Durchsuchungsbeschluss, Beschlagnahmefreiheit, Notarverschwiegenheit, Urkundensammlung, Beweiseignung, Verhältnismäßigkeit, Grundrechtseingriff
KI-Zusammenfassung
Ein Notar griff einen nach § 103 StPO vollzogenen Durchsuchungsbeschluss an, der auf Beglaubigungsvermerk zu einer Generalvollmacht und eine Ausweiskopie des Beschuldigten zielte. Anlass waren Ermittlungen wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehung im Gebrauchtwagenhandel. Das LG hielt die Durchsuchung zur Auffindung des Beglaubigungsvermerks für rechtmäßig, weil dieser nicht dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterfällt. Die Ausweiskopie sei hingegen als notariatsinternes Identifizierungsdokument grundsätzlich beschlagnahmefrei; die Beschwerde wurde im Übrigen verworfen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Notardurchsuchung im Wesentlichen als unbegründet verworfen; Ausweiskopie durfte nicht Gegenstand der Durchsuchung sein.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen bereits vollzogenen Durchsuchungsbeschluss ist als Feststellungsbegehren zulässig, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt, gegen den während des Vollzugs typischerweise kein Rechtsschutz erlangt werden kann.
Ein Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO darf nicht ergehen, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass ausschließlich beschlagnahmefreie Beweismittel im Sinne des § 97 StPO aufgefunden werden.
Notarielle Beglaubigungsvermerke, die für den Rechtsverkehr bestimmt sind und die Vertrauenssphäre zwischen Beteiligtem und Notar verlassen sollen, unterfallen grundsätzlich nicht dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Unterlagen, die ein Notar zur Erfüllung eigener Identifizierungspflichten anfertigt und in der Akte verwahrt (z.B. Ausweiskopien), sind regelmäßig als beschlagnahmefreie Unterlagen im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO anzusehen.
Die Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot für deliktisch verstrickte Gegenstände nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO greift nur, wenn der Gegenstand einen Bezug zu derjenigen Straftat aufweist, die Gegenstand des Verfahrens ist, zu dessen Zwecken die Beschlagnahme erfolgen soll.
Vorinstanzen
AG Nürnberg, Bes, vom 2026-01-21, – 57 Gs 334/26
Leitsatz
Zum Umfang der Durchsuchung bei einem Notar.
Die Befreiung vom Beschlagnahmeverbot bei deliktisch verstrickten Gegenständen gem. § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO greift nur ein, wenn und soweit sie einen Bezug zu derjenigen Straftat haben, die Gegenstand des Verfahrens ist, für dessen Zwecke die Beschlagnahme erfolgt.
Tenor
Die Beschwerde des Notars gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 21. Januar 2026 wird kostenpflichtig mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sich die Durchsuchung nicht auf die Ablichtung des Ausweises des Beschuldigten erstrecken durfte.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer, ein Notar, wendet sich gegen einen bei ihm vollzogenen Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO. Dem lag zugrunde:
Der Beschuldigte soll von 2016 bis 2018 im Gebrauchtwagenhandel die Herkunft weiterverkaufter Fahrzeuge verschleiert haben, um sie zu Unrecht nach § 25a UStG der Differenzbesteuerung zu unterwerfen und so letztlich Steuern zu hinterziehen. Dabei soll ein Angestellter – sein Neffe S – für den Beschuldigten aufgrund einer notariell beglaubigten Generalvollmacht tätig geworden sein. Der in Rumänien wohnhafte Beschuldigte gab in seiner Vernehmung an, von der Generalvollmacht und den Geschäften des S sowie generell von einem von ihm – dem Beschuldigten – angeblich betriebenen Gebrauchtwagenhandel nichts zu wissen. Die ihm in Ablichtung vorgelegte Generalvollmacht weise nicht seine Unterschrift auf.
Die ermittelnde Steufa forderte den Notar auf, Auskunft zu erteilen darüber, ob die seinerzeit von seinem Amtsvorgänger beglaubigte Unterschrift im Zusammenhang mit der in Ablichtung vorgelegten Generalvollmacht beglaubigt worden war. Der Notar lehnte die Auskunft unter Hinweis auf seine Amtsverschwiegenheit ab. Gleicherweise verweigerte er die Herausgabe der Beglaubigungsurkunde. Einem gegen ihn gerichteten ermittlungsrichterlichen Herausgabeersuchen gemäß § 95 StPO kam der Notar nicht nach. Seine gegen dieses Ersuchen gerichtete Beschwerde hatte vor der Kammer Erfolg (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 24. November 2025 – 12 Qs 41/25, juris).
Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth einen Durchsuchungsbeschluss gem. § 103 StPO gegen den Notar, den der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg erließ. Gerichtet war der Beschluss auf die Auffindung der Originalurkunde mit der Nr. 3…, also des Beglaubigungsvermerks, mit dem die Echtheit der auf der Generalvollmacht angebrachten Unterschrift beglaubigt wurde, sowie die zu dieser Urkunde gehörige Ausweiskopie des Beschuldigten. Der Beschluss wurde vollzogen, der Notar händigte dabei in einem verschlossenen Umschlag Urkunde und Ausweiskopie in Wahrnehmung der im Beschluss angeführten Abwendungsbefugnis an die Beamten der Steuerfahndung aus und legte gegen den Beschluss Beschwerde ein.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Sie war demgemäß als unbegründet zu verwerfen.
1. Die Durchsuchungsanordnung ist vollzogen und damit erledigt. Das Rechtsschutzbegehren der Beschwerde ist daher dahin auszulegen, dass es auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung gerichtet ist. Mit diesem Rechtsschutzziel kann die Beschwerde zulässig geführt werden, wenn ein tiefgreifender, nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriff vorlag, gegen den während seines Vollzugs gerichtlicher Rechtsschutz typischerweise nicht zu erlangen war. Dazu zählt – wie auch hier gegeben – die Durchsuchung von Geschäftsräumen aufgrund richterlicher Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998 – 1 BvR 1935/96, juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 370/13, juris Rn. 16 ff.).
2. Der Durchsuchungsbeschluss war rechtmäßig, mit der Einschränkung, dass er die Ablichtung des Ausweises des Beschuldigten zu Unrecht als gesuchten Gegenstand bezeichnete (unten e). Das hinderte den Erlass der Durchsuchungsanordnung allerdings nicht.
a) Der Durchsuchungsbeschluss ist vom zuständigen Ermittlungsrichter erlassen worden (§ 105 Abs. 1, § 162 Abs. 1 StPO).
b) Die verfolgten Straftaten und die gesuchten Gegenstände sind im Durchsuchungsbeschluss klar bezeichnet (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 11. November 2024 – 1 BvR 1085/24, juris Rn. 10 mwN).
c) Der Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 1 StPO) von Steuerhinterziehungen beim Gebrauchtwagenhandel durch den Beschuldigten lag im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung nach Aktenlage vor.
d) Sowohl der Beglaubigungsvermerk als auch die Ablichtung eines Ausweisdokuments können zur Identifizierung des Ausstellers der Vollmachtsurkunde und damit zur Klärung der mutmaßlichen Beteiligung des Beschuldigten an den mutmaßlichen Steuerhinterziehungen beitragen, sodass die Beweiseignung der gesuchten Gegenstände gegeben war.
e) Die in § 103 Abs. 1 Satz 1 geforderte, tatsachenbasierte Auffindevermutung hinsichtlich der im Durchsuchungsbeschluss genannten Gegenstände lag vor. Sie ergibt sich aus den für das Notariat geltenden normativen Vorgaben.
aa) Das gilt zunächst für den Beglaubigungsvermerk. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 NotAktVV sind in der Urkundensammlung des Notars die Vermerke im Sinne des § 39 des BeurkG zu verwahren (vgl. auch § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a NotAktVV). Das sind solche über die Beglaubigung einer Unterschrift. Dabei wird die Urschrift verwahrt, wenn diese in notarieller Verwahrung verbleibt (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a NotAktVV), eine Abschrift, wenn die Urschrift ausgehändigt wird und der Notar die Urkunde entworfen hat (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b NotAktVV), in den übrigen Fällen nach Ermessen des Notars eine Abschrift (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c NotAktVV). Üblicherweise würde beim Notar lediglich eine beglaubigte Abschrift des Vermerks verwahrt (vgl. Frenz/Miermeister/Ellefret, BNotO, 6. Aufl., NotAktVV § 31 Rn. 11; HK-NotarR/Strauß, NotAktVV § 31 Rn. 6; Ladiges, NotBZ 2026, 107, 109). Ob im konkreten Fall tatsächlich das Original, oder – wahrscheinlich – nur eine beglaubigte Abschrift des Vermerks in der Urkundensammlung verwahrt wurde, entzog sich naturgemäß der Kenntnis des Ermittlungsrichters. Die Bezeichnung des gesuchten Gegenstandes im Durchsuchungsbeschluss als „Originalurkunde“ war daher einerseits spekulativ, andererseits aber auch unschädlich. Denn den Ermittlungsbehörden ging es vorliegend nicht darum, die Originalurkunde als Gegenstand zu erhalten, sondern darum, die in der Urkunde – sei sie das Original oder eine Abschrift – verkörperte Information über die Identität des Ausstellers der Vollmacht zu erlangen. Es sollte mithin nach der Urkunde gesucht werden, wie sie beim Notar vorfindlich war.
