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LG·12 S 1898/23 e·12.07.2024

Verlust des Rechtsmittels der Berufung nach Rücknahme

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die beklagte Partei hat ihre Berufung zurückgenommen; das Landgericht erklärte sie daraufhin gemäß § 516 Abs. 3 ZPO des Rechtsmittels verlustig. Die zurücknehmende Partei wurde zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 800,00 € festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich ausschließlich auf § 516 Abs. 3 ZPO.

Ausgang: Berufung durch Rücknahme gemäß § 516 Abs. 3 ZPO als verloren erklärt; Kosten trägt die zurücknehmende Partei, Streitwert 800 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Berufung führt nach § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

2

Hat eine Partei das Rechtsmittel durch Rücknahme verloren, ist sie grundsätzlich zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet.

3

Das Gericht hat bei Beendigung des Berufungsverfahrens durch Verlust des Rechtsmittels den Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen.

4

Die Kosten- und Streitwertentscheidung kann gerichtlich getroffen werden, wenn das Verfahren infolge Rücknahme oder Verlust des Rechtsmittels endet.

Relevante Normen
§ ZPO § 516 Abs. 3§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

AG Erding, vom --, – 104 C 1182/23

Tenor

1. Die beklagte Partei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 800,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.