Berichtigungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Augsburg berichtigt das Endurteil vom 14.02.2023 in zwei Formulierungen des Tatbestands. Grundlage ist ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen, nämlich die fehlerhafte Verwendung des Indikativ statt des Konjunktiv. Die Berichtigung erfolgt nach § 319 ZPO; die inhaltliche Entscheidung bleibt unberührt.
Ausgang: Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO stattgegeben; zwei Formulierungen im Tatbestand wegen offensichtlichen Schreibfehlers berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung offensichtlicher Diktat- oder Schreibversehen in Urkunden und gerichtlichen Entscheidungen.
Die Verwendung des Indikativs statt des Konjunktivs bei der Wiedergabe fremder Behauptungen im Tatbestand kann, wenn offensichtlich, ein berichtungsfähiges Schreibversehen darstellen.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist nur zulässig, soweit sie eine offenkundige Formulierung korrigiert, ohne die inhaltliche Entscheidung zu verändern.
Die Berichtigung erstreckt sich auf den Wortlaut des Tatbestands und zielt auf die zutreffende sprachliche Wiedergabe des Parteienvortrags ab.
Vorinstanzen
LG Augsburg, Endurteil, vom 2023-02-14, – 125 O 2241/21
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Augsburg – 12. Zivilkammer – vom 14.02.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
1. Auf S. 3 des Urteils muss es statt
„Dies hat einen drastischen Anstieg der Stickoxid-Emissionenzur Folge (Replik S: 15 und ähnlich Triplik S. 1-4)."
heißen:
„Dies habe einen drastischen Anstieg der Stickoxid-Emissionenzur Folge (Replik S: 15 und ähnlich Triplik S. 1-4)."
2. Auf S. 3 des Urteils muss es statt
„Eine weitere illegale Abschalteinrichtung stellt die Einwirkung in die Emissionskontrolle abhängig vom Außenluftdruck dar."
heißen:
„Eine weitere illegale Abschalteinrichtung stelle die Einwirkung in die Emissionskontrolle abhängig vom Außenluftdruck dar.“
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO, nämlich die fehlerhafte Verwendung des Indikativ statt des Konjunktiv im streitigen Tatbestand.