Offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen - Versicherungsbedingungen für die Betriebsschließungsversicherungen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht berichtigt sein Endurteil vom 30.03.2021 in den Entscheidungsgründen wegen eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens. Irrtümlich war die Formulierung „siehe u. a. Abschnitt A § 1 AVB“ aufgenommen, obwohl die Beklagtenbedingungen ZBSV 08 heißen und keine Teile A/B aufweisen. Von Amts wegen wurde der fehlerhafte Textbaustein ersatzlos gestrichen (§ 319 ZPO).
Ausgang: Berichtigung des Endurteils: ersatzlose Streichung einer irrtümlichen Fundstellenangabe wegen offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens (§ 319 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen kann das Gericht von Amts wegen gemäß § 319 ZPO berichtigen.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist nur zulässig, wenn der wahre Inhalt der Entscheidung eindeutig aus dem Tatbestand oder sonstigen Urkunden hervorgeht.
Die Berichtigung kann auch die ersatzlose Streichung irrtümlich eingefügter Verweisungen auf nicht einschlägige Vertrags- oder Versicherungsbestimmungen umfassen.
Weicht der Wortlaut des Urteils offensichtlich von den zugrunde liegenden Vertragsunterlagen ab, rechtfertigt dies eine inhaltlich anpassende Änderung der Entscheidungsgründe.
Vorinstanzen
LG München I, Endurteil, vom 2021-03-30, – 12 O 11163/20
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts München I - 12. Zivilkammer - vom 30.03.2021 wird von Amts wegen in den Entscheidungsgründen auf S. 14 unter 2. c) im zweiten Absatz wie folgt berichtigt:
Die Formulierung „,siehe u. a. Abschnitt A § 1 AVB“ wird ersatzlos gestrichen.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
In dem entsprechenden Abschnitt des Urteils wurde ein Satzbaustein verwendet, der inhaltlich zwar dem Inhalt der entsprechenden Bestimmungen der Beklagten entspricht. Es wurde jedoch versehentlich unterlassen, die hier nicht einschlägige Fundstelle aus anderen Versicherungsbedingungen zu streichen.
Der Fehler ist auch offensichtlich, nachdem sich aus dem Tatbestand des Urteils ergibt, dass die Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Betriebsschließungsversicherungen (ZBSV 08) heißen und nicht AVB und diese Zusatzbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung auch nicht in einen Teil A und B aufgeteilt sind.