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LG·12 HK O 2600/19·18.01.2023

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VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Gericht berichtigt den Tenor seines Endurteils vom 15.12.2022 dahin, dass Ziffer 5 nun lautet: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 287.000 € vorläufig vollstreckbar. Die Berichtigung erfolgte wegen eines offensichtlichen Diktat- bzw. Schreibversehens gemäß § 319 ZPO. Die Änderung stellt eine formelle Korrektur des Urteilstextes dar.

Ausgang: Berichtigung des Tenors wegen offensichtlichen Schreibfehlers nach § 319 ZPO stattgegeben; Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung auf 287.000 € berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen ist nach § 319 ZPO zu berichtigen.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO erstreckt sich auf den Tenor eines Urteils, soweit das schriftliche Urteil offensichtlich vom erkennenden Willen des Gerichts abweicht.

3

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung ist Bestandteil des Tenors und kann durch Berichtigung korrigiert werden, wenn die verzeichnete Formulierung offensichtlich fehlerhaft ist.

4

Für eine Berichtigung genügt, dass der Fehler offenkundig und ohne vertiefte inhaltliche Auslegung erkennbar ist; inhaltliche Neufassungen sind nicht durch § 319 ZPO gedeckt.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

LG München I, Endurteil, vom 2022-12-15, – 12 HK O 2600/19

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I – 12. Kammer für Handelssachen – vom 15.12.2022 wird im Tenor wie folgt berichtigt:

Ziffer 5 lautet richtig: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 287.000 € vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.