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LG·12 O 2366/25·02.12.2025

Berichtigungsbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht München I berichtigte die Überschrift eines Urteils, indem es die Bezeichnung "Endurteil" zu "Teilurteil" änderte. Grundlage ist § 319 ZPO; das Gericht stellte ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen fest. Die Berichtigung erfolgte durch Berichtigungsbeschluss und nimmt keine inhaltliche Änderung des Urteils vor.

Ausgang: Berichtigung der Überschrift von "Endurteil" zu "Teilurteil" wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung offenkundiger Schreib- oder Diktatfehler in gerichtlichen Entscheidungen.

2

Voraussetzung der Berichtigung ist ein offensichtlich erkennbares Diktat- oder Schreibversehen, das keiner weiteren Würdigung bedarf.

3

Die Berichtigung beschränkt sich auf die Korrektur formaler Fehler und darf den materiellen Inhalt des Urteils nicht verändern.

4

Ein Gericht kann die Korrektur formaler Fehler durch einen gesonderten Berichtigungsbeschluss anordnen.

5

Die Überschrift eines Urteils (z. B. "Endurteil" vs. "Teilurteil") ist als formale Bezeichnung berichtungsfähig, wenn ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt.

Relevante Normen
§ ZPO § 319 Abs. 1§ 319 ZPO

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I – 12. Zivilkammer – vom 02.12.2025 wird wie folgt berichtigt: in der Überschrift muss es heissen Teilurteil

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.