bb) Die Auffindevermutung war auch hinsichtlich einer möglichen Ablichtung eines Ausweisdokuments des Beschuldigten gegeben; es entspräche allgemeiner Übung, dass der Notar eine solche Ablichtung verwahrt. Unklar – weil die konkrete Aktenführung des Notars bei Beschlusserlass unbekannt war – wäre lediglich, wo sie abgelegt gewesen sein könnte. Gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 2 NotAktVV können einem in der Urkundensammlung verwahrten Dokument andere Unterlagen beigefügt und mit ihm verwahrt werden, wenn sie für die Durchführung des beurkundeten Rechtsvorgangs bedeutsam sind. Das wäre bezüglich einer Ablichtung eines Ausweisdokuments bei einer Unterschriftenbeglaubigung zumindest nicht denknotwendig ausgeschlossen. Wahrscheinlicher wäre es allerdings, die Ablichtung in einer Nebenakte (§ 2 Nr. 5, §§ 40 ff. NotAktVV) zu vermuten. Zu den von einem Notar geführten Nebenakten können „insbesondere“ die Daten, die zur Identifizierung der Beteiligten erforderlich sind, einschließlich Kopien vorgelegter Ausweisdokumente, genommen werden (§ 40 Abs. 1, 2 Nr. 2 NotAktVV).
e) Ein auf § 103 StPO gestützter Durchsuchungsbeschluss darf allerdings nicht erlassen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass nur Beweismittel aufgefunden werden, die nicht der Beschlagnahme unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 1973 – StB 34/73, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2005 – 3 Ws 499/05, juris Rn. 11; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 12 Qs 2/24, juris Rn. 5). Dieser Ausschlusstatbestand griff nicht ein, allerdings durfte sich die Durchsuchung nur auf den Beglaubigungsvermerk, nicht jedoch auf die Ablichtung des Ausweises des Beschuldigten erstrecken.
aa) Der Beglaubigungsvermerk war nicht gem. § 97 StPO beschlagnahmefrei. Sein Zweck war darauf gerichtet, der Vollmachtsurkunde im Rechtsverkehr zur tatsächlichen Wirksamkeit zu verhelfen. Er war mithin für die Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt und daher nicht beschlagnamefrei, da er die Vertrauenssphäre zwischen dem Mandanten und dem Notar gerade verlassen sollte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 BvR 2928/10, juris Rn. 22; LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. Januar 2020 – 23 Qs 54/19, juris Rn. 13; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 24. November 2025 – 12 Qs 41/25, juris Rn. 14; KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 97 Rn. 12 mwN). Gebraucht oder bestimmt zur Begehung einer Straftat i.S.d. § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO sind solche Gegenstände, die nach dem Täterplan in irgendeiner Phase – dies kann auch die Vorbereitungsphase sein – zu der Tatausführung im weiteren Sinne Verwendung gefunden haben oder Verwendung finden sollten (LR-StPO/Menges, 27. Aufl., § 97 Rn. 44; Ladiges, DNotZ 2024, 12, 19). Es besteht insoweit der Verdacht, dass Generalvollmacht und Beglaubigung der Unterschrift zur Ausführung der Geschäfte des Gebrauchtwagenhandels und somit mittelbar zur Begehung der mutmaßlichen Steuerhinterziehungen genutzt worden sein könnten.
bb) Etwas anderes gilt für die Ablichtung des Ausweises des Beschuldigten. Unabhängig davon, ob die Ablichtung (richtigerweise) in der Nebenakte oder bei der Urkundensammlung verwahrt wird, handelt es sich dabei um eine Unterlage, die der Notar zur Erfüllung seiner eigenen beurkundungs- und berufsrechtlichen Identifizierungspflichten (§ 10 BeurkG, ggf. § 2 Abs. 1 Nr. 10 mit § 11 GwG) anfertigt und verwahrt. Sie ist gem. § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO im Ausgangspunkt beschlagnahmefrei. Denn es handelt sich bei ihr um eine Unterlage, die gerade nicht dazu bestimmt ist, die Vertrauenssphäre zwischen Mandanten und Notar zu verlassen, vielmehr ist sie innerhalb dieses Schutzbereichs entstanden und soll in ihm verbleiben (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 6. August 1999 – 39 Qs 27/99, wistra 2000, 194; LG Aachen, Beschluss vom 23. Januar 1998 – 86 Qs 94/97, NStZ-RR 1999, 216, 217; KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 97 Rn. 13; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 97 Rn. 29; Ladiges, NotBZ 2026, 107, 109).
