Durchsuchungsbeschluss, Abrechnungsbetrug, Anfangsverdacht, Verhältnismäßigkeit, Umgrenzungsfunktion, Datenbeschlagnahme, Ermittlungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Ein MVZ legte Beschwerde gegen einen auf § 103 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss im Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs ein und begehrte hilfsweise richterliche Vorgaben zur Daten-Durchsicht und -Auswertung. Das LG verwarf die Beschwerde als unbegründet, da Anfangsverdacht, Auffindevermutung, Beweiseignung, Umgrenzungsfunktion und Verhältnismäßigkeit gewahrt seien. Präventive gerichtliche Beschränkungen der Sichtung nach § 110 StPO seien bei rechtmäßigem Durchsuchungsbeschluss unzulässig; die Staatsanwaltschaft bestimme den Umfang der Sichtung eigenverantwortlich. Für Vorgaben zur Auswertung fehle zudem derzeit das Rechtsschutzbedürfnis, solange die Durchsicht noch andauere.
Ausgang: Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss als unbegründet verworfen; Hilfsanträge zur Einschränkung der Durchsicht/Auswertung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Durchsuchungsbeschluss wahrt die Umgrenzungsfunktion, wenn Tatvorwurf, gesuchte Beweismittel und ein Mindesttatzeitraum hinreichend bestimmt sind und sich aus der Gesamtschau die beabsichtigte Weite des Eingriffs messbar und kontrollierbar ergibt.
Bei komplexen Tatkonstellationen kann die Durchsuchung auch Unterlagen aus vor dem Mindesttatzeitraum liegenden Zeiträumen erfassen, sofern dies zur Aufklärung von Begehungsweise, Umfang oder weiteren tatnahen Handlungen plausibel beiträgt und vom Anfangsverdacht getragen ist.
Die Auffindevermutung i.S.d. § 103 StPO kann sich auf kriminalistische Lebenserfahrung stützen, dass abrechnungsrelevante Dokumentationen bzw. Zugänge zu elektronischen Datenbanken typischerweise in den Praxisräumen vorgehalten werden.
Die Staatsanwaltschaft bestimmt Art und Umfang der Sichtung nach § 110 StPO nach eigenverantwortlichem Ermessen; über die Grenzen eines rechtmäßigen Durchsuchungsbeschlusses hinaus kann das Gericht keine präventiven Vorgaben zur Durchführung der Sichtung machen.
Solange die Durchsicht nach § 110 StPO noch andauert, fehlt es für Anträge auf inhaltliche Vorgaben zur Auswertung regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis, da eine Auswertung erst nach Abschluss der Vorsortierung und ggf. Sicherstellung/Beschlagnahme zulässig ist.
Vorinstanzen
AG Nürnberg, Bes, vom 2026-01-13, – 57 Gs 421 Js 10382/25-428/26
Leitsatz
Die Staatsanwaltschaft bestimmt den Umfang der Sichtung (§ 110 StPO) nach eigenverantwortlichem Ermessen. Über die aus einem rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss ersichtlichen Grenzen hinaus kann das Gericht der Staatsanwaltschaft präventiv keine Vorgaben machen, wie sie die Sichtung im Einzelnen durchzuführen hat.
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 13.01.2026 (57 Gs 421-428/26) wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
2. Die Hilfsanträge 2 bis 4 werden abgelehnt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer (Bf.), ein MVZ, wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO. Diesem lag zugrunde:
Die GenStA Nürnberg führt gegen den Beschuldigten Dr. … ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs. Der Beschuldigte ist alleiniger Geschäftsführer, Mehrheitsgesellschafter und ärztlicher Leiter des als „…“ firmierenden MVZ … (MVZ) in X. Das MVZ ist seit dem 01.01.2011 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Dort praktizieren – neben dem Beschuldigten, einem Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie – weitere Ärzte, die Fachärzte sind, teils für Allgemeinmedizin, teils für Innere Medizin, teils für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie.
