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LG·12 Qs 64/22·18.11.2022

Bestellung eines Pflichtverteidigers auch für Mitbeschuldigte

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeschuldigte legte Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch das AG Amberg ein. Das LG hob den Beschluss auf und ordnete nach § 140 Abs. 2 i.V.m. § 142 StPO einen Pflichtverteidiger an. Entscheidungsgrund war, dass bei mehreren Mitbeschuldigten und gegenseitigen Schuldzuweisungen die Waffengleichheit gefährdet ist. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Angeschuldigten gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers stattgegeben; Beiordnung angeordnet; Kosten dem Staat auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren Mitbeschuldigten kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten sein, wenn ein Mitbeschuldigter bereits verteidigt wird und dadurch die Waffengleichheit beeinträchtigt werden kann.

2

Die Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 142 StPO kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Beschuldigten gegenseitig belasten oder unterschiedliche Rollen (Täterschaft/Teilnahme) in Betracht stehen.

3

Die Notwendigkeit einer Beiordnung ist anhand des Einzelfalls zu prüfen; erwartbare gegenseitige Schuldzuweisungen rechtfertigen regelmäßig die Bestellung eines Pflichtverteidigers.

4

Hebt das Beschwerdegericht die Ablehnung der Beiordnung auf, ist der Pflichtverteidiger zu bestellen; die Kostenentscheidung kann der Staatskasse auferlegt werden (§ 467 StPO analog).

Relevante Normen
§ StPO § 140 Abs. 2§ 140 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 142 StPO§ 467 StPO

Vorinstanzen

AG Amberg, Bes, vom 2022-08-26, – 11 Ds 148 Js 7309/22

Leitsatz

Im Falle mehrerer Mitbeschuldigter kann, wenn ein Mitbeschuldigter einen Verteidiger hat, die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die anderen Mitbeschuldigten in Betracht kommen, insbesondere wenn sich die Beschuldigten gegenseitig belasten. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Angeschuldigten P. A2. Ja. Ma. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 26.08.2022 wird dieser aufgehoben.

2. Der Angeschuldigten A2. J1. Ma. Pa. wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 142 StPO Rechtsanwalt J. J2., G. straße 59, ... A1., als Pflichtverteidiger bestellt.

3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Mit dem Beschluss vom 26.08.2022, der Betroffenen zugestellt am 30.08.2022, hat das Amtsgericht Amberg einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Angeschuldigte P. abgelehnt. Hinsichtlich der Gründe der vorgenannten Entscheidung wird auf diese vollumfänglich Bezug genommen.

2

Gegen den Beschluss wendet sich die Betroffene mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 06.09.2022, eingegangen beim Amtsgericht am 06.09.2022. Mit weiterem Schriftsatz vom 13.09.2022 wurde das Rechtsmittel begründet.

3

Das Amtsgericht Amberg hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.

II.

4

Die sofortige Beschwerde der Betroffenen ist statthaft und auch sonst zulässig.

5

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

6

Im Falle mehrerer Mitbeschuldigter kann, wenn ein Mitbeschuldigter einen Verteidiger hat, die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die anderen Mitbeschuldigten in Betracht kommen, insbesondere wenn sich die Beschuldigten gegenseitig belasten (vergleiche Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Auflage, § 140 Rn. 31 mit weiteren Nachweisen).

7

Vorliegend sind jedenfalls bezüglich Ziffer 2. der Anklage vom 28.07.2022 gegenseitige Schuldzuweisungen bzw. Rollenzuweisungen der Angeschuldigten im Einzelfall zu erwarten, da insoweit hinsichtlich der beiden Angeschuldigten unterschiedliche Begehungsweisen, insbesondere Täterschaft bei der Angeschuldigten P. und Teilnahme bei der Angeschuldigten S. in Betracht kommen.

8

Da der Angeschuldigten S. bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, ist der Angeschuldigten P. aus Sicht der Kammer daher - im Einzelfall - nicht zuletzt wegen des Gesichtspunktes der Waffengleichheit ebenfalls ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

III.

9

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.