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LG·125 O 2241/21·20.03.2023

Berichtigungsbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Augsburg berichtigt das Endurteil vom 14.02.2023 in zwei Formulierungen des Tatbestands. Grundlage ist ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen, nämlich die fehlerhafte Verwendung des Indikativ statt des Konjunktiv. Die Berichtigung erfolgt nach § 319 ZPO; die inhaltliche Entscheidung bleibt unberührt.

Ausgang: Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO stattgegeben; zwei Formulierungen im Tatbestand wegen offensichtlichen Schreibfehlers berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung offensichtlicher Diktat- oder Schreibversehen in Urkunden und gerichtlichen Entscheidungen.

2

Die Verwendung des Indikativs statt des Konjunktivs bei der Wiedergabe fremder Behauptungen im Tatbestand kann, wenn offensichtlich, ein berichtungsfähiges Schreibversehen darstellen.

3

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist nur zulässig, soweit sie eine offenkundige Formulierung korrigiert, ohne die inhaltliche Entscheidung zu verändern.

4

Die Berichtigung erstreckt sich auf den Wortlaut des Tatbestands und zielt auf die zutreffende sprachliche Wiedergabe des Parteienvortrags ab.

Relevante Normen
§ ZPO § 319 Abs. 1§ 319 ZPO

Vorinstanzen

LG Augsburg, Endurteil, vom 2023-02-14, – 125 O 2241/21

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Augsburg – 12. Zivilkammer – vom 14.02.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

1. Auf S. 3 des Urteils muss es statt

„Dies hat einen drastischen Anstieg der Stickoxid-Emissionenzur Folge (Replik S: 15 und ähnlich Triplik S. 1-4)."

heißen:

„Dies habe einen drastischen Anstieg der Stickoxid-Emissionenzur Folge (Replik S: 15 und ähnlich Triplik S. 1-4)."

2. Auf S. 3 des Urteils muss es statt

„Eine weitere illegale Abschalteinrichtung stellt die Einwirkung in die Emissionskontrolle abhängig vom Außenluftdruck dar."

heißen:

„Eine weitere illegale Abschalteinrichtung stelle die Einwirkung in die Emissionskontrolle abhängig vom Außenluftdruck dar.“

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO, nämlich die fehlerhafte Verwendung des Indikativ statt des Konjunktiv im streitigen Tatbestand.