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LG·10 O 14692/19·28.02.2023

Prozesskostenhilfe – Einzusetzendes Vermögen aus vorläufig vollstreckbaren Titeln

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe; das Landgericht lehnte den Antrag mit Beschluss ab. Zentral war, ob Forderungen aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel als einzusetzendes Vermögen nach §§ 114, 115 ZPO zu berücksichtigen sind. Das Gericht bejahte dies und stellte fest, dass der Beklagten aus einem Teil‑Anerkenntnisurteil 700.000 € zustehen, die zur Deckung der Prozesskosten verwendet werden können. Daher ist die Bewilligung von PKH unzulässig.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen vorhandenen einzusetzenden Vermögens aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bedürftigkeitsprüfung nach §§ 114, 115 ZPO sind Forderungen, die aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel herrühren, als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Antragsteller über verwertbare Vermögenswerte verfügt, mit denen er die Prozesskosten zumutbar bestreiten kann.

3

Ein Anspruch aus einem Teil‑Anerkenntnisurteil, der dem Anspruchsinhaber eine Zahlung zuspricht, ist als Vermögensposition zu berücksichtigen, soweit er die Deckung der Prozesskosten ermöglicht.

4

Die Maßstäbe des § 90 SGB XII können analog herangezogen werden, um die Zumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens im Rahmen der PKH‑Prüfung zu beurteilen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 114, § 115 Abs. 3§ SGB XII § 90§ 115 Abs. 3 ZPO§ 114 ZPO; § 115 Abs. 3 ZPO; § 90 SGB XII analog

Leitsatz

IRd Bedürftigkeitsprüfung nach § 115 Abs. 3 ZPO ist eine Forderung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel mit in Ansatz zu bringen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 02.03.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Die vom Gericht festgestellte Vermögenslage der Beklagten lässt unter Anwendung von §§ 114, 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII analog die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu. Es ist der Beklagten zumutbar, das eigene Vermögen zur beabsichtigten Rechtsverfolgung einzusetzen. Die Klägerinnen sind im hiesigen Verfahren durch Teil – Anerkenntnisurteil vom 17.02.2023 dazu verurteilt worden, an die Beklagte als Gesamtschuldner insgesamt 700.000,00 € zu bezahlen. Die Beklagte ist daher jedenfalls in der Lage, die Prozesskosten aus dem ihr aus dem Teil-Anerkenntnisurteil zustehenden Betrag zu bestreiten.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.