Berichtigungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht München I berichtigte die Überschrift eines Urteils, indem es die Bezeichnung "Endurteil" zu "Teilurteil" änderte. Grundlage ist § 319 ZPO; das Gericht stellte ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen fest. Die Berichtigung erfolgte durch Berichtigungsbeschluss und nimmt keine inhaltliche Änderung des Urteils vor.
Ausgang: Berichtigung der Überschrift von "Endurteil" zu "Teilurteil" wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung offenkundiger Schreib- oder Diktatfehler in gerichtlichen Entscheidungen.
Voraussetzung der Berichtigung ist ein offensichtlich erkennbares Diktat- oder Schreibversehen, das keiner weiteren Würdigung bedarf.
Die Berichtigung beschränkt sich auf die Korrektur formaler Fehler und darf den materiellen Inhalt des Urteils nicht verändern.
Ein Gericht kann die Korrektur formaler Fehler durch einen gesonderten Berichtigungsbeschluss anordnen.
Die Überschrift eines Urteils (z. B. "Endurteil" vs. "Teilurteil") ist als formale Bezeichnung berichtungsfähig, wenn ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt.
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts München I – 12. Zivilkammer – vom 02.12.2025 wird wie folgt berichtigt: in der Überschrift muss es heissen Teilurteil
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.