Themis
Anmelden
LG·12 O 588/11 Hei·24.09.2021

Keine Kostenerstattungspflicht im Berufungsverfahren nach Berufungsrücknahme

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte einen Kostenfestsetzungsbeschluss im Anschluss an das Berufungsverfahren. Streitpunkt war, ob ein Beklagter zur Kostenerstattung verpflichtet ist, obwohl seine Berufung so früh zurückgenommen wurde, dass keine kostenauslösende Tätigkeit des Bevollmächtigten anfiel. Das Gericht änderte den Kostenfestsetzungsbeschluss deshalb und rechnete bereits berücksichtigte anteilige Kosten an.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers teilweise stattgegeben; Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit geändert, da für einen Beklagten wegen frühzeitiger Berufungsrücknahme keine Erstattungspflicht besteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verpflichtung zur Kostenerstattung im Berufungsverfahren entfällt, wenn die Berufung gegen die betroffene Partei so früh zurückgenommen wird, dass keine kostenauslösende Tätigkeit des bevollmächtigten Rechtsanwalts angefallen ist.

2

Sind Gebühren in früheren Kostenfestsetzungsbeschlüssen kopfanteilig verteilt worden, ist bei nachträglichem Wegfall der Kosten eines Beteiligten die Verteilung der Gebühren entsprechend anzupassen; erhöhte Gebühren können hiervon ausgenommen sein.

3

Bei der Neufestsetzung von Kosten sind bereits in früheren Kostenfestsetzungen berücksichtigte Zahlungen anzurechnen; die verbleibende Forderung errechnet sich als Differenz zwischen Anspruch und bereits berücksichtigten Beträgen.

4

Die Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO dient der Überprüfung und kann zur Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses führen, wenn substantiiertes Vorbringen die Änderung rechtfertigt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 91, § 97§ 572 Abs. 1 ZPO§ 106 ZPO§ 247 BGB

Leitsatz

Eine Kostenerstattungspflicht gegenüber dem Beklagten besteht im Berufungsverfahren nicht, wenn die Berufung gegen den Beklagten so frühzeitig zurückgenommen wurde, dass keine kostenauslösende Tätigkeit des Bevollmächtigten für den Beklagten vorgenommen wurde. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 09.02.2021 (Bl. 512 f d.A.) zugunsten des Beklagten zu 3) wird teilweise abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 09.02.2021 wird wie folgt abgeändert:

Die vonder Klagepartei an die Beklagten zu 1), 2) und 4)gem. § 106 ZPO nach dem Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 24.09.2021 zu erstattenden Kosten werden auf

2.242,76 €

(in Werten: neuntausenddreihundertdreiundfünfzig 21/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit

24.09.2021 festgesetzt.

Gründe

1

Das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift rechtfertigt es, von der angegriffenen Entscheidung abzuweichen.

2

Für den Beklagten zu 3) sind für das Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Die Berufung gegen den Beklagten zu 3) wurde so frühzeitig zurückgenommen, dass keine kostenauslösende Tätigkeit des Bevollmächtigten für den Beklagten zu 3) vorgenommen wurde.

3

Da die Kosten allerdings in den ersten Kostenfestsetzungsbeschlüssen kopfanteilig aufgeteilt wurden, sind nunmehr die Gebühren (mit Ausnahme der Erhöhungsgebühr des Beklagten zu 3)) voll für die Beklagten zu 1), 2) und 4) zu berücksichtigen.

4

Die Gebühren für das Berufungsverfahren betragen für die drei Beklagten insgesamt 13.031,56 € (siehe Kostenfestsetzungsantrag vom 31.07.2020 (Bl. 484 f d.A.)

5

Es würde sich somit folgende Berechnung ergeben:

Klagepartei

Beklagten zu 1), 2) und 4)

Anwaltskosten

11.490,76 €

Anwaltskosten

13.031,56 €

Die außergerichtlichen

Kosten betragen insgesamt

24.522,32 €

Davon tragen:

Klagepartei

85 %

Beklagten 1), 2) und 4)

15 %

Außergerichtliche Kosten

20.843,97 €

Außergerichtliche Kosten

3.678,35 €

abzüglich eigene Kosten

11.490,76 €

abzüglich eigene Kosten

13.031,56 €

der Gegenseite zu erstatten

9.353,21 €

der Gegenseite zu erstatten

0,00 €

6

Zugunsten der Beklagten zu 1), 2) und 4) wurden allerdings schon anteilig Kosten in Höhe von 7.110,45 € im zweiten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.02.2021 (Bl. 513 f d.A.) berücksichtigt.

7

Es verbleiben somit zur weiteren Festsetzung 2.242,76 € (9.353,21 € - 7.110,45 €).