Keine Prozesskostensicherheit bei Ratifizierung des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin mit Sitz in der Schweiz verlangt bereicherungsrechtliche Ansprüche; der Beklagte beantragt Prozesskostensicherheit. Streitpunkt war, ob die Klägerin zur Stellung einer Sicherheit verpflichtet ist. Das Gericht weist den Antrag zurück, weil § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 des Haager Übereinkommens bei ratifiziertem Vertragsstaat eine Befreiung begründet. Die Entscheidung erfolgte in einem abgesonderten Verfahren.
Ausgang: Antrag des Beklagten auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO abgewiesen; Klägerin aufgrund von Art. 17 Haager Übereinkommen befreit
Abstrakte Rechtssätze
Der Beklagte kann von einem Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der EU oder des EWR nach § 110 Abs. 1 ZPO die Stellung einer Prozesskostensicherheit verlangen.
Die Verpflichtung zur Stellung von Prozesskostensicherheit tritt nicht ein, wenn völkerrechtliche Verträge dies ausschließen; § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO schafft diese Ausnahme.
Art. 17 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess befreit Parteien aus Vertragsstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, von der Pflicht, Prozesskostensicherheit zu leisten.
Die Einrede der Prozesskostensicherheit ist in einer abgesonderten Verhandlung gemäß § 280 Abs. 1 ZPO zu behandeln; die Entscheidung darüber trifft das Gericht durch Zwischenurteil nach § 280 Abs. 2 i.V.m. § 303 ZPO.
Leitsatz
Eine klagende Partei aus einem Staat, der das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess ratifiziert hat, ist von der Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht sowie damit verbunden über die Wirksamkeit von vom Beklagten vorgenommenen Beitragsanpassungen in privaten Krankenversicherungen.
Die Klägerin, die ihren Sitz in der Schweiz hat, hat sich als Unternehmen darauf spezialisiert, Ansprüche von Verbrauchern zu erwerben und diese sodann aus abgetretenem Recht geltend zu machen. Bei dem Beklagten handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen, bei dem die Zedenten jeweils eine private Krankenversicherung unterhalten. Mit Schriftsatz vom 21.04.2022 (Bl. 47 d. A.) hat der Beklagte die Einrede der Prozesskostensicherheit erhoben.
Der Beklagte beantragt,
dass das Gericht anordnet, dass die Klägerin eine Prozesskostensicherheit stellt, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Die Klägerin beantragt,
den Antrag kostenpflichtig abzuweisen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei nicht berechtigt, Prozesskostensicherheit zu fordern. Gemäß Art. 17 des Haager Übereinkommen über den Zivilprozess, welches auch auf die Prozesskostensicherheit anwendbar sei, sei die Klägerin nicht verpflichtet, eine Prozesskostensicherheit zu leisten.
Mit Beschluss vom 27.01.2023 (Bl. 214 d. A.) wurde die abgesonderte Verhandlung über die von dem Beklagten erhobene Einrede der Prozesskostensicherheit angeordnet.
Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze vom 27.12.2021 (Bl. 1 ff. d. A.), 18.02.2022 (Bl. 41 f. d. A.), 21.04.2022 (Bl. 47 ff. d. A.), 01.07.2022 (Bl. 66 ff. d. A.), 31.08.2022 (Bl. 187 ff. d. A.), 23.11.2022 (Bl. 192 ff. d. A.), 12.12.2022 (Bl. 206 d. A.), 20.12.2022 (Bl. 208 ff. d. A.), 01.02.2023 (Bl. 218 f. d. A.) und 29.03.2023 (Bl. 221 f. d. A.) nebst den mit ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2023 (Bl. 226 f. d. A.) Bezug genommen.
Gründe
Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostensicherheit ist zurückzuweisen.
I. Verlangt ein Beklagter die Stellung einer Prozesskostensicherheit durch die Klägerin, ordnet das Gericht gemäß § 280 Abs. 1 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss eine abgesonderte Verhandlung über die Einrede an, da hierdurch die Zulässigkeit der Klage betroffen ist. Die Entscheidung ergeht sodann durch Zwischenurteil (§ 280 Abs. 2, § 303 ZPO).
II. Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostensicherheit ist zurückzuweisen, da die Klägerin von der Verpflichtung, Prozesskostensicherheit zu leisten, befreit ist (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
1. Nach § 110 Abs. 1 ZPO haben Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO tritt diese Verpflichtung nicht ein, wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 13.12.2000 – VIII ZR 260/99, juris Rn. 8).
2. Die Klägerin hat zwar grundsätzlich nach § 110 Abs. 1 ZPO auf Verlangen des Beklagten Prozesskostensicherheit zu leisten, da sie ihren Firmensitz in der Schweiz hat. Allerdings ist die Klägerin gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 des Haager Übereinkommen über den Zivilprozess, welches von der Schweiz ratifiziert wurde, von der Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit (so auch BGH aaO, juris Rn. 13 mwN).
Verkündet am 01.06.2023