Schadensersatz, Bescheid, Annahmeverzug, Fahrzeug, Sittenwidrigkeit, Streitwert, Technik, Genehmigung, Haftung, Anspruch, Vergleich, Klage, Pkw, Darlegung, Kosten des Rechtsstreits, keinen Erfolg, Schluss des Jahres
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines VW Touran (Motor EA189) verlangte deliktischen Schadensersatz sowie hilfsweise Restschadensersatz wegen des Diesel-Abgasskandals und begehrte u.a. Rückabwicklung Zug-um-Zug. Das LG wies die Klage ab, weil deliktische Ansprüche bei Klageerhebung 2020 bereits mit Ablauf 2018 verjährt waren (Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis spätestens Ende 2015). Unabhängig davon fehle es für Ansprüche im Zusammenhang mit einem „Thermofenster“ an substantiiertem Vortrag zu Vorsatz und Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bei Organen der Beklagten. Ein Anspruch aus § 852 BGB scheide nach Normzweck und mangels feststellbaren wirtschaftlichen Schadens ebenfalls aus.
Ausgang: Klage auf deliktischen Schadensersatz/Restschadensersatz im Dieselkomplex wegen Verjährung und fehlender Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Verjährungsbeginn deliktischer Ansprüche im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal kann regelmäßig mit dem allgemeinen Bekanntwerden der Vorgänge im Jahr 2015 zusammenfallen, sodass die regelmäßige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2018 endet (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Ansprüche aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzen eine substantiierte Darlegung voraus, dass maßgebliche Organe in dem Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes handelten und diesen zumindest billigend in Kauf nahmen; die bloße Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung genügt nicht.
Bei behaupteten Abschalteinrichtungen in Gestalt eines „Thermofensters“ bedarf es konkreter Tatsachen zum Vorsatz und zur Kenntnislage des Herstellers; ein Vortrag, der allenfalls Fahrlässigkeit nahelegt, trägt § 826 BGB nicht.
Ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheidet aus, wenn ein täuschendes Verhalten und Vorsatz nicht hinreichend dargelegt bzw. nachgewiesen sind.
Ein Anspruch aus § 852 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Normzweck (Schutz vor unzumutbarer Klageerhebung) nicht berührt ist und zudem ein rein wirtschaftlicher Schaden, der den Anspruch begrenzt, nicht feststellbar ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 27.578,79 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel - Abgasskandal geltend.
Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW Touran, am 19.09.2011 als Neufahrzeug mit einer Kilometerlaufleistung von 0 km zu einem Kaufpreis von 39.511,00 EUR erworben. In dem Fahrzeug ist der Motor mit der Bezeichnung EA189 verbaut.
Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Für dieses Fahrzeug war eine Typgenehmigung nach EU-Recht erteilt worden. Eingebaut war der vom Volkswagenkonzern entwickelte Dieselmotor mit der Volkswageninternen Bezeichnung „Entwicklungsauftrag 189 (EA 189)“, der eine Softwareregelung zur Abgassteuerung hatte.
Mit Bescheid vom 15.10.2015 verpflichtete das Kraftfahrtbundesamt die Beklagte, bei allen betroffenen Fahrzeugen die aus Sicht des Bundesamts unzulässigen Abschaltvorrichtungen zu entfernen und die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen nachzuweisen.
Mit Bestätigung vom 03./21.11.2016 gab das Kraftfahrtbundesamt dann eine technische Lösung frei, welche von der Beklagten als Änderung der Applikationsdaten vorgeschlagen wurde.
An dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurde diese technische Lösung am 03.08.2016 umgesetzt.
Der Musterfeststellungsklage hatte sich der Kläger nicht angeschlossen.
Der Kläger behauptet, dass ihm die Beklagte Schadensersatz schulde, weil er von dieser sittenwidrig und betrügerisch geschädigt worden sei. Das gekaufte Fahrzeug würde unter den sogenannten „Abgasskandal“ fallen, und wäre mit einer Technik versehen, die die Messwerte bei Abgasprüfungen manipuliere und im Vergleich zum tatsächlichen Fahrbetrieb niedrigere Abgaswerte ausweise.
Bei der Beklagten hätten verschiedene Personen von der Manipulation gewusst und ein „System des Betrugs aufgebaut“.
Der Kläger behauptet, es fehle außerdem an einer EUrechtlichen Typengenehmigung, weil die für den streitgegenständlichen Pkw erwirkte Genehmigung auf einer Täuschung über die Abgaswerte beruhe.
