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LG·12 O 2811/24·06.11.2024

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei einer Körperverletzung im Eishockey-Oberliga-Spiel unter Profispielern

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZuständigkeit/RechtswegZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Profieishockeyspieler, verlangt Schadensersatz wegen schwerer Verletzungen nach einem Zweikampf im Ligaspiel. Das LG entscheidet, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig ist und verweist den Streit an das Arbeitsgericht München. Entscheidend ist, dass beide Parteien Arbeitnehmer sind und die Tat in engem Zusammenhang mit der arbeitsvertraglichen Tätigkeit (Teilnahme an Ligaspielen) steht.

Ausgang: Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig; Streit an das zuständige Arbeitsgericht München verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG genügt, dass die Beteiligten Arbeitnehmer sind; ein gemeinsamer Arbeitgeber ist nicht erforderlich.

2

Eine deliktische Handlung ist dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen, wenn dessen Bestand wesentlich zur Entstehung der schadensstiftenden Handlung beigetragen hat.

3

Handlungen, die während oder in engem Zusammenhang mit der Ausübung der arbeitsvertraglichen Kernaufgabe (z. B. Teilnahme an Ligaspielen bei Profisportlern) erfolgen, stehen in hinreichendem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

4

Auch wenn die schadensstiftende Handlung nicht unmittelbar im Kampf um den Spielgegenstand stattfand, kann sie noch dem Spielgeschehen bzw. der Arbeitsleistung zugeordnet werden und damit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen.

Relevante Normen
§ ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 9, § 5§ GVG § 13, §17a Abs. 2§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG§ 13 GVG§ 17a Abs. 2 GVG§ 5 ArbGG

Leitsatz

Für die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG ("gemeinsame Arbeit") wegen der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung (hier: Körperverletzung anlässlich eines gegeneinander geführten Eishockeyspiels) reicht es aus, dass die Parteien Arbeitnehmer sind. Es ist nicht erforderlich, dass sie Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber sind. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Die unerlaubte Handlung muss mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, dh sie muss mit dem Arbeitsverhältnis so verknüpft sein, dass sein Bestand wesentlich für die Entstehung der schadensstiftenden Handlung war. Dies ist bei einer schadensstiftenden Handlung während eines Eishockeyspiels der Fall, weil zur Kerntätigkeit eines Profieishockeyspielers die Teilnahme mit der Mannschaft an den Ligaspielen gehört. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.

2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Arbeitsgericht München verwiesen.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf §§ 13, 17a Abs. 2 GVG.

2

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Unfall, der sich am 03.02.2023 im Rahmen eines professionellen Oberliga-Eishockeyspiels in …ereignete.

3

Der Kläger war Profieishockeyspieler bei den …, der Beklagte Profieishockeyspieler bei der …. In der neunten Minute des Eishockeyspiels fand im Rahmen des Spielgeschehens ein Zweikampf zwischen dem Kläger und dem Beklagten statt, wodurch der Kläger den Halt verlor und ungebremst mit dem Kopf voraus in die nur noch ca. einen Meter entfernte Bande prallte. Streitig ist, ob das Verhalten des Beklagten regelkonform war. Tatsächlich wurde gegen den Beklagten im Nachgang eine fünfminütige Zeitstrafe verhängt. Der Kläger erlitt schwerste Verletzungen, welche in dauerhaften massiven Beschädigungen mündeten.

4

Als Profieishockeyspieler sind beide Parteien Arbeitnehmer i. S. d. § 5 ArbGG. Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG ist bei bürgerlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus unerlaubter Handlung nicht Voraussetzung, dass die Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind. Vielmehr muss die unerlaubte Handlung mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, d. h. sie muss mit dem Arbeitsverhältnis so verknüpft sein, dass sein Bestand wesentlich für die Entstehung der schadensstiftenden Handlung war (vgl. Helm/Pessinger, ArbGG, 5. Aufl., § 2 Rz. 78, 79 mwN; BeckOK Arbeitsrecht/Clemens, 73. Ed. 2024, ArbGG § 2 Rz. 28). Dies ist vorliegend der Fall, da zur Kerntätigkeit eines Profieishockeyspielers die Teilnahme mit der Mannschaft an den Ligaspielen gehört, bei dessen Ausübung es zur behaupteten schadensstiftenden Handlung kam.

5

Soweit der Kläger dazu ausführt, die deliktische Handlung sei nicht mehr dem Spielgeschehen zuzuordnen, ist dies zum einen nicht zutreffend, zum anderen ohne Belang. Das Spielgeschehen umfasst sämtliche Handlungen sämtlicher Spieler beider Mannschaften (sechs Spieler pro Team) auf dem Eis innerhalb der Spielzeit, die zum Ziel haben, den Puck in das gegnerische Tor zu befördern, bzw. dies zu verhindern. Dazu gehört auch das dem Beklagten vorgeworfenen Verhalten, unabhängig davon, ob die deliktische Handlung noch im unmittelbaren Kampf um den Puck stattfand oder gerade nicht mehr. Im Übrigen wäre auch eine unerlaubte Handlung außerhalb des Spielgeschehens, aber im engen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, z. B. beim Einspielen, in einer Spielpause oder auf dem Weg in die Kabine, so eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft, dass dessen Bestand wesentlich für die schadensstiftende Handlung wäre, wenn die Arbeitsleistung oder die Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, zumindest mitursächlich sind, was vorliegend ebenfalls zu bejahen ist (vgl. Däubler/Hjört/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 5. Aufl. § 2 ArbGG Rz. 45).

6

Das Gericht für Arbeitssachen ist daher ausschließlich zuständig, § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG. Das Arbeitsgericht München ist örtlich zuständig.