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LG·12 T 88/24·06.09.2024

Anhörungsrüge zur Zulassung der Rechtsbeschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Bevollmächtigte des Schuldners erhob Anhörungsrüge gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach Zurückweisung einer Erinnerung zur Aufhebung der Stundung von Verfahrenskosten. Das Landgericht änderte seinen Beschluss ab und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Entscheidend waren die Zulässigkeit und Begründetheit der Anhörungsrüge (§321a ZPO) sowie die grundsätzliche Bedeutung der zu klärenden Rechtsfrage (§574 ZPO, Bezug zu §290 InsO).

Ausgang: Anhörungsrüge als begründet angenommen; Beschluss des Landgerichts dahingehend abgeändert, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auch mit der Anhörungsrüge nach §321a ZPO gerügt werden.

2

Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur zulässig, wenn sie form- und fristgerecht erhoben wird.

3

Eine Anhörungsrüge ist begründet, wenn die Nichtzulassung eines Rechtsmittels das rechtliche Gehör verletzt und kein anderer effektiver Rechtsbehelf besteht.

4

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Klärung einer rechtlichen Streitfrage erforderlich ist (§574 ZPO).

Relevante Normen
§ ZPO § 321a, § 574§ 321a ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 321a Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

LG Deggendorf, Bes, vom 2024-07-09, – 12 T 88/24

AG Deggendorf, Bes, vom 2024-05-02, – 1 IK 163/23

Leitsatz

Liegen die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde vor, kann dies auch mit der Anhörungsrüge gerügt werden. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Auf die Anhörungsrüge des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners hin wird der Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 09.07.2024, Az. 12 T 88/24 dahingehend abgeändert, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 09.07.2024 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 02.05.2024, worin die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben wurde, zurück.

2

Mit Schriftsatz vom 23.07.2024 wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners im Rahmen einer Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe12 T 88/24 – Seite 2 – schwerde im Beschluss des Landgerichts vom 09.07.2024.

3

Die Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO ist zulässig und begründet, sodass auf diese hin die Rechtsbeschwerde zuzulassen war, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

4

1. Die Anhörungsrüge war zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt, § 321a Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO.

5

2. Die Anhörungsrüge war auch begründet.

6

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und ein anderes Rechtsmittel bzw. ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung – hier die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde – ist nicht gegeben, vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

7

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Das Verfahren hat gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung und erfordert gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts dahingehend, ob und auf welche Art und Weise im Rahmen des § 290 Abs. 1 Satz 1 InsO eine fiktive Gesamtstrafenbildung lediglich aus den Insolvenzstraftaten zu erfolgen hat.