Anforderungen an ärztliches Attest für entschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte erschien nicht zur Hauptverhandlung und legte ein ärztliches Attest vor, das Verhandlungsunfähigkeit für den Termin bescheinigte. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch ohne weitere Überprüfung; das LG gewährte hingegen Wiedereinsetzung. Entscheidend war, dass die Verhandlungsunfähigkeit attestiert war und das Fehlen einer Diagnose das Attest nicht per se entwertet; bei Zweifeln hätte das Gericht den Arzt kontaktieren müssen.
Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Nichterscheinen zum Hauptverhandlungstermin nach § 412 Satz 1, § 329 Abs. 1, 7 StPO ist maßgeblich, ob der Angeklagte ausreichend entschuldigt ist, nicht ob er sich ausreichend entschuldigt hat.
Ein ärztliches Attest, das ausdrücklich Verhandlungsunfähigkeit für den Verhandlungstermin bescheinigt, rechtfertigt das Ausbleiben des Angeklagten und genügt grundsätzlich als Wiedereinsetzungsgrund.
Das Fehlen einer näheren Diagnose in einem Attest macht die Bescheinigung der Verhandlungsunfähigkeit nicht per se irrelevant; die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit hängt von Schwere und Gesamtumständen des Einzelfalls ab.
Hat das Gericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit oder Echtheit eines Attests, muss es diese Zweifel aufklären (z.B. durch telefonische Nachfrage beim Arzt), insbesondere wenn Kontaktdaten und eine Schweigepflichtentbindung vorliegen.
Vorinstanzen
AG Nürnberg, Urt, vom 2023-12-19, – 53 Cs 213 Js 26287/23
Leitsatz
Erscheint der Angeklagte nicht zum Termin, kommt es im Fall des § 412 Satz 1, § 329 Abs. 1, 7 StPO nicht darauf an, ob er sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist. (Rn. 10)
Die Relevanz eines ärztlichen Attests kann nicht allein deshalb verneint werden, weil bei ärztlich ausdrücklich bescheinigter Verhandlungsunfähigkeit die Art der Erkrankung nicht angegeben ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 19.12.2023 – 53 Cs 213 Js 26287/23 – gewährt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Nürnberg erließ am 09.11.2023 einen Strafbefehl gegen die Angeklagte. Hiergegen legte sie fristgerecht Einspruch ein. Das Amtsgericht bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 19.12.2023 und lud die Angeklagte entsprechend. Am 18.12.2023 ging folgendes ärztliche Attest der Allgemeinärzte … beim Amtsgericht ein:
„Ärztliches Attest, Nürnberg, 18. Dezember 2023
Für Frau …
Die o.g. Patientin befindet sich in unserer Behandlung. Sie kann aufgrund einer akut auftretenden Erkrankung an der Gerichtsverhandlung am 19.12.23 nicht teilnehmen.
(Unterschrift, Stempel)“
Zum Termin am 19.12.2023 erschien die Angeklagte nicht. Der Strafrichter verwarf ohne weitere Ermittlungen zur Verhandlungsfähigkeit mit Urteil den Einspruch der Angeklagten. Das Urteil begründete er damit, die Angeklagte sei ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.
Mit Schreiben vom 28.12.2023 beantragte die Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Urteil. Mit Beschluss vom 03.01.2024 verwarf das Amtsgericht den Antrag als unzulässig. Die versäumte Handlung sei innerhalb der Frist nicht nachgeholt worden. Es fehle auch an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes.
Gegen den Beschluss wendet sich die Angeklagte mit der Beschwerde.
II.
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ist statthaft (§ 46 Abs. 3 StPO) und auch sonst zulässig erhoben.
2. Sie ist auch begründet, weil der Angeklagten Wiedereinsetzung zu gewähren war.
Gegen die Verwerfung eines Einspruchs durch Urteil im Fall des Nichterscheinens ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statthaft (§ 412 Satz 1, § 329 Abs. 7 StPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils zu stellen (§ 329 Abs. 7 Satz 1 StPO) und zu begründen, was hier geschehen ist.
Ein Wiedereinsetzungsgrund ist glaubhaft gemacht. Das Attest vom 18.12.2023 rechtfertigte das Ausbleiben der Angeklagten im Hauptverhandlungstermin. Dort wurde ihr für den 19.12.2023 ausdrücklich Verhandlungsunfähigkeit attestiert. Das reicht. Es ist nicht ersichtlich, wie das Amtsgericht bei Kenntnis einer Diagnose zu einer anderen Bewertung als der Arzt hätte gelangen wollen oder können. Die Verhandlungsunfähigkeit folgt oftmals gerade nicht allein aus der Diagnose an sich, sondern aus der Schwere des Befundes und den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalls, die üblicherweise von dem untersuchenden Arzt bei Erstellung des Attests verarbeitet und bewertet werden, ohne dass dies in einem ICD-10-Code hinreichenden Ausdruck fände. Die Relevanz eines ärztlichen Attests kann nicht allein deshalb verneint werden, weil bei ärztlich ausdrücklich bescheinigter Verhandlungsunfähigkeit die Art der Erkrankung nicht angegeben ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 11.05.1998 – 1 ObOWi 169/98, juris Rn. 6 ff.).
Das Amtsgericht muss, sollte es gleichwohl Zweifel an dem Attest hegen, diese Zweifel klären (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 329 Rn. 20 m.w.N.), denn es ist nicht entscheidend, ob ein Angeklagter sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist. Das Attest enthielt den Namen, die Telefonnummer und die Anschrift der behandelnden Ärzte. Das Amtsgericht hatte somit eine leicht realisierbare Möglichkeit weiterer, freibeweislicher Sachverhaltsaufklärung. Ein kurzes Telefonat hätte hier Klarheit bringen können, wäre aber auch das Mindeste gewesen, was das Amtsgericht hätte unternehmen müssen (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2008 – 5 Ss OWi 320/08, juris Rn. 11 ff.). Hinderungsgründe gab es nicht, denn in der Vorlage des Attests lag zugleich die Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht (OLG München, Beschluss vom 27.06.2017 – 5 OLG 15 Ss 173/17, juris Rn. 16; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.01.2009 – 2 St OLG Ss 259/08, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.10.1993 – 3 Ws 154/93, juris Rn. 7 f.; LR-StPO/Bertheau/Ignor, 27. Aufl., § 53 Rn. 80).