gestaffelte Streitwertfestsetzung nach Teilvergleich
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten im Verhandlungstermin, ein Teilbetrag sei bereits geleistet und nicht mehr streitig; Erledigungserklärungen wurden nicht abgegeben. Über den verbleibenden Restbetrag schlossen die Parteien einen Vergleich. Das Gericht setzte den Streitwert nach §§ 3, 4 ZPO auf den ursprünglichen Klagebetrag fest und lehnte eine gestaffelte Festsetzung mangels Erledigungserklärung ab. Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.
Ausgang: Streitwert auf den ursprünglichen Klagebetrag festgesetzt; gestaffelte Festsetzung mangels Erledigungserklärung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach §§ 3, 4 ZPO und bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe der geltend gemachten Zahlungsforderung.
Eine gestaffelte Festsetzung des Streitwerts setzt voraus, dass Teile der Forderung durch eine Erledigungserklärung oder anderweitig klar erledigt sind; bloße Erklärungen über geleistete Teilbeträge genügen nicht.
Ein Teilvergleich über den verbleibenden Anspruchsrest führt ohne Erklärung der Erledigung der übrigen Klage nicht zu einer Reduzierung des Verfahrensstreitwerts.
Ein überschießender Vergleichswert ist nicht anzunehmen, wenn die Klage im Übrigen fortbesteht und keine Erledigungserklärung abgegeben wurde.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Anlass für eine gestaffelte Festsetzung des Streitwerts besteht nicht, wenn die Parteien erklären, es sei nur noch ein Teilbetrag der ursprünglichen Klageforderung streitig, und über diesen Betrag einen Vergleich schließen, ohne die Klage im Übrigen für erledigt zu erklären. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Streitwert wird auf 22.139,59 € festgesetzt.
Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.
Gründe
I.
Streitgegenständlich war vorliegend eine Hauptforderung in Höhe von 22.139,59 €. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.11.2021 erklärten beide Parteivertreter, dass eine Teilsumme in Höhe von 3.775,82 € geleistet worden und dieser Betrag nicht mehr streitig sei. Erledigungserklärungen wurden nicht abgegeben. Hinsichtlich des streitigen Restes der Klageforderung schlossen die Parteien einen Vergleich.
II.
Die Festsetzung des Streitwerts bemisst sich nach §§ 3, 4 ZPO und damit nach der Höhe der Zahlungsforderung. Der Streitwert war für das gesamte Verfahren auf den ursprünglichen Klagebetrag in Höhe von 22.139,59 € festzusetzen. Anlass für eine gestaffelte Festsetzung bestand auch im Hinblick auf den im Termin nicht mehr streitigen Teil nicht, da zu keinem Zeitpunkt eine Erledigungserklärung erfolgt ist.