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LG·12 Qs 23/23·15.03.2023

Zur Rechtfertigung einer Wohnungsdurchsuchung aufgrund einer ersichtlich pseudonymen Anzeige.

StrafrechtStrafprozessrechtDurchsuchungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beschwerte sich gegen die Ablehnung eines Durchsuchungsbeschlusses bei einer 73‑jährigen Beschuldigten auf Grundlage einer per E‑Mail eingegangenen Anzeige, die einen Revolver behauptete. Das Gericht prüfte die Verlässlichkeit der anonymen Hinweise und stellte fest, dass Personalien offensichtlich gefälscht und die Waffendarstellung unbestimmt war. Mangels konkreter, corroborierender Tatsachen wurde kein Anfangsverdacht bejaht; die Beschwerde wurde verworfen.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung des Durchsuchungsbeschlusses als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Rechtfertigung einer Wohnungsdurchsuchung ist ein auf konkreten Tatsachen beruhender Anfangsverdacht erforderlich; vage Hinweise und bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Anonyme oder unter falscher Identität abgegebene Anzeigen können zwar Anlass für Ermittlungen sein, genügen aber als Grundlage für Durchsuchungsmaßnahmen nur, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität sind oder durch schlüssiges zusätzliches Tatsachenmaterial gestützt werden.

3

Bei der Bewertung anonymer Hinweise ist die Zuverlässigkeit der angegebenen Personalien und Kontaktangaben zu prüfen; erkennbare Fälschungen oder Missbrauch mindern die Beweiskraft der Anzeige erheblich.

4

Die bloße Behauptung des Vorliegens einer Waffe begründet den Anfangsverdacht nur, wenn die Beschreibung eine Unterscheidung zu Schein‑, Schreck‑ oder Gaswaffen ausschließt oder durch weitere tatsächliche Anhaltspunkte gestützt wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ StPO § 102, § 152 Abs. 2§ 102 StPO

Vorinstanzen

AG Nürnberg, vom --, – 57 Gs 1949/23

Leitsatz

Als Grundlage für eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt wurde (Anschluss an BVerfG BeckRS 2016, 50709). (Rn. 6 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Beschwerde dagegen, dass der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Nürnberg den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses abgelehnt hat.

2

Dem Durchsuchungsantrag lag zugrunde, dass ein Anzeigeerstatter beim Hauptzollamt N. per E-Mail mitgeteilt hatte, seine – namentlich und mit Angabe der N.er Wohnadresse genannte – Großmutter habe u.a. „einen Revolver im Schrank“. Die Großmutter sei „schwer kriminell in der rumänischen Mafia vertreten“. Nach diesem Revolver sollte gesucht werden.

3

Polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass die Großmutter – die Beschuldigte – 73 Jahre alt ist, in Rumänien geboren wurde, unter der angegebenen Adresse wohnt und dass bei ihr schon 2022 aufgrund einer anonymen Anzeige eine Wohnungsdurchsuchung stattgefunden hat. In der seinerzeitigen Anzeige wurde sie der Impfpassfälschung beschuldigt, wegen der sie zwischenzeitlich auch rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Eine Schusswaffe wurde bei dieser Durchsuchung nicht aufgefunden.

4

Die in der aktuellen Anzeige-E-Mail angegebene Telefonnummer des vermeintlichen Anzeigers gehört einer über 60 Jahre alten Frau mit Wohnsitz bei H.. Sie hat wegen der missbräuchlichen Verwendung ihrer Daten schon wiederholt Anzeige bei der Polizei erstattet. Der angegebene Name des aktuellen Anzeigeerstatters gehört deren Sohn, der ebenfalls bei H. lebt. Der kennt die E-Mail-Adresse nicht, von der aus die Anzeige an den Zoll ging; er vermutet, sein Name sei beim „Zocken im Internet“ von Unbekannten abgegriffen worden. Die Unbekannten würden mit seinen Personalien „verschiedenen Blödsinn“ treiben.

5

Das Amtsgericht Nürnberg lehnte vor diesem Hintergrund den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses bei der Beschuldigten ab. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde. Das Amtsgericht half dieser nicht ab.

II.

6

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat es das Amtsgericht abgelehnt, den Durchsuchungsbeschluss zu erlassen. Es fehlt an einem Anfangsverdacht.

7

Zur Rechtfertigung der Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Strafverfolgung ist ein auf konkreten Tatsachen beruhender Anfangsverdacht erforderlich. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Angaben anonymer Hinweisgeber sind als Verdachtsquelle zur Aufnahme weiterer Ermittlungen zwar nicht generell ausgeschlossen. Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 102 StPO besonders sorgfältig geprüft werden. Als Grundlage für eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2474/14, juris Rn. 17 m.w.N.).

8

Daran fehlt es. Die Personalien und die Telefonnummer des Anzeigeerstatters waren nach Lage der Dinge gefälscht; die Beschuldigte ist offensichtlich nicht Großmutter des vermeintlichen Anzeigers. Der vermeintliche Revolver ist nicht als scharfe Waffe identifiziert, eine Scheinwaffe oder ein Schreckschuss- oder Gasrevolver sind nach dem Wortlaut der Anzeige möglich. Die am 7. April 2022 durchgeführte Durchsuchung bei der Beschuldigten wegen der Impfpassfälschung förderte keine Schusswaffe zutage; anders als die jetzige Anzeige erfolgte die damalige nicht unter einer Falschidentität, sondern völlig anonym. Die Beschuldigte ist ausweislich des Berufungsurteils wegen der Impfpassfälschung Rentnerin, bis auf die dort ausgeworfene Geldstrafe nicht vorbestraft und damit beschäftigt, ihren 88-jährigen Ehemann zu pflegen. Der Kammer fehlt nach alldem die Fantasie, die Beschuldigte als „schwer kriminell in der rumänischen Mafia“ einzuordnen. Eine Wohnungsdurchsuchung scheidet auf gegebener Aktengrundlage aus.