinzu kommen weitere Reparaturkosten in Höhe von unstreitig 118,07 EUR, sodass sich ein Gesamtbetrag von 1.493,07 EUR ergibt.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gem. § 47 GKG festgesetzt.