Die Beklagte habe in Broschüren über den Kraftstoffverbrauch und den CO₂-Ausstoß informiert. Das Fahrzeug sei von einem erhöhten Kraftstoffverbrauch und CO₂-Ausstoß betroffen. Beim Kauf sei der Umweltaspekt ein wichtiges Kaufargument gewesen. Die Nachrüstung würde zu verschiedenen Folgeproblemen führen. Das Fahrzeug habe aufgrund der Manipulation darüber hinaus auch einen erheblichen Wertverlust erlitten.
Im Übrigen habe sich durch das aufgespielte Softwareupdate das Fahrverhalten des Pkws nachteilig verändert.
Für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis komme, dass Ansprüche der Klagepartei verjährt seien, habe der Kläger einen Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB.
Zur Rechtfertigung seiner Ansprüche beruft sich die Klagepartei insbesondere auf Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB iV.m § 31 BGB (analog) bzw. hilfsweise auf § 852 BGB.
Der Klägervertreter erklärte einseitig den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung in Höhe von 651,59 EUR für teilweise erledigt.
Der Kläger hat beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 39.511,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 12.583,80 Zugum-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Touran mit der Fahrgestellnummer …09 zu zahlen.
Hilfsweise
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 8.300,63 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 17.06.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.434,74 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Ansprüche des Klägers seien bereits verjährt, da ab dem Herbst 2015 aufgrund der breitgefächerten Berichterstattung in den Medien und den von der V. AG lancierten Informationsportalen von einer allgemeinen Kenntnis bezüglich der Betroffenheit der Halter von den Manipulationen am Motor EA 189 auszugehen sei.
Die Beklagte bestreitet, dass der Umweltaspekt für den Kläger kaufentscheidend gewesen sei.
Der Einbau einer Software, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand beeinflusse, ändere nichts am Bestand der Typengenehmigung. Das Fahrzeug sei technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich. Trotz fehlender Gebrauchsbeeinträchtigung werde das Fahrzeug nach Maßgabe eines Zeit- und Maßnahmenplans des Kraftfahrtbundesamts technisch überarbeitet werden. Mittels eines Software-Updates werde das Fahrzeug nur noch im Modus 1 (Prüfstand) adaptiert betrieben werden können; auch werde das Brennverfahren optimiert. Diese Maßnahmen hätten keine negativen Auswirkungen, sie würden insbesondere nicht zu einer Leistungsabnahme oder einem Mehrverbrauch führen.
Die Beklagte bestreitet eine Manipulation des Fahrzeugs, eine außervertragliche Haftung komme nicht in Betracht. Der Vortrag zu deliktischem Handeln etwaiger Vorstandsmitglieder der Beklagten sei nicht hinreichend substantiiert.
Das Gericht hat zur Sache am 25.03.2021 mündlich verhandelt. Beweis wurde nicht erhoben. Wegen des Inhalts der öffentlichen Sitzung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Vervollständigung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen und sonstige Aktenbestandteile Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Kempten sachlich und örtlich gem. § 32 ZPO zuständig.
II. Die Klage ist unbegründet.
Das Gericht sieht sich im Hinblick auf den umfangreichen Sach- und Rechtsvortrag der Parteien und die umfangreiche Aufarbeitung des „Abgasskandals“ in Rechtsprechung und Literatur zunächst zu dem ausdrücklichen Hinweis veranlasst, dass es nicht Aufgabe des schriftlichen Urteils ist, sämtliche Erwägungen des Gerichts darzustellen. Nach § 313 III ZPO sollen die Entscheidungsgründe nur eine „kurze Zusammenfassung“ der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Ein Gericht braucht deshalb nicht jedes Parteivorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu behandeln (BVerfG RdL 2004, 68 [unter II 1 a]; BGHZ 3, 162 [175]; NJW 2003, 1943 [1947]; NJOZ 2005, 3387 [3388]; BAG MDR 2005, 1008).
Das Gericht hat gleichwohl vor seiner Entscheidung alle vorgetragenen Sachverhalte und Behauptungen der Parteien und ihren Rechtsvortrag geprüft und sich mit dem aktuellen Stand von Literatur und Rechtsprechung zur rechtlichen Beurteilung der im Zusammenhang mit dem Abgasskandal zu klärenden Rechtsfragen befasst. Die nachfolgende Begründung der richterlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren beschränkt sich aber bewusst auf die punktuelle Darstellung der wichtigsten Gründe, weshalb die Klage keinen Erfolg haben konnte.