Jedenfalls im Zeitraum zwischen dem Quartal 4/2022 bis zum Quartal 1/2024 soll der Beschuldigte beim Betrieb des MVZ Leistungen unter Lebenslangen Arztnummern (LANR) von Ärzten abgerechnet haben, obwohl – wie er gewusst habe – die den Abrechnungen zugrundeliegenden Leistungen tatsächlich von anderen Ärzten oder gar nicht erbracht worden seien. Hierüber habe der Beschuldigte in seinen Sammelerklärungen die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) getäuscht und so ungerechtfertigte Auszahlungen an das MVZ bewirkt. Die anzeigeerstattende KVB beziffere den mutmaßlich zu Unrecht abgerechneten Gesamtbetrag vorläufig mit 272.311,66 €. Dies sei strafbar als gewerbsmäßiger Betrug in mindestens sechs Fällen.
Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg erließ am 13.01.2026 die von der GenStA beantragten Durchsuchungsbeschlüsse, darunter einen auf § 103 StPO gestützten, betreffend die Räume des MVZ einschließlich der Räume der dort tätigen Ärzte (57 Gs 421-428/26). Die Durchsuchung wurde am 26.03.2026 vollzogen.
Die Bf. wendet sich mit der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss und beantragt,
1.den o.g. Durchsuchungsbeschluss aufzuheben,
2.hilfsweise:
festzustellen, dass die weitere Durchsicht und Auswertung der im Rahmen der Durchsuchung vom 26.03.2026 bei der Beschwerdeführerin sichergestellten elektronischen Daten nur insoweit zulässig ist, als sie
a) auf Daten beschränkt wird, die Leistungen gesetzlich versicherter Patienten betreffen und einen konkreten Bezug zu der gegenüber der KVB abgerechneten Leistung aufweisen,
b) zeitlich auf die Abrechnungsquartale 4/2022 bis 1/2024 begrenzt ist,
c) inhaltlich auf solche Unterlagen beschränkt wird, die für die Prüfung des behaupteten Abrechnungsfehlverhaltens beweiserheblich sein können, und
d) festzustellen, dass alle hiervon nicht erfassten Datenbestände von der Durchsicht auszunehmen und unverzüglich auszusondern sind.
3. weiter hilfsweise:
klarzustellen, dass
a) eine Durchsicht der sichergestellten Unterlagen/Daten gemäß § 110 StPO nur unter Beachtung einer strikten tat-, sach- und zeitbezogenen Begrenzung zulässig ist und
b) eine Sichtung von Daten außerhalb des unter Ziffer 2 beschriebenen Kernbereichs unzulässig ist.
4. weiter hilfsweise:
festzustellen, dass Erkenntnisse, die aus einer ungefilterten oder überschießenden Durchsicht der im Rahmen der Durchsuchung vom 26.03.2026 sichergestellten Daten gewonnen worden sind, jedenfalls insoweit Verwertungsgrenzen unterliegen, als sie
a) keinen Bezug zu Leistungen gesetzlich versicherter Patienten,
b) keinen Bezug zu den Abrechnungsquartalen 4/2022 bis 1/2024 oder c) keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Abrechnung gegenüber der KVB aufweisen.
Der Ermittlungsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1. Hinsichtlich des Hauptantrags (oben I.1) ist die Beschwerde unbegründet und war demgemäß zu verwerfen. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss ist zu Recht ergangen.
Die Durchsuchung ist noch nicht abgeschlossen, weil die Durchsicht der gesicherten Daten und Unterlagen noch andauert. Der Antrag der Bf. ist daher zutreffend auf die Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses gerichtet und nicht lediglich auf die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses lagen indessen – und liegen auch weiterhin (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2018 – 2 BvR 708/18, juris Rn. 25; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 110 Rn. 9, 10 mwN) – vor:
a) Der Durchsuchungsbeschluss ist vom zuständigen Ermittlungsrichter erlassen worden (§ 105 Abs. 1, § 162 Abs. 1 StPO).
b) Die verfolgten Straftaten, der mutmaßliche Tatzeitraum und die gesuchten Gegenstände sind im Durchsuchungsbeschluss hinreichend klar bezeichnet (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 11.11.2024 – 1 BvR 1085/24, juris Rn. 10 mwN), sodass die Umgrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses – und damit die Messbarkeit und Kontrollierbarkeit des Grundrechtseingriffs – gewahrt ist.
