Kein Vollstreckungsschutz wegen fehlender Unterbringungsmöglichkeit für Kühe
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO mit dem Vorbringen, kurzfristig keine Unterbringungsmöglichkeit für ihre Kühe zu haben. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung durch das Amtsgericht als unbegründet zurück. Zur Begründung verweist das Gericht auf die BGH-Rechtsprechung, nach der der Gerichtsvollzieher Tiere mitnimmt und ggf. unterbringt; der Gläubiger trägt die Vorschusskosten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags nach § 765a ZPO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a Abs. 1 ZPO erfordert das Vorliegen einer derart erheblichen, sittlichen Härte; das bloße Fehlen einer kurzfristigen Unterbringungsmöglichkeit für Nutztiere begründet dies regelmäßig nicht.
Bei einer Räumungsvollstreckung sind Tiere nach § 885 Abs. 2–4 ZPO vom Gerichtsvollzieher mitzunehmen und gegebenenfalls unterzubringen; dies gilt auch für Großtiere wie Kühe und Pferde.
Für Maßnahmen zur Mitnahme und Unterbringung der Tiere während der Zwangsvollstreckung ist der Gläubiger grundsätzlich vorschusspflichtig; an dieser Regel ändert sich erst etwas, wenn ein Veräußerungsversuch des Gerichtsvollziehers gescheitert ist.
Das Interesse am Tierwohl begründet allein keinen Anspruch auf Vollstreckungsaufschub, soweit gesetzliche Vollstreckungsmaßnahmen und Vorschussregelungen den Schutz sicherstellen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
AG Garmisch-Partenkirchen, Bes, vom 2022-01-12, – M 2/22
AG Garmisch-Partenkirchen, Bes, vom 2022-01-07, – M 2/22
Leitsatz
Im Rahmen der Räumungsvollstreckung muss der Gerichtsvollzieher Kleintiere wie Hunde, Katzen, Vögel etc., aber auch Kühe, Pferde und andere Großtiere mitnehmen und gegebenenfalls unterbringen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 07.01.2022, Az. M 2/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Garmisch Partenkirchen vom 27.03.2018 (7 C 409/17), das zwischenzeitlich rechtskräftig ist, die Räumungsvollstreckung. Auf Antrag der Gläubiger bestimmte der Gerichtsvollzieher am 18.11.2021 den Räumungstermin auf Mittwoch, 19.01.2022, 09:00 Uhr.
Mit ihrem Telefax vom 03.01.2022 stellt die Schuldnerin einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, sie habe keine Unterbringungsmöglichkeit für ihre Kühe auf die „Schnelle“.
Das Amtsgericht Garmisch Partenkirchen hat durch Beschluss vom 07.01.2022 den Antrag,mit der Begründung zurückgewiesen, dass dies für eine sittenwidrige Härte nicht genüge. Im Übrigen hätten die Gläubiger angegeben, sich um die Unterbringung der Tiere zu kümmern.
Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin mit Fax vom 11.01.2022 „Rechtsmittel“ gegen den Beschluss erhoben.
Durch Beschluss vom 12.01.2022 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin nicht ab.
2. Die Statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) der Schuldnerin ist unbegründet.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen des § 765a Abs. 1 ZPO liegen eindeutig nicht vor. Die Schuldnerin kann sich nicht auf das „Tierwohl“ berufen.
Der BGH hat entschieden (Beschluss vom 04.04.2012: I ZB 19/11), dass Tiere grundsätzlich nach § 885 Abs. 2 bis Abs. 4 ZPO zu behandeln sind. Dies bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher diese mitnehmen und ggf. unterbringen muss. Dies gilt nicht nur für Kleintiere wie Hunde, Katzen, Vögel etc., sondern auch für Kühe, Pferde und andere Großtiere. Für diese Maßnahmen ist der Gläubiger auch vorschusspflichtig. Dies ändert sich nach dem BGH erst, wenn ein Veräußerungsversuch des Gerichtsvollziehers gescheitert ist. Damit ist für das Tierwohl gesorgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert wurde nach § 3 ZPO geschätzt.