Nichts anderes folgt aus § 97 Abs. 2 Satz 2 aE StPO, weil die Ablichtung des Ausweises weder durch die Straftat hervorgebracht noch zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt worden sein kann, noch sie aus einer Straftat herrührt. Die mutmaßliche und mit der Durchsuchungsanordnung aufzuklärende Straftat war die Steuerhinterziehung des Beschuldigten. Wenn von der Beschlagnahmefreiheit, wie oben (aa) ausgeführt, solche Gegenstände ausgenommen sind, die nach dem Täterplan in irgendeiner Phase – auch in der Vorbereitungsphase der späteren Tat – zur Tatausführung im weiteren Sinne Verwendung gefunden haben können oder Verwendung haben finden sollen, dann ließe sich das für das Ausweisdokument selbst bejahen. Der Ausweis, der dazu dient, die Identität dessen zu belegen, dessen Unterschrift der Notar beglaubigt, kann die schließlich im Rahmen des Gewerbebetriebs des Vollmachtgebers durchgeführte Steuerhinterziehung vorbereiten. Das gilt aber nicht für die Ablichtung des Ausweises, die der Notar für eigene Zwecke zu seiner Akte nimmt.
Insoweit verfängt auch die Überlegung des Ermittlungsrichters nicht, der darauf abstellt, der Beschuldigte habe angegeben, von der Vollmacht keine Kenntnis zu haben. Damit stehe der Vorwurf im Raum, ein Urkundsbeteiligter habe sich mit unechten oder gefälschten Ausweisdokumenten ausgewiesen. Das könne eine mittelbare Falschberkundung gem. § 271 StGB darstellen und die Ausweiskopie würde aus dieser Straftat herrühren. Wenn das so wäre, stünde hier aber eine andere Straftat einer anderen Person als die mutmaßliche Steuerhinterziehung des Beschuldigten inmitten. Der Beschuldigte selbst könnte keine mittelbare Falschbeurkundung bewirken, wenn er seine eigene Unterschrift beglaubigen ließe; eine derartige Tat einer anderen Person ist aber nicht Gegenstand der hiesigen Ermittlungen. Die Befreiung vom Beschlagnahmeverbot bei deliktisch verstrickten Gegenständen gem. § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO greift jedoch nur ein, wenn und soweit sie einen Bezug zu derjenigen Straftat haben, die Gegenstand des Verfahrens ist, für dessen Zwecke die Beschlagnahme erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 1973 – 3 StR 385/72, juris Rn. 3 = BGHSt 25, 168, 169). In allen Fällen müssen die beschlagnahmefähigen Deliktsgegenstände gerade mit der Straftat zusammenhängen, zu deren Aufklärung sie als Beweismittel beschlagnahmt werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1963 – 2 StR 534/62, juris Rn. 6 = BGHSt 18, 227, 229; LR-StPO/Menges, 27. Aufl., § 97 StPO Rn. 42). Das war bei der Ablichtung des Ausweises nicht der Fall.
f) Die Beschränkungen des § 160a StPO greifen nicht, weil die erörterten Kautelen des § 97 StPO dieser Vorschrift vorgehen (vgl. § 160a Abs. 5 StPO; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 160a Rn. 17 mwN).
g) Die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung war gewahrt. Die Ermittlungsbehörden sind zunächst – erfolglos – mit einem Ermittlungsersuchen nach § 95 StPO an den Beschwerdeführer herangetreten. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss, der eine Abwendungsbefugnis zugunsten des Beschwerdeführers aufwies, griff die Erwägungen der Kammer zu Verhältnismäßigkeit auf und setzte sie um (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 24. November 2025 – 12 Qs 41/25, juris Rn. 12 ff., mit Anm. Ladiges, NotBZ 2026, 107 und Bespr. Jäger, ZWH 2026, 51). Darauf wird ergänzend verwiesen. Die Verhältnismäßigkeit wird nach Lage des Falles nicht dadurch infrage gestellt, dass die Durchsuchung sich allein auf den Beglaubigungsvermerk und nicht auch auf die Ablichtung des Ausweises erstrecken durfte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.