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LG·12 O 15149/20·09.11.2023

Streitwert eines Prozessvergleichs - Vergleichsmehrwert

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügt die Streitwertfestsetzung eines Vergleichs, weil im Vergleich eine Zahlungspflicht vereinbart wurde, während die Klage auf Feststellung gerichtet war. Das Gericht weist die Beschwerde zurück. Eine Zahlungspflicht begründet keinen automatischen Vergleichsmehrwert; der Abschlag beim Feststellungsantrag erfolgt wegen der Unsicherheit über die Höhe eines Zahlungsanspruchs, der Vergleich beseitigt lediglich diese Unsicherheit.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Vergleichs wird nicht abgeholfen; kein Vergleichsmehrwert festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Umstand, dass ein Prozessvergleich eine Zahlungspflicht festlegt, während die Klage auf Feststellung gerichtet war, begründet für sich keinen Vergleichsmehrwert.

2

Bei der Bewertung eines Feststellungsantrags ist ein Abschlag aufgrund der Unsicherheit über die Höhe eines möglichen Zahlungsanspruchs vorzunehmen; dieser Abschlag folgt aus der Ungewissheit und nicht aus einem aliud.

3

Ein Vergleich beseitigt lediglich die Unsicherheit hinsichtlich eines Zahlungsanspruchs; ein darüber hinausgehender wirtschaftlicher Mehrwert des Vergleichs liegt nur vor, wenn die Parteien einen solchen ausdrück­lich vereinbaren.

4

Für die Festsetzung des Streitwerts ist maßgeblich, ob der Vergleich einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber dem geltend gemachten Feststellungsinteresse begründet; bloße Umwandlung in eine Zahlungspflicht genügt nicht.

Relevante Normen
§ GKG § 48 Abs. 1, KV Nr. 1900§ ZPO § 3§ 572 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

LG München I, Bes, vom 2023-08-24, – 12 O 15149/20

Leitsatz

Der Umstand, dass im Vergleich eine Zahlungspflicht festgelegt wird, während der Klageantrag nur auf Feststellung lautete, begründet keinen Mehrwert des Vergleichs. (Rn. 2 und 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 24.08.2023 (Bl. 362/363 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

1

Der Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich.

2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im Rahmen des Vergleichs zu berücksichtigen sei, dass damit Zahlungsansprüche verglichen worden sind, wohingegen im Verfahren ein Feststellungsantrag gestellt wurde. Die Verpflichtung zu einer Zahlung sei mehr, als eine reine Feststellung.

3

Die Beschwerdeführerin verkennt dabei jedoch, dass der Abschlag beim Feststellungsantrag deshalb vorgenommen wird, weil die Höhe eines möglichen Zahlungsanspruchs damit nicht sicher festgestellt wird. Der Abschlag wird also wegen der Unsicherheit zur Höhe eines Zahlungsanspruchs vorgenommen, nicht deshalb, weil es sich um ein aliud handelt. Der Vergleich beseitigt nur die Unsicherheit. Die Parteien haben sich auch nicht auf eine Zahlung geeinigt, die über dem Wert des Feststellungsantrags liegt.