Beschwerde, FamFG, Abschrift, Richtigkeit, Vorsitzender, Urkundsbeamtin, Richterin
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss vom 26.01.2022; das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zentrales Rechtsproblem war, ob die vorgebrachten Einwendungen die im angefochtenen Beschluss genannten Gründe in Frage stellen. Das Gericht hielt an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, da der Beschwerdeführer keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte vortrug. Die Entscheidung erfolgte gestützt auf § 68 Abs. 1 FamFG.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 26.01.2022 wird nicht abgeholfen; Landgericht hält an seiner Rechtsauffassung fest.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 68 Abs. 1 FamFG wird nicht abgeholfen, wenn die vorgebrachten Einwendungen die im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründe nicht substantiiert in Frage stellen.
Das Gericht kann an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalten, sofern der Beschwerdeführer keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Argumente vorträgt.
Zur Abhilfe der Beschwerde genügt nicht die bloße Wiederholung bereits berücksichtigter oder allgemein gehaltenener Einwendungen; es bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen.
Die Entscheidung über die Beschwerde kann mit Verweis auf die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Gründe getroffen werden, wenn diese aus Sicht des Gerichts überzeugend dargelegt sind.
Tenor
Der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 26.01.2022 (Bl. 64-70 d. A.) wird nicht abgeholfen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
Das Landgericht hält trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift an seiner Rechtsauffassung fest.