Soweit der Beschluss formuliert, dass sich die Durchsuchung auch auf Zeiträume erstrecke, die vor dem mutmaßlichen (Mindest-)Tatzeitraum liegen, weil daraus Rückschlüsse auf Tathergang und Tatumfang für den strafbefangenen Zeitraum gezogen werden können, so ist das nicht rechtswidrig. Betreffen die Ermittlungen nämlich komplexere Tatkonstellationen – wie auch hier –, befinden sich Ermittlungsbehörden in einem frühen Ermittlungsstadium – so auch hier – häufig in einer Situation, in der zwar ein Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten besteht, sich aber die zeitliche oder die inhaltliche konkrete Eingrenzung der einzelnen Taten nicht belastbar vornehmen lässt. Bei komplexeren Konstellationen des Abrechnungsbetrugs liegen nicht selten konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten vor, ohne dass aber Einzeltaten, Tatumfang, Tatzeitpunkte und im Einzelnen verantwortliche Personen da schon hinreichend konkretisiert werden können. So ist es nach der Struktur der hier inmitten stehenden Betrugsvorwürfe möglich, dass weitere im MVZ tätige oder tätig gewesene Ärzte zu den mutmaßlichen Taten beigetragen haben oder dass weitere, noch nicht verfolgungsverjährte Taten begangen worden sein könnten. Ein konkret angegebener Tatzeitraum und eng umschriebene Einzeltaten können zwar erheblich zur Umgrenzung eines Durchsuchungsbeschlusses beitragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2004 – 2 BvR 2105/03, juris, Rn. 11; vom 24.05.2006 – 2 BvR 1872/05, juris, Rn. 11). Beides ist aber nicht zwingend, wenn sich aus der Gesamtschau des Durchsuchungsbeschlusses ansonsten klar ergibt, was das anordnende Gericht erfassen will und der Eingriff insoweit messbar und kontrollierbar bleibt. Wird aus dem Durchsuchungsbeschluss bei einer Gesamtschau deutlich, dass das anordnende Gericht genau die angeordnete Weite der Durchsuchung beabsichtigte, weil es davon überzeugt ist, dass diese Weite vom Anfangsverdacht getragen wird, begründet dies jedenfalls für sich genommen keinen Verstoß gegen die Umgrenzungsfunktion aus Art. 13 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25, juris Rn. 15). Hier ist im Beschluss ein mutmaßlicher Mindesttatzeitraum („jedenfalls im Zeitraum vom Quartal 4/2022 bis Quartal 1/2024 …“) angegeben. Dass sich aus der diesem Mindestzeitraum vorangehenden Zeit Hinweise auf die Genese, Begehungsweise und Umfang des mutmaßlich kriminellen Handelns oder womöglich auf weitere Straftaten ergeben können, ist nach kriminalistischer Erfahrung und nach der Struktur der hiesigen Tatvorwürfe wahrscheinlich.
c) Der Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 1 StPO) von Abrechnungsbetrügereien der im Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Art durch den Beschuldigten lag im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung nach Aktenlage vor. Die detaillierte und mit aussagekräftigen Unterlagen belegten Anzeige der KVB und die darauf aufbauenden Befragungen einzelner Patienten durch die Kripo tragen den Verdacht einer systematischen und über die Zeit geübten betrügerischen Abrechnungspraxis.
d) Die im Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Daten und Unterlagen, nach denen gesucht werden soll, können zur Klärung und zum Beleg der mutmaßlichen Betrügereien und der daran beteiligten Personen beitragen, sodass die Beweiseignung der gesuchten Gegenstände gegeben war.
e) Die in § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO geforderte, tatsachenbasierte Auffindevermutung hinsichtlich der im Durchsuchungsbeschluss genannten Gegenstände lag vor. Sie ergibt sich aus der allgemeinen und regelmäßig bestätigten kriminalistischen und Lebenserfahrung, dass sich die der Abrechnung ärztlicher Leistungen zugrunde liegenden Dokumentationen und Unterlagen – im Fall der elektronischen Daten: zumindest die Zugänge zu den genutzten Datenbanken – in den betreffenden ärztlichen Praxen finden. Dafür, dass es hier ausnahmsweise anders sein könnte, sind der Akte keine Hinweise oder Erkenntnisse zu entnehmen.
f) Die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung war und ist gewahrt. Der inmitten stehende Tatverdacht ist angesichts des erheblichen Eingriffs in teils sehr sensible Daten (vgl. nur Art. 3 Nr. 14, Art. 10 RL (EU) 206/680 – JI-Richtlinie) hinreichend gewichtig (vgl. Kammer, Beschluss vom 27.01.2025 – 12 Qs 60/24, juris Rn. 19 mwN). Im Zuge der in der Form der Daten- und Unterlagensichtung fortdauernden Durchsuchung wird gerade auf die Aussortierung und Beschränkung des für die Ermittlungen notwendigen Materials und – als Kehrseite der Medaille – auf die Löschung bzw. Rückgabe der nicht benötigten Daten und Unterlagen höchster Wert zu legen sein (vgl. Kammer, Beschluss vom 27.01.2025 – 12 Qs 60/24, juris Rn. 20).