1. Verjährung der Ansprüche
Der geltend gemachte Anspruch ist bereits verjährt. Die Verjährung etwaiger gegenständlicher Ansprüche trat mit dem Schluss des Jahres 2018 ein, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
Die Beklagtenseite kann sich mit Erfolg auf die erhobene Einrede der Verjährung berufen.
Zwar hat grundsätzlich diejenige Partei, die sich auf Verjährung beruft, die Voraussetzungen für den Verjährungseintritt darzulegen und zu beweisen.
Unabhängig vom insoweit von Beklagtenseite getätigten Vortrag besteht im gegenständlichen Fall jedoch die Besonderheit, „dass der individuelle Verjährungsbeginn, d.h. der Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, § 199 Abs. 1 BGB, regelmäßig mit dem unstreitigen Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des „Dieselskandals“ übereinstimmt. Denn über die der Beklagten vorgeworfene Täuschung wurde ab Herbst 2015 umfassend in sämtlichen Medien berichtet; dass ein in Deutschland lebender Kunde des Konzerns hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollte, ihm jedenfalls nicht grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorzuwerfen wäre, ist nicht vorstellbar.
Damit ist jedenfalls für das Jahresende 2015 von Verjährungsbeginn bezüglich des klägerischen Anspruchs auszugehen; die Verjährung endete mit dem Schluss des Jahres 2018, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB“.
OLG München, Hinweisbeschluss v. 03.12.2019 - 20 U 5741/19
„Der individuelle Verjährungsbeginn im Rahmen von Verfahren gegen VW wegen des sogenannten „Diesel-Skandals“ stimmt regelmäßig mit dem unstreitigen Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des „Dieselskandals“ im Jahr 2015 überein, so dass eine mögliche Forderung mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt ist.“
OLG München, Hinweisbeschluss vom 20.07.2020 - 3 U 3018/20
Dieser Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an.
Die erst im Jahr 2020 erhobene Klage konnte die bereits abgelaufene Verjährung damit nicht mehr unterbrechen.
Auch ist keine Verjährungshemmung ersichtlich, da die Klagepartei offenbar an der Musterfeststellungsklage nicht beteiligt gewesen ist.
2. Wegen des gerügten sog. „Thermofensters“ bestehen bereits keine Schadensersatzansprüche der Klagepartei gegen die Beklagte.
a.) Der Klagepartei stehen keine Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB zu, da es für den geltend gemachten Anspruch aus § 826 BGB bereits an der Darlegung des für die Sittenwidrigkeit erforderlichen Bewusstseins der Rechtswidrigkeit.
Sittenwidriges Verhalten der Beklagten käme insoweit nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung (sog. „Thermofenster“) mit der in Rede stehenden Funktionsweise im streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Frankfurt Beschluss vom 23.12.2019 - 16 U 195/19).
Dass auf Seiten der Beklagten die Erkenntnis eines möglichen Gesetzesverstoßes, zumindest in Form eines billigenden Inkaufnehmens desselben, vorhanden war, ist von dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger weder dargetan noch aus den Gesamtumständen ersichtlich.
Insoweit wäre eine konkrete Darlegung erforderlich, warum Organe der Beklagten, deren Wissen sich die Beklagte gemäß § 31 BGB zurechnen lassen müsste, die Verwendung einer (unterstellt) unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. Thermofensters mindestens billigend in Kauf genommen haben soll.
Erleichterungen der Darlegungslast kommen der Klägerin vorliegend nicht zugute, da sie es versäumt hat, ausreichend konkrete auf Vorsatz deutende Anhaltspunkte schlüssig zu behaupten.
Das Gericht schließt sich der hierbei der Rechtsansicht und Begründung des OLG München (8. Zivilsenat), Beschluss vom 29.09.2020 - 8 U 201/20 an, das in seiner Entscheidung folgendes ausgeführt hat:
„Auch ein vorsätzliches Handeln der Beklagten ließe sich insoweit nicht feststellen. Es fehlt hierzu bereits an ausreichendem Vortrag zu einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten bezüglich der angeblich mit dem Software-Update einhergehenden weiteren Mängel sowie auch an greifbaren Anhaltspunkten hierfür:
Die Annahme von bedingtem Vorsatz setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, denn der Vorsatz enthält ein „Wissens “ und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss - im Fall des § 826 BGB auf die sittenwidrige Schädigung eines Anderen -, im Zeitpunkt seines Handelns, hier also dem Zurverfügungstellen des Software-Updates, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (BGH, Urteil vom 20.12.2011, Az.: VI ZR 309/10, WM 2012, 260, 261 mwN.; Urteil vom 20.11.2012, Az.: VI ZR 268/ 11, WM 2012, 2377, 2380).
