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LG·12 OH 16/17·26.05.2021

Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütungsrecht (RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Festsetzung der gesetzlichen Vergütung für die Kanzlei (Einigungs‑ und Terminsgebühr) im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG. Das Gericht setzte einen Betrag nebst Zinsen fest. Es stellte klar, dass eine Einigungsgebühr neben einer Terminsgebühr festsetzbar ist und berechnete die einzelnen Gebühren nach dem Streitwert unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung der anwaltlichen Einigungs- und Terminsgebühr nach § 11 Abs. 1 RVG in der beantragten Höhe stattgegeben; Betrag festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zur Mitwirkung an einer außergerichtlichen Einigung verdiente Einigungsgebühr kann im Festsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 1 RVG neben einer Terminsgebühr festgesetzt werden.

2

Bei der Festsetzung der Vergütung nach § 11 Abs. 1 RVG sind Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr nach dem Gegenstandswert zu berechnen; die Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.

3

Die Höhe der Einigungsgebühr bemisst sich nach dem Verfahrensstadium; im selbständigen Verfahren können andere Gebührensätze als im beabsichtigten Klageverfahren anzuwenden sein.

4

Bereits geleistete Zahlungen sind auf die festzusetzende Vergütung anzurechnen; werden im Anhörungsverfahren keine nichtgebührenrechtlichen Einwendungen erhoben, ist der Antrag in der beantragten Höhe festzusetzen.

Relevante Normen
§ RVG § 11 Abs. 1§ 11 Abs. 1 RVG§ 11 RVG§ 247 BGB

Leitsatz

Die von einem Rechtsanwalt für die Mitwirkung an einer außergerichtlichen Einigung verdiente Einigungsgebühr kann nebst einer Terminsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG festgesetzt werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die von der Antragstellerin an die Kanzlei Michael Graf Patientenanwälte gem. § 11 RVG zu zahlende gesetzliche Vergütung wird auf 33.405,75 €

(in Worten: dreiunddreißigtausendvierhundertfünf 75/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 11.03.2021 festgesetzt.

Gründe

1

Im selbständigen Beweisverfahren ist eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Termisngebühr und eine 1,0 Einigungsgebühr angefallen und fessetzbar. Im beabsichtigten Klageverfahren ist eine 1,5 Einigungsgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr angefallen und festsetzbar.

2

Berechnung der Gebühren:

12 OH 16/17

Wert

Satz

Gebühr

Verfahrensgebühr

3.809.647,00 €

1,3

17.241,90 €

Terminsgebühr

3.809.647,00 €

1,2

15.915,60 €

Einigungsgebühr

3.809.647,00 €

1

13.263,00 €

Auslagen

20,00 €

Summe (ohne U-Steuer):

46.440,50 €

Umsatzsteuer

16 %

7.430,48 €

Summe:

53.870,98 €

beabsichtigtes Klageverfahren

Wert

Satz

Gebühr

Terminsgebühr

3.809.647,00 €

1,2

15.915,60 €

Einigungsgebühr

3.809.647,00 €

1,5

19.894,50 €

Auslagen

20,00 €

Summe (ohne U-Steuer):

35.830,10 €

Umsatzsteuer

16 %

5.732,82 €

Summe:

41.562,92 €

Summe:

95.433,90 €

3

Abzusetzen sind bereits getilgte Beträge in Höhe von 62.035,15 €, zur Festsetzung verbleiben somit noch 33.398,75 €.

4

Eine Festsetzung der außergerichtlichen Einigungsgebühr nebst Terminsgebühr ist möglich, insoweit wird auf:

OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2004 - 23 W 49/04 ivm. BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 536/19, hier RdNr. 16 -, juris

verwiesen.

5

Einwendungen nichtgebührenrechtlicher Art wurden gegen den Festsetzungsantrag im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht erhoben. Es war daher antragsgemäß festzusetzen.

6

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Zustellungskosten

7,00 €

Anwaltskosten Rest

33.398,75 €

Summe

33.405,75 €