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LG·12 KLs 503 Js 1439/14·06.07.2022

Einstellung, Umsatzsteuer, Festsetzungsbeschluss, RVG, Urkundsbeamtin, Betrag, Verfahrens, beantragt, StPO, Einstellung des Verfahrens

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigervergütung (RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Erinnerung gegen einen Festsetzungsbeschluss ein, mit dem weitere Pflichtverteidigergebühren nicht berücksichtigt worden waren. Zentral war, ob eine vorläufige Einstellung nach §154 Abs.2 StPO den gebührenrechtlichen Folgen einer endgültigen Einstellung gleichsteht. Das Landgericht gab der Erinnerung statt und setzte die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG zuzüglich 19% USt. auf 414,12 € fest.

Ausgang: Erinnerung gegen Festsetzungsbeschluss stattgegeben; Pflichtverteidigergebühren und USt. auf 414,12 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.1 oder Abs.2 StPO ist einer endgültigen Einstellung gleichzusetzen.

2

Bei Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu gewähren, wenn die sachlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

3

Auf nach VV RVG festgesetzte Gebühren ist die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG (19 %) anzusetzen.

4

Eine Erinnerung gegen einen Festsetzungsbeschluss ist begründet, wenn der ursprüngliche Beschluss gebührenrechtlich zu Unrecht weitere Vergütungsansprüche nicht berücksichtigt.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ Nr. 4141 VV RVG§ Nr. 7008 VV RVG

Leitsatz

Die Einstellung nach § 154 Abs. 1 oder 2 StPO ist einer endgültigen Einstellung gleichzusetzen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der gegen den Festsetzungsbeschluss vom 09.05.2022 eingelegten Erinnerung des Antragstellers vom 14.05.2022 wird abgeholfen, dass die dem Pflichtverteidiger … aus der Staatskasse zu zahlenden weiteren Gebühren und Auslagen festgesetzt werden auf 414,12 € (in Worten: vierhundertvierzehn 12/100 Euro).

Gründe

1

Die mit Festsetzungsbeschluss vom 09.05.2022 abgesetzte Gebühr gem. Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 348,00 € ist wie beantragt zu gewähren, da hier eine vorläufige Einstellung des Verfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO erfolgt ist.

„Die Einstellung nach § 154 Abs. 1, 2 StPO ist einer endgültigen Einstellung gleichzusetzen.“ (Gerold/Schmidt, RVG VV 4141 Rn. 17, beck-online)

2

Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 66,12 €, so dass sich der festgesetzte Betrag auf 414,12 € beläuft.