Dazu wäre jedenfalls eine konkrete Darlegung und greifbare Anhaltspunkte dafür erforderlich gewesen, warum und wodurch Organe der Beklagten die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem Software-Update mindestens billigend in Kauf genommen haben sollen. Dass die relevanten Umstände erkennbar waren und die Beklagte sie hätten kennen können oder kennen müssen, würde für die Feststellung von Vorsatz nicht ausreichen, sondern nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigen (BGH, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, Rz. 25). Insoweit dürfte hier - anders als in den VW-Fällen mit einer Abschalteinrichtung, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und deren Unzulässigkeit und Sittenwidrigkeit somit offensichtlich ist - der Streit um Zulässigkeit und Größe eines „Thermofensters“ eher einen Expertenstreit darstellen (vgl. dazu z.B. Führ, NVwZ 2017, 265) als eine vorsätzliche „unerlaubte Handlung“ des Herstellers (vgl. Senat, WM 2019, 1937).
Sollte das Software-Update gleichwohl noch eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung enthalten, hätte sich die Beklagte außerdem in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.2018 - VI ZR 263/17, zu vergleichbaren Auskünften der BaFin zu objektiv unerlaubten Bankgeschäften). Auch die Beklagte hier hat alles Zumutbare getan, um einen solchen Verbotsirrtum zu verhindern. Ihr kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe sich nicht durch entsprechende Nachfragen um eine kompetente Auskunft bemüht. Sie hat vielmehr eng mit dem KBA zusammen gearbeitet und sämtliche dortigen Auflagen erfüllt.“
b.) Der Klagepartei stehen auch keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu, da vor dem Hintergrund des fehlenden Nachweises eines sittenwidrigen täuschenden Verhaltens der Beklagten kein Raum für eine deliktische Haftung der Beklagten i.V.m. § 263 StGB ist.
c.) Der Klagepartei steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV zu, da es sich bei §§ 6, 27 EG-FGV nicht um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2020, BeckRS 2020, 9863).
3. Die Klagepartei hat keinen Anspruch aus § 852 BGB.
a.) Nach Ansicht des Gerichts unterfällt der vorliegende Sachverhalt bereits nicht dem Normzweck des § 852 BGB. Sinn und Zweck des § 852 BGB ist es, den Anspruchsinhaber vor einer unzumutbaren Klageerhebung zu bewahren, so beispielsweise für den Fall, dass der Anspruchsgegner nicht die nötigen wirtschaftlichen Mittel aufbringen kann, um den Ersatzanspruch zu bedienen oder die Haftungsfrage bzw. Rechtslage unklar ist (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 852 Rn. 3). Beide Varianten sind hier jedoch nicht einschlägig. Die Beklagte ist einer der größten Automobilhersteller der Welt, sodass ausreichende Liquidität gegeben ist. Aufgrund der zahlreichen Geschädigten mit unklarem Prozessausgang wurde gerade die Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig angemeldet, bei welcher sich jeder potentiell Geschädigte ohne großes Prozessrisiko anschließen konnte. Eine unzumutbare Prozessführung lag folglich nicht vor. b.) Darüber scheidet ein Anspruch aus § 852 BGB aus, weil ein wirtschaftlicher Schaden nicht feststellbar ist.
So führt das OLG Oldenburg Hinweisbeschluss v. 5.1.2021 - 2 U 168/20 aus:
„Der Schaden des Klägers besteht demgegenüber gerade nicht in einem rechnerischen und damit wirtschaftlichen Minus als Saldo des Vergleichs zwischen der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses in Gestalt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne dieses Ereignis eingetreten wäre. Vielmehr besteht der Schaden in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit, die sich nach objektiver Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Umstände des Vertragsschlusses als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig darstellt, weil dem Fahrzeug das Risiko einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung innewohnte (vgl. BGH NJW 2020, 1962 Rn.45 ff).
Weil aber der Anspruch des Geschädigten aus § 852 BGB durch den rein wirtschaftlichen Schaden des Klägers limitiert ist, ist der Anwendung der Vorschrift von vornherein der Boden entzogen, wenn sich ein solcher - wie hier - gerade nicht feststellen lässt.“
Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an.
4. Nachdem keine Haftungsverpflichtung der Beklagten besteht, erweisen sich auch die weiteren Anträge als unbegründet.
5. Die geltend gemachten Nebenansprüche teilen das Schicksal der Hauptforderung.
III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.