2. Der Hilfsantrag zu I.2 ist bereits unzulässig und war demgemäß abzulehnen.
a) Die Auslegung des Hilfsantrags durch die Kammer ergibt, dass sich der Bf. damit nicht gegen die vorläufige Sicherstellung der mitgenommenen Asservate als solche (hierzu und zum möglichen Rechtsschutz vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 110 Rn. 9, 10) wendet, sondern lediglich dem Umfang des Umgangs der Ermittlungsbehörden mit den aufgefundenen und vorläufig mitgenommenen Asservaten Grenzen gesetzt sehen will. Eine Entscheidung nach § 110 Abs. 4 mit § 98 Abs. 2 StPO – die in der Sache derzeit auch keinen Erfolg zugunsten des Bf. verspräche – war mithin nicht beantragt.
b) Die Unzulässigkeit einer präventiven gerichtlichen Einschränkung der Durchsicht folgt daraus, dass diese nicht verlangt werden kann, wenn der angegriffene Durchsuchungsbeschluss seinerseits rechtmäßig ist. Ermöglicht der Ermittlungsrichter den Strafverfolgungsorganen die Durchführung der Durchsuchung, was die Durchführung der Durchsicht des gewonnenen Materials beinhaltet, und findet die angerufene Beschwerdekammer – wie hier (oben II.2) –, dass die Voraussetzungen der Durchsuchung hinsichtlich Ziel und Umfang des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit gewahrt sind, gibt das Gesetz den Gerichten keine Grundlage für die Setzung weiterer Vorgaben, wie die Strafverfolger ihre Ermittlungen im Einzelnen durchzuführen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 20.5.2021 – StB 21/21, juris Rn. 18). Vielmehr ist es Aufgabe der vom Bundesverfassungsgericht zum „Wächter des Gesetzes“ geadelten (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, juris Rn. 92) und selbst an Gesetz und Recht gebundenen (Art. 20 Abs. 3 GG) Staatsanwaltschaft, ihre Ermittlungen so durchzuführen, dass die Schranken des Gesetzes eingehalten werden. Hierbei hat sie dem begrenzenden Zweck des im Durchsuchungsbeschluss formulierten Tatverdachtes Rechnung zu tragen, was einer gezielten Suche nach Zufallsfunden in der Masse der gespiegelten Daten von vornherein Schranken setzt (vgl. Kammer, Beschluss vom 27.01.2025 – 12 Qs 60/24, juris Rn. 20; Park, NStZ 2023, 646, 651 f.). Erst wenn die Staatsanwaltschaft bei dieser nach ihrem eigenen eigenverantwortlichen Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.5.2021 – StB 21/21, juris Rn. 18; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., § 110 Rn. 1) auszuführenden Aufgabe scheitert, kann ein angerufenes Gericht Abhilfe schaffen.
c) Soweit der Antrag weiter verlangt, dass auch die Auswertung entsprechend den aufgestellten Kautelen abzulaufen hat, so fehlt es für diesen Antrag derzeit am Rechtsschutzbedürfnis. Solange die Durchsicht läuft – solange also lediglich potenziell beweisrelevantes Material von irrelevantem gesondert wird – ist eine inhaltliche Auswertung noch gar nicht zulässig (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2022 – 2 BvR 827/21, juris Rn. 6). Diese kann erst dann beginnen, wenn der Umfang des gesichteten und vorsortierten Materials feststeht und dieses ggf. förmlich sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist (vgl. MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 110 Rn. 1; Kammer, Beschluss vom 27.01.2025 – 12 Qs 60/24, juris Rn. 10 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass die GenStA diese Grenzziehung verkannt und ihr zuwidergehandelt hätte, ergeben sich aus der vorgelegten Akte nicht.
3. Hinsichtlich der Hilfsanträge zu I.3 und I.4 gilt das soeben (II.2) Ausgeführte entsprechend. Auch diese Anträge erweisen sich als unzulässig und waren demgemäß abzulehnen.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.