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LG·11 Qs 73/23·18.10.2023

Unzulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers

StrafrechtStrafprozessrechtNotwendige VerteidigungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte rügte die Ablehnung seines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers und erhob sofortige Beschwerde. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unbegründet. Es stellt klar, dass eine nachträgliche, rückwirkende Beiordnung für bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte grundsätzlich unzulässig ist. Ein Zeitraum von etwa einem Monat bis zur Entscheidung kann noch als unverzüglich gelten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nachträgliche, rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt oder Instanzenzug ist grundsätzlich unzulässig, auch wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt wurde und materiell begründet gewesen wäre.

2

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers dient dem öffentlichen Interesse an rechtkundigem Beistand und an einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf und nicht primär dem Kosteninteresse des Betroffenen; daher rechtfertigt sie grundsätzlich keine rückwirkende Heilung abgeschlossener Verfahrensabschnitte.

3

Unter besonderen, darlegungs- und prüfbaren Umständen (z. B. rechtzeitige Antragstellung vor Verfahrensabschluss und eine wesentliche, verfahrensfehlerhafte Verzögerung bei der Entscheidung) kann eine Ausnahme geprüft werden; bloße Verzögerungen ohne Wesentlichkeit rechtfertigen keine rückwirkende Beiordnung.

4

Ein Zeitraum von etwa einem Monat zwischen Antrag auf Beiordnung und gerichtlicher Entscheidung kann noch als 'unverzüglich' im Sinne der Verfahrensgrundsätze angesehen werden; maßgeblich ist das Fehlen einer wesentlichen Verzögerung der Entscheidung.

Relevante Normen
§ StPO § 140, § 141, § 142§ JGG § 68 Nr. 1§ 242 Abs. 1 StGB§ 154 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 1 StPO§ 142 Abs. 1 S. 2 StPO

Vorinstanzen

AG Amberg, Bes, vom 2023-07-21, – 6b Gs 1771/23

Leitsatz

Die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers ist unzulässig. Zudem ist ein Zeitraum von einem Monat zwischen dem Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers und der AG-Entscheidung „noch“ unverzüglich“. (Rn. 10 – 11)

Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung (für den Zeitraum ab Antragstellung) für ein abgeschlossenes Verfahren oder einen abgeschlossenen Instanzenzug ist grundsätzlich unzulässig und zwar auch dann, wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt wurde und in der Sache hätte Erfolg haben können (Abgrenzung zu OLG Bamberg BeckRS 2021, 14711). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 21.07.2023 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Amberg führte gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen des Verdachts des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB.

2

Mit Schriftsatz vom 22.06.2023 beantragte der Verteidiger die Beiordnung als Pflichtverteidiger, da der Beschwerdeführer betäubungsmittelabhängig sei und daher Zweifel an dessen Verteidigungsfähigkeit bestünden.

3

Mit Verfügung vom 05.07.2023 stellte die Staatsanwaltschaft Amberg das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein.

4

Mit Schriftsatz vom 19.07.2023 erkundigte sich der Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft Amberg nach seinem Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung vom 22.06.2023. Mit Verfügung vom 20.07.2023 legte die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht Amberg zur Entscheidung über den Antrag vom 22.06.2023 vor.

5

Mit Beschluss vom 21.07.2023 lehnte das Amtsgericht Amberg den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung ab.

6

Mit Schriftsatz vom 31.07.2023 legte der Verteidiger gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung sofortige Beschwerde ein.

7

Das Amtsgericht Amberg half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 08.08.2023 nicht ab und legte die Akten der Staatsanwaltschaft Amberg zur Weiterleitung an das Landgericht Amberg vor.

8

Die Staatsanwaltschaft Amberg beantragte, das Rechtsmittel kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

II.

9

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten … ist nicht widerlegbar fristgerecht eingegangen. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

10

Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung (für den Zeitraum ab Antragstellung) für ein abgeschlossenes Verfahren oder einen abgeschlossenen Instanzenzug unzulässig ist und zwar auch dann, wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt wurde und in der Sache hätte Erfolg haben können. Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist.

11

Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vergleiche OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.11.2020, Aktenzeichen Ws 962, 963/20; OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.04.2021, Aktenzeichen 1 Ws 260/21) – nunmehr auch mit Blick auf den mit dem am 13.12.2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 verfolgten Zweck – teilweise die Auffassung vertreten wird, unter besonderen Umständen sei eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen, namentlich wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und das Begehren in verfahrensfehlerhafter Weise, insbesondere wesentlich verzögert, behandelt wurde, führt dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis: Der Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger erfolgte am 22.06.2023, die Entscheidung über die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger erging am 21.07.2023. Selbst wenn danach entgegen § 142 Abs. 1 S. 2 StPO der Antrag nicht unverzüglich und auch erst auf Nachfrage dem Gericht vorgelegt worden sein sollte – worüber vorliegend nicht entschieden werden muss – kann von einer wesentlichen Verzögerung der Entscheidung über den Beiordnungsantrag (noch) keine Rede sein.

III